Betreibung in der Schweiz einleiten


Was ist eine Betreibung?

Die Betreibung ist ein Mittel zur Eintreibung von Geldforderungen.

Beispiel: A kauft bei B ein Gemälde auf Rechnung, welche A jedoch nie begleicht. B hat die Möglichkeit, das Geld mithilfe der Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt einzutreiben.

Die gesetzlichen Grundlagen zu einer Betreibung finden sich im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Dabei werden drei Arten von Betreibungen unterschieden:

– Betreibung auf Pfändung

Bei der Betreibung auf Pfändung werden nur diejenigen Güter eingezogen, die für die Begleichung der Schulden erforderlich sind (Art. 97 SchKG). Diese Art der Betreibung ist die Häufigste. Sie erfolgt, wenn keine der beiden anderen Betreibungsarten anwendbar ist und der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen ist. Somit kommt diese Betreibungsart nur für Privatpersonen in Betracht. Ausserdem wird diese Art von Betreibung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie Steuern oder AHV-Beiträgen eingeleitet.

– Betreibung auf Konkurs

Richtet sich die Betreibung z.B. gegen eine im Handelsregister eingetragene Firma und Firmenteilhaber (Art. 39 SchKG), so kann die Betreibung auf Konkurs eingeleitet werden. Bei dieser Betreibungsart werden alle Sachen des Schuldners beschlagnahmt und verkauft, um die Schulden zu tilgen. Dies hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.

– Betreibung auf Pfandverwertung

Das wohl kürzeste und sicherste Verfahren für den Gläubiger ist die Betreibung auf Pfandverwertung. In diesem Fall hat derjenige, dem das Geld geschuldet ist, ein Faust- oder Grundpfand (z.B. Wertschriften oder Immobilie), das dem Schuldner gehört. Um die Schulden zu begleichen, wird dieses Grundpfand verwertet (d.h. versteigert oder verkauft). Eine Pfändung erübrigt sich somit und das Pfand kann direkt beansprucht werden. Die Betreibung auf Pfandverwertung ist ebenfalls bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind oder bei Firmenteilhaber möglich.


Wie leite ich eine Betreibung ein?

Wer nicht auf das noch geschuldete Geld verzichten will, kann als Gläubiger ein Betreibungsverfahren gegen den Schuldner einleiten. Eine Betreibung macht nur dann Sinn, wenn der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht bezahlt, wenn er zahlungsfähig ist und wenn der Gläubiger die geschuldete Forderung beweisen kann.

Im Wesentlichen verläuft dieser erste Verfahrensabschnitt für alle drei Arten der Betreibungen gleich.

Dazu muss ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners eingereicht werden. Bei einem minderjährigen Schuldner ist der Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters ausschlaggebend.

Das Betreibungsformular des Kanton Basel-Landschaft kann online heruntergeladen werden. Das Formular muss entsprechend ausgefüllt und danach an das zuständige Betreibungsamt gesendet werden. Betreibungen können alternativ auch auf dem schweizerischen Betreibungsportal digital beim zuständigen Betreibungsamt eingereicht werden.

Gemäss Art. 67 SchKG müssen folgende Angaben im Betreibungsbegehren enthalten sein:

  • Vollständiger Name und Adresse des Gläubigers
  • Vollständiger Name und Adresse des Schuldners
  • Den geschuldeten Betrag in Schweizer Franken
  • Die Forderungsurkunde (z.B. Rechnung, Bestellung oder den Vertrag) oder der Grund der Forderung
  • Bankverbindung für die Zahlungseingänge

Wichtig: Handelt es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung, so müssen zusätzlich noch die in Art. 151 SchKG genannten Angaben gemacht werden:

  • Der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand erworben hat
  • Die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als gemeinsame Wohnung oder als Familienwohnung des Dritten oder des Schuldners

Wurde das Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt eingereicht, so erhält der Schuldner einen Zahlungsbefehl. Dabei wird der Schuldner aufgefordert, den geschuldeten Betrag samt Zins und die Betreibungskosten in den nächsten 20 Tagen an den Gläubiger zu bezahlen.

Das Betreibungsbegehren kann auch während den Betreibungsferien und während des Rechtsstillstandes eingereicht werden.


Der Rechtsvorschlag

Bestreitet der Schuldner den Zahlungsbefehl von der geforderten Summe, respektiv ist der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden und der Ansicht, dass er den geforderten Betrag nicht zu leisten hat, so kann er Rechtsvorschlag erheben. Der Rechtsvorschlag kann einerseits innerhalb von 10 Tagen beim Betreibungsamt schriftlich gemacht werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, den Rechtsvorschlag bei der Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich beim Pöstler direkt zu machen. Wenn der Schuldner nicht zu Hause ist, so hinterlegt der Pöstler einen Zustellschein und der Rechtsvorschlag kann bei der Post bei Abholung des Zahlungsbefehls gemacht werden. Dazu muss diejenige Person, die den Zahlungsbefehl erhalten hat, bloss «Ich erhebe Rechtsvorschlag» auf den Zahlungsbefehl schreiben und diesen an das Betreibungsamt zurücksenden.

Wird der Rechtsvorschlag erhoben, so wird das Betreibungsverfahren unterbrochen und der Gläubiger muss nun die geforderte Schuld in einem sog. Rechtsöffnungsverfahren beweisen. Dieses Verfahren ist im Gegensatz zu anderen Rechtsverfahren relativ schnell und günstig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Gläubiger über einen Rechtöffnungstitel verfügt. Rechtsöffnungstitel sind zum Beispiel vollstreckbare Gerichtsurteile oder Belege, welche besagen, dass der Schuldner einen gewissen Geldbetrag dem Gläubiger zu zahlen hat. Ein solcher Rechtsöffnungstitel kann beispielsweise ein Kaufvertrag sein, weil dieser beweist, wie viel Geld geschuldet wird.


Das Rechtsöffnungsverfahren

Mit einer Rechtsöffnung beim Gericht wird der Rechtsvorschlag, der durch den Schuldner erhoben wurde, beseitigt.

Das Rechtsöffnungsbegehren muss schriftlich beim Zivilgericht eingereicht werden. Dabei ist dasjenige Zivilgericht zuständig, welches im Gerichtsbezirk des Betreibungsortes liegt. Mit diesem Begehren müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  • Der Rechtsöffnungstitel (Vertrag/ Urkunden/ Urteile etc.)
  • Der Zahlungsbefehl
  • Weitere Dokumente wie bspw. Mahnungen

Die Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren sind vom Gläubiger vorzuschiessen, können aber bei einer rechtmässigen Betreibung dem Schuldner bei der geforderten Summe angerechnet werden.

Bestätigt der zuständige Richter die Rechtsöffnung, kann nun der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.


Die Fortsetzung der Betreibung

Wurde ein allfälliger Rechtsvorschlag abgelehnt oder das Verfahren gar nicht unterbrochen, kann der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren stellen, wenn die Zahlungsfrist von 20 Tagen für die Begleichung der Schuld angelaufen ist. Das Formular kann auf der offiziellen Webseite des jeweiligen Kantons heruntergeladen werden.


Der Verlustschein

Kann die geschuldete Summe vom Schuldner nicht oder nicht vollständig zurückbezahlt werden, erhält der Gläubiger einen Verlustschein.

Mit diesem Verlustschein kann der Gläubiger in den nächsten 20 Jahren jederzeit ein neues Betreibungsverfahren gegen den Schuldner einleiten.

Wird die geforderte Summe vom Schuldner bezahlt, wird der Verlustschein gelöscht.


Wie hoch sind die Betreibungskosten?

Die Höhe der Betreibungskosten ist abhängig davon, wie hoch die Forderung ist. Zudem können die Betreibungskosten von Kanton zu Kanton variieren. Gemäss Gebührentarif BL betragen im Kanton Basel-Landschaft die Betreibungskosten CHF 73.30 für eine Geldforderung zwischen CHF 1’000 und CHF 10’000. Grob kann gesagt werden, dass die Betreibungskosten für eine geschuldete Forderung von weniger als CHF 10’000, zwischen CHF 50 und CHF 100 betragen. Diese Kosten müssen zuerst vom Gläubiger bezahlt werden. Ist die Betreibung aber ordnungsgemäss, werden die Kosten für das Betreibungsverfahren der geschuldeten Forderung angerechnet.


Weiterführende Informationen



Blog Rechtswissen.ch

Céline Weber und Michelle Weber

Juristische Bloggerinnen bei Rechtswissen.ch

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