Sie wurden geblitzt, sind aber nicht selbst gefahren?
Häufig ist der Polizei bei Regelverletzungen im Strassenverkehr (wie z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen) nicht bekannt, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Grund dafür ist, dass viele Radargeräte und sonstige Kameras über eine schlechte Auflösung verfügen und der Fahrer deshalb nicht sofort identifiziert werden kann. Wenn die Lenkerin oder der Lenker nicht bekannt ist, dann senden die Behörden dem Fahrzeughalter in der Regel einen Fragebogen zu, in welchem dieser gefragt wird, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Wird das Formular nicht ausgefüllt, so dürfen die Behörden im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens (leichte Verkehrsregelverletzungen, wie z.B. eine kleine Geschwindigkeitsüberschreitung) davon ausgehen, dass im Zweifel der Fahrzeughalter selbst gefahren ist und deshalb auch gebüsst werden darf. Diese Regel ist in Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) festgehalten. Prüfen Sie bei Bedarf mit unserem Bussenrechner, ob bei Geschwindigkeitsüberschreitungen das Ordnungsbussensystem zur Anwendung kommt.
Falls die vorgeworfene Verkehrsregelverletzung nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann, dann wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren darf die Halterhaftung nicht angewendet werden und es gilt der Grundsatz “in dubio pro reo”, also “im Zweifel für den Angeklagten”.
Es wird stattdessen ein ordentliches Verfahren eingeleitet und der Sachverhalt vollständig abgeklärt. In diesem Verfahren wird die Polizei und die Staatsanwaltschaft praxisgemäss (ungeachtet von der Bestimmung des Ordnungsbussengesetzes) bei ihren Abklärungen von der Vermutung ausgehen, dass der Fahrzeughalter das Fahrzeug geführt hat. Es werden daraufhin Beweismittel wie Fotos und Videos usw. geprüft sowie Befragungen durchgeführt, damit sich die Staatsanwaltschaft ein Bild der Angelegenheit machen kann. Unscharfe Fotos können dabei unter Umständen mit technischen Mitteln verbessert werden. Familienmitglieder dürfen sich grundsätzliche auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 StPO) berufen.
Ohne entsprechende Beweise darf die Staatsanwaltschaft bei unbekanntem Lenker also nicht einfach den Halter wegen der Verkehrsregelverletzung verurteilen, da wie ausgeführt die Unschuldsvermutung gilt. Es empfiehlt sich, nach Erhalt des Strafbefehls die Sach- und Rechtslage zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten kann der Strafbefehl mittels Einsprache angefochten werden. Das Strafgericht wird anschliessend ein Urteil fällen. Konsultieren Sie bei Bedarf einen Rechtsanwalt.
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Weiterführende Links:
- Blogbeitrag: Autokauf: 5 Dinge, die Sie beim Autokauf unbedingt beachten müssen
- Blogbeitrag: Wann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?
- Vorlage: Intelligenter Kaufvertrag
- Tool: Bussenrechner
- Vorlage: Einsprache gegen einen Strafbefehl
- Vorlage: Rückzug der Einsprache
Robin Eschbach
Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal
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