Welche Busse sieht der Bussenkatalog (Schweiz) vor?
Sie sind zu schnell gefahren und wurden geblitzt? Mit unserem Bussenrechner können Sie kinderleicht herausfinden, welche Konsequenzen Ihnen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung drohen. Finden Sie mit wenigen Klicks heraus, welche Busse der Bussenkatalog vorsieht und ob Ihnen der Führerausweis voraussichtlich entzogen wird. Auf unserer Seite finden Sie ausserdem zahlreiche weiterführende Informationen u.a. zum Thema Geschwindigkeitsüberschreitungen, Bussenkatalog, Entzug des Führerausweises und vieles mehr. Falls Sie eine 15-minütige Rechtsauskunft für CHF 40.- im Strassenverkehrsrecht benötigen, dürfen Sie sich gerne über unser Rechtsauskunftsformular bei uns melden.
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Geben Sie mit der Maus (den Fingern bei Handys/Tablets) die Umstände Ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung an. Ihre Angaben werden nicht gespeichert.
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Akzeptieren Sie die AGBs und den Haftungsausschluss, um das Ergebnis zu sehen. Unser Bussenrechner greift auf den Bussenkatalog (Schweiz) zu und teilt Ihnen die Folgen der Geschwindigkeitsüberschreitung mit.
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Konsultieren Sie bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und/oder Sach- oder Personenschäden bei Bedarf einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin.
Beachten Sie bitte, dass die von uns kostenlos zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen. Wer sich auf die kostenlos zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen dieser Website verlassen möchte, tut dies auf EIGENE GEFAHR und trägt die alleinige Verantwortung für allfällige Schäden.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung
Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist „die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.[…]“ In Art. 4a Abs. 1 VRV werden die Geschwindigkeits-Obergrenzen festgelegt. Danach beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts 50 km/h, ausserorts 80 km/h, 100 km/h auf Autostrassen und 120 km/h auf Autobahnen. Tatbestandsmässig handelt, wer diese Geschwindigkeitsgrenzen mit seinem Fahrzeug im Strassenverkehr überschreitet und somit die Signalisationen nicht beachtet.
Irrt der Täter über die Höhe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, fehlt es nur dann an der Tatbestandsmässigkeit, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Achtsamkeit vermeidbar gewesen wäre. Dies ist wohl nur äusserst selten der Fall.
Das Ordnungsbussenverfahren
Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes werden in der Regel in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen, dem sogenannten “Ordnungsbussenverfahren” bestraft. Die Voraussetzungen und die Höhe dieser Bussen sind in einer Bussenliste (auch häufig als Bussenkatalog bezeichnet) enthalten. Übertretungen, welche in der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung (OBV) aufgeführt sind, werden durch die Polizei in einem raschen und einfachen Verfahren erledigt, wobei die maximale Busse CHF 300.- beträgt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
Mit unserem Bussenrechner können Sie direkt auf den Bussenkatalog (Schweiz) zugreifen und überprüfen, welche Konsequenzen eine Geschwindigkeitsüberschreitung haben könnte.
Sieht der Bussenkatalog lediglich eine Busse für die Geschwindigkeitsüberschreitung vor und sind die Voraussetzungen des Ordnungsbussenverfahrens erfüllt, so hat sich die Angelegenheit mit der Bezahlung der Busse grundsätzlich bereits wieder erledigt. Es dürfen neben der Busse nämlich keine weiteren Kosten erhoben werden und es ist weder eine Verwarnung noch ein Führerausweisentzug zu befürchten.
Sind für die Voraussetzungen des Ordnungsbussenverfahrens dagegen nicht erfüllt oder lehnt der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, so kommt das ordentliche Strafverfahren zur Anwendung und es erfolgt eine Anzeige. Der Bussenkatalog kommt in diesem Fall nicht mehr zum Zug. Ist das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen, so wird ausserdem grundsätzlich auch ein Administrativverfahren wegen einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16 Abs. 2 SVG eingeleitet. Dieses führt zum Entzug des Führerausweises / Lernfahrausweises oder einer Verwarnung.
Das ordentliche Verfahren
Kann das Ordnungsbussenverfahren bei der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zur Anwendung kommen, so erfolgt in der Regel eine Anzeige. Die Sanktionierung von Verkehrsregelverletzungen wird dann nach einem zweispurigen System durchgeführt. In einem Strafverfahren wird die eigentliche Strafe für das Fehlverhalten bestimmt (z.B. Geldstrafe und/oder Busse) und in einem parallel laufenden Verwaltungsverfahren wird geprüft, ob Administrativmassnahmen in Form einer Verwarnung, eines Führerausweisentzuges oder einer anderen Form wie z.B. einer Fahreignungsabklärung notwendig sind.
Sofern das ordentliche Verfahren zur Anwendung kommt, wird man bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwei Mal Post erhalten, von der Staatsanwaltschaft in Form eines Strafbefehls und von der Administrativbehörde in Form einer Verfügung. Die Verfügung wird von der Behörde am Wohnsitz ausgestellt, der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft des Kantons, in welchem die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Die Briefe können also von unterschiedlichen Kantonen kommen.
Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft geht es um die Frage, welche Strafe für die von Ihnen begangene Verkehrsregelverletzung vorgesehen ist. Bei einfachen Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 ist dies eine Busse, wogegen bei einer groben Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe, eine Busse und bei besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Neben der Strafe werden dem Täter in der Regel noch die Gebühren des Strafverfahrens auferlegt. Mit dem Strafbefehl wird in der Regel der relevante Sachverhalt festgelegt (z.B.: Sie sind 23 km/h zu schnell gefahren). Die Höhe der Strafe wird von der Staatsanwaltschaft nach Ermessen festgelegt. Die Strafmassempfehlung der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) kann Ihnen eine unverbindliche Idee geben, in welchem Bereich sich die Strafe bewegen könnte.
In der Verfügung der Administrativbehörde (je nach Kanton kommt der Brief meist von einer Abteilung der Polizei oder dem Strassenverkehrsamt) geht es um die Frage, ob als Folge des (im Strafbefehl) festgestellten Sachverhalts eine Massnahme notwendig ist, um Sie in Zukunft von der Begehung weiterer Verkehrsegelverletzungen abzuhalten. Meist sind hier Verwarnungen und Entzüge des Führerausweises von Bedeutung, es können allerdings auch andere Massnahmen beschlossen werden.
Unser Bussenrechner zeigt Ihnen, ob und in welcher Form Ihnen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen voraussichtlich eine Administrativmassnahme wie z.B. eine Verwarnung oder ein Entzug des Führerausweises droht.
Weiterführende Informationen zum ordentlichen Strafverfahren und dem Administrativverfahren
Art. 90 SVG stellt die Grundlage für die Sanktionierung von Verkehrsregelverletzungen dar. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass jedes verwaltungsrechtliche Handeln einer Grundlage bedarf. So wird gemäss Art. 90 Abs. 1 mit Busse bestraft, „wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt […]“ Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, „wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt […]“.
In Art. 90 wird die strafbare Handlung nicht konkret umschrieben. Es wird lediglich die Verkehrsregelverletzung unter Strafe gestellt, zu deren Feststellung es jedoch der jeweiligen Verkehrsregeln des Gesetzes bedarf. Diese werden im dritten Titel des Strassenverkehrsgesetzes geregelt, oder in den Vollziehungsvorschriften des Bundesrates wie beispielsweise in der VRV, der OBV oder auch im OBG.
Sowohl die einfache Verkehrsregelverletzung in Art. 90 Abs. 1, als auch die grobe Verkehrsregelverletzung in Art. 90 Abs. 2 SVG stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar. Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten, muss die Gefährdung des Rechtsgutes nicht eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein Verhalten typischer Weise eine Gefahr für das Rechtsgut darstellt. Die Beurteilung erfolgt ex post, also aus nachträglicher Sicht. Von Art. 90 SVG wird gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG nur das Verhalten auf den öffentlichen Strassen erfasst, nicht aber z.B. von unzugänglichen Privatarealen (Zur Umschreibung öffentlicher Strassen siehe Art. 1 Abs. 2 VRV).
Anders als im Strafgesetzbuch sind im SVG nach Art. 100 Abs. 1 SVG auch fahrlässige Handlungen strafbar, es sei denn das Gesetz bestimmt dies ausdrücklich anders. Somit kann eine Verkehrsregelverletzung nach Art 90 SVG auch fahrlässig begangen werden.
Die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiär zur groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des Abs. 1 grundsätzlich immer dann zur Anwendung kommen, sofern die qualifizierenden Umstände von Abs. 2 nicht vorliegen. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, aus diesem Grund sind der Versuch und die Gehilfenschaft nicht strafbar. Anders verhält es sich bei der groben Verkehrsregelverletzung, welche ein Vergehen darstellt.
Damit der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln zur Anwendung kommt, müssen objektiv zwei Voraussetzungen vorliegen. Die Verletzung muss erstens grob sein, die Verkehrsregeln müssen somit objektiv betrachtet in schwerer Weise verletzt worden sein. Ausserdem muss dadurch entweder eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen worden sein, oder der Täter muss diese zumindest in Kauf genommen haben. Das Bundesgericht erachtet eine „ernste Gefahr“ nach Art. 90 Abs. 2 SVG, bei einer „erhöhten abstrakten Gefahr“ als gegeben. Dabei ist die Nähe zur Verwirklichung einer konkreten Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts entscheidend. Es genügt jedoch nicht, dass eine Gefahr bloss abstrakt, also noch nicht eingetreten ist (siehe statt vieler BGE 118 IV 285 E. 1.). Verwirklicht sich die Gefahr und wird eine Person durch den Verkehrsregelverstoss verletzt oder getötet, konsumiert das erfüllte Verletzungsdelikt den Art. 90 Ziff. 2 SVG. Mit der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung wird die durch die Verletzung der entsprechenden Verkehrsregel(n) geschaffene Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die Gefährdung der getöteten oder verletzten Personen mitabgegolten, weshalb dann nur Art. 117 oder Art. 125 StGB zur Anwendung kommt.
Subjektiv setzt der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein schweres Verschulden voraus. Dieses ist bei Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit gegeben, nicht jedoch unbewusste Fahrlässigkeit. Es sei denn die unbewusste Fahrlässigkeit beruht ebenfalls auf einem rücksichtslosen Verhalten (siehe BGE 131 IV 133 E. 3.2).
Das Bundesgericht nimmt in konstanter Rechtsprechung, ungeachtet der konkreten Tatumstände, bei einer gewissen Geschwindigkeitsüberschreitung eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG an. Dies führt dazu, dass der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG selbst bei besten Verkehrsverhältnissen, wie trockener Strasse, keinem Verkehr, sowie einem erfahrenen Fahrzeuglenker als erfüllt gilt. Diese Grenze wurde in mehreren Fällen bestätigt bei 25 km/h (Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2008 vom 19. August 2008) innerorts, 30 km/h ausserorts (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 7. August 2008.), 30 km/h auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen (BGE 118 IV 188 E. 2 d).), sowie 35 km/h auf Autobahnen (BGE 122 IV 173 E. 2 g). Jedoch erlaubt diese Annahme dem Bundesgericht nicht, die konkreten Umstände des Falles ausser Acht zu lassen. Es ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Geschehnisse nötig. Namentlich muss das Mass der Gefährdung geprüft werden, welches der Führer des Fahrzeuges verursacht hat.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (“Via sicura”) die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 4 Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
Gemäss Absatz 4 von Art. 90 SVG ist eine solche elementare Verkehrsregelverletzung ist grundsätzlich eingetreten, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.
Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlung gemäss Abs. 3 SVG mit Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.
Der Vollständigkeit halber ist auch auf Art. 90 3bis SVG zu verweisen, wonach die Mindeststrafe von einem Jahr unterschritten werden kann, wenn ein Strafminderungsgrund nach Art. 48 STGB vorliegt.
Neben eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung können in Raserfällen noch viele weitere Tatbestände des SVG treten. So zum Beispiel das Missachten der Überholvorschriften nach Art. 35 Abs. 7 i.V.m Art 90 SVG, das Nichtanpassen der Geschwindigkeit nach Art. 32 i.V.m. Art. 90 SVG, das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nach Art. 31 i.V.m Art 90 Ziff.1 SVG, das Fahren ohne Führerausweis nach Art 95 SVG, die Fahrerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG oder pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall nach Art 92 Abs. 1 SVG (gl. Statt vieler BGE 133 IV 9).
Ist der Rasertatbestand erfüllt, hat sich der Täter eines Verbrechens schuldig gemacht. Es besteht dann die grosse Wahrscheinlichkeit, dass das Tatfahrzeug vom Gericht eingezogen wird. Wie das Bundesgericht im Urteil 1B_275/2013 vom 28.10.2013 nämlich festgestellt hat, sind die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben.
Eine Verkehrsregelverletzung führt neben einem Strafverfahren in der Regel auch zu einem Administrativverfahren. Dieses ist ein vom Strafverfahren unabhängiges Verwaltungsverfahren, welches vom zuständigen Strassenverkehrsamt und nicht von der Strafbehörde eingeleitet wird. Es entscheidet über allfällige Administrativmassnahmen, wie beispielsweise eine Verwarnung, eine Fahreignungsabklärung oder einen Führerausweisentzug, welche neben einer Strafe ausgesprochen werden können. Diese Massnahmen dienen grundsätzlich zur Bewahrung der Verkehrssicherheit und sind nicht als Strafe gedacht. Die Grundsätze bestimmen sich nach Art. 22 SVG.
Von grundlegender Bedeutung ist im Administrativverfahren die Einordnung der Schwere der Verkehrsregelverletzung. Das Gesetz sieht drei Stufen vor, bei denen jeweils ein Administrativverfahren eingeleitet wird. Diese sind die leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG), die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG), sowie die schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG).
Die zu verhängenden Massnahmen richten sich nach dem Grad der Verkehrsregelverletzung, die sich der Lenker hat zu Schulden kommen lassen. Ein Raserdelikt führt grundsätzlich zu einer schweren Widerhandlung.
Das Gesetz sieht für eine schwere Widerhandlung einen Lernfahr- oder Führerausweisentzug von maximal zwei Jahren, aber mindestens drei Monaten vor. Die Entzugsdauer erhöht sich, je nach Schwere der Verletzung. Falls bereits Administrativmassnahmen ausgesprochen wurden, kann der Entzug auf unbestimmte Zeit erfolgen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Anders als beim Führerausweisentzug wegen einer Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln, besteht die Möglichkeit den Führerausweis wegen fehlender Fahreignung nach Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen.
Gut zu wissen
Auch ein zu langsames Fahren kann u.U. dazu führen, dass Sie wegen einer Verkehrsregelverletzung bestraft werden. Häufig kommt es bei älteren Lenkern in der Folge zu einer Fahreignungsabklärung, bei welcher geprüft wird, ob die Person noch immer zur sicheren Bedienung des Fahrzeugs geeignet ist. Wird festgestellt, dass die Fahreignung nicht mehr besteht, so wird der Führerschein in der Regel entzogen.
Sicherheitsmargen/ Bussenkatalog/ Massnahmenliste
Messverfahren | bis 100 km/h | 101-150 km/h | über 150 km/h |
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Radar fix | 5 km/h | 6 km/h | 7 km/h |
Laser fix | 3 km/h | 4 km/h | 5 km/h |
Radar mobil | 7 km/h | 8 km/h | 9 km/h |
Die Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen richtet sich nach Art. 6ff. der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA).
Überschreitung | Innerorts | Ausserorts (inkl. Autostrassen) | Autobahn |
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1-5 km/h | 40.- | 40.- | 20.- |
6-10 km/h | 120.- | 100.- | 60.- |
11-15 km/h | 250.- | 160.- | 120.- |
16-20 km/h | Anzeige | 240.- | 180.- |
21-25 km/h | Anzeige | Anzeige | 260.- |
Über 25 km/h | Anzeige | Anzeige | Anzeige |
Wo | Überschreitung | Massnahme |
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Innerorts | Überschreitung um 16-20 km/h | Verwarnung |
Innerorts | Überschreitung um 21-24 km/h | In aller Regel 1 Monat Entzug des Führerausweises (mindestens) |
Innerorts | Überschreitung um 25 km/h und mehr | In aller Regel 3 Monate Entzug des Führerausweises (mindestens) |
Ausserorts | Überschreitung um 21-25 km/h | Verwarnung |
Ausserorts | Überschreitung um 26-29 km/h | In aller Regel 1 Monat Entzug des Führerausweises (mindestens) |
Ausserorts | Überschreitung um 30 km/h und mehr | In aller Regel 3 Monate Entzug des Führerausweises (mindestens) |
Autobahn | Überschreitung um 26-30 km/h | Verwarnung |
Autobahn | Überschreitung um 31-34 km/h | In aller Regel 1 Monat Entzug des Führerausweises (mindestens) |
Autobahn | Überschreitung um 35 km/h und mehr | In aller Regel 3 Monate Entzug des Führerausweises (mindestens) |
Weiterführende Links:
- Tools: Haftpflicht-Rechner
- Rechtsauskunft: 15 Minuten für CHF 40.-
- Blogbeitrag: Autokauf: 5 Dinge, die Sie beim Autokauf unbedingt beachten müssen
- Blogbeitrag: Verkehrsregelverletzung mit unbekanntem Lenker: Wer zahlt?
- Blogbeitrag: Wann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?
- Vorlage: Intelligenter Kaufvertrag
- Vorlage: Einsprache gegen einen Strafbefehl
- Vorlage: Rückzug der Einsprache