Ferienlohn Rechner

Wie berechne ich den Lohn für nicht bezogene Ferien? Wie hoch ist mein Stundenlohn?

Mit unserem Ferienlohnrechner berechnen Sie ganz leicht, welcher Lohn Arbeitnehmern für nicht bezogene Ferientage zusteht. Der Lohnrechner berechnet für Sie bei Bedarf auch direkt Ihren Stundenlohn. Unten auf der Seite finden Sie weiterführende Informationen rund um Lohn und Ferien u.a. zu folgenden Themen: Berechnung Ferienlohn, Berechnung Stundenlohn, Ferienkürzung, Lohnfortzahlung, Kündigungssperrfristen und mehr.

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Beachten Sie bitte, dass die von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen.

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Welchen Ferienanspruch haben Arbeitnehmer?

Gemäss Art. 329a OR hat von Gesetzes wegen jeder Arbeitnehmer in der Schweiz bis zum 20. Altersjahr 5 Wochen und nach dem 20. Altersjahr mindestens 4 Wochen Ferien (d.h. 20 Tage) pro Dienstjahr zugute. Der Ferienanspruch bestimmt sich in der Praxis meistens nach dem Arbeitsvertrag. Regelmässig werden in den Verträgen für Arbeitnehmer ab 50 Jahren mindestens 5 Wochen Ferien vorgesehen. Auch in einem Gesamtarbeitsvertrag oder Normalabeitsvertrag kann ein höherer Ferienanspruch festgelegt werden. Der Ferienanspruch verjährt nach 5 Jahren. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Ferien, wobei er auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen sollte (Art. 329c Abs. 2 OR).

Bei Teilzeitarbeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf gleich viele Wochen Ferien wie bei einer Vollzeitarbeit. Je nach Berechnungssystem wird die Anzahl Ferientage jedoch anders angegeben.

Hier ein Beispiel bei einem Pensum von 80% bei 4 Wochen Ferien: Mit einer 4-Tageswoche à 8 Stunden beträgt der Ferienanspruch nur 16 Tage. Arbeitet man 5 Tage pro Woche, aber dafür nur 6.4 Stunden pro Tag, so beträgt der Ferienanspruch dagegen 20 Tage. Im Ergebnis spielt die Berechnungsweise keine Rolle, da in beiden Fällen 4 Wochen Abwesenheit vom Arbeitsplatz d.h. Ferien bezahlt werden.



Wie wird der Lohn für nicht bezogene Ferien berechnet?

Bei der Berechnung des Ferienlohns ist die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr von grosser Bedeutung. Da die Anzahl der Arbeitstage wegen der unterschiedlichen Länge der Monate variiert, behilft man sich in der Praxis mit einer vereinfachten Berechnungsweise. Mit einer Fünftageswoche ergeben sich in 52 Wochen pro Jahr 260 Arbeitstage (5×52 = 260). Das Jahr zählt bekanntlich aber 365 Tage und somit 1 Tag mehr als 52 Wochen (52×7 = 364). Bei der Höhe des Ferienlohns wird dieser Zusatztag allerdings nicht beachtet.

Für die Berechnung des Lohns bei nicht bezogene Ferien (Ferienlohn) werden in der Praxis zwei verschiedene Formeln benutzt. Eine Formel kommt beim laufenden Arbeitsverhältnis zur Anwendung und die andere Formel dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde.


Der Lohn für nicht bezogene Ferientage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Vollzeitpensum) wird folgendermassen berechnet:

Anzahl geschuldeter Ferientage : (260 Arbeitstage – Anzahl geschuldeter Ferientage) = Ferienlohn in Prozenten des Jahreslohns.

Bsp.: Bei 5 Ferienwochen würde der Ferienlohn bei einem 100% Pensum demnach 10.64% des Jahreslohns betragen d.h. z.B. CHF 13’829.79 bei einem Lohn von CHF 130’000.- [25 Ferientage : (260 Arbeitstage pro Jahr – 25 Ferientage)]


Die Formel für Ferienlohn bei einem laufenden Arbeitsverhältnis (Vollzeitpensum) lautet:

(Anzahl geschuldeter Ferientage : 260 Arbeitstage) = Ferienlohn in Prozenten des Jahreslohns.

Bsp.: Bei 5 Ferienwochen würde der Ferienlohn bei einem 100% Pensum demnach 9.62% des Jahreslohns betragen (25 Ferientage : 260 Arbeitstage pro Jahr).


Bei einem Teilzeitpensum werden die Arbeitstage pro Jahr im Verhältnis des jeweiligen Pensums berechnet. Die Berechnungsweise ist deshalb entsprechend anzupassen. Grundlage bilden wieder 260 Arbeitstage (also 52 Wochen), welche im Umfang des Pensums reduziert werden. Die Formel zur Berechnung der Arbeitstage lautet: 52 x Pensum x 5.

Der Ferienlohn bei einem Teilzeitpensum berechnet sich also wie folgt:

Nach Beendigung:

Anzahl geschuldeter Ferientage : (52 x Pensum in % x 5 (Anzahl Arbeitstage) – Anzahl geschuldeter Ferientage) = Ferienlohn in Prozenten des Jahreslohns.

Bei einem laufenden Arbeitsverhältnis:

Anzahl geschuldeter Ferientage : (52 x Pensum in % x 5 (Anzahl Arbeitstage))= Ferienlohn in Prozenten des Jahreslohns.

Bsp.: Nach Beendigung würde der Ferienlohn bei 10 Ferientagen in einem 50% Pensum demnach 8.33% des Jahreslohns betragen (10: (52 x 50% x 5-10) d.h. z.B. CHF 4’166.67 bei einem Lohn von CHF 50’000.- (8.3333333333333 ÷ 100 × 50’000.-).

Bsp.: In einem laufenden Arbeitsverhältnis würde der Ferienlohn bei 10 Tagen in einem 50% Pensum dagegen 7.69% des Jahreslohns betragen (10 Ferientage : (52 x Pensum in % x 5)) dh. CHF 3’846.15.- (7.6923076923077 ÷ 100 × 50’000.-).


Bei der Berechnung des Ferienlohns in CHF ist ein weiterer Berechnungsschritt vorzunehmen. Zuerst muss natürlich der Lohn des Arbeitnehmers berechnet werden. Bei der Berechnung des Jahreslohns ist der Monatslohn mal 12 oder bei einem vertraglich vereinbarten 13. Monatslohn mal 13 zu rechnen. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob der Lohn brutto (vor Sozialversicherungsabzügen) oder netto (nach Sozialversicherungsabzügen) angegeben wird. Wichtig ist, dass man den Lohn entsprechend kennzeichnet. Anschliessend ist der Jahreslohn mit den Prozenten des Ferienlohns zu multiplizieren, um den Ferienlohn in CHF herauszufinden.

Bsp.: Franz G. verdient in einem Vollzeitpensum CHF 7’692.30 pro Monat. Ein 13. Monatslohn wurde vereinbart. Der Jahreslohn beträgt demnach CHF 100’000.- (CHF 7’692.30 x 13). Der geschuldete Ferienlohn von 8.33% wird mit dem Jahreslohn multipliziert (CHF 100’000.- x 8.33%), womit Franz ein Ferienlohn von CHF 8’333.33 zusteht.

Mit unserem Ferienlohnrechner berechnen Sie den Lohnanspruch für nicht bezogene Ferien kinderleicht und mit wenigen Klicks.

Berechnung der Entschädigung für offene Ferientage mit den Ergebnissen des Ferienlohnrechners:

(Ferienlohn pro Jahr absolut : geschuldete Ferientage pro Jahr) x Anzahl offene Ferientage

Bsp.: CHF 5’744.68 pro Jahr : 25 Ferientage pro Jahr = CHF 229.80 pro Tag. CHF 229.80 pro Tag x 12 Ferientage = CHF 2’757.60.



Wie berechnet sich der Stundenlohn?

Bei der Berechnung des Stundenlohns ist die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr von grosser Bedeutung. Da die Anzahl der Arbeitstage wegen der unterschiedlichen Länge der Monate variiert, behilft man sich – wie beim Ferienlohn – in der Praxis mit einer vereinfachten Berechnungsweise. Mit einer Fünftageswoche ergeben sich in 52 Wochen pro Jahr 260 Arbeitstage (5×52 = 260). Das Jahr zählt bekanntlich aber 365 Tage und somit 1 Tag mehr als 52 Wochen (52×7 = 364). Im Gegensatz zum Ferienlohn wird der zusätzliche Tag beim Stundenlohn beachtet, weshalb pro Monat von 21.75 Arbeitstagen (261 pro Jahr) ausgegangen wird.

Die Formel zur Berechnung des Stundenlohns lautet wie folgt:

(Monatssalär : 21.75 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat) : Anzahl vertragliche Arbeitsstunden pro Tag.

Bei CHF 7’000.- netto und 8.2 Arbeitsstunden pro Tag beträgt der Stundenlohn demnach CHF 39.20 netto.



Ist eine Ferienkürzung zulässig?

Mit unserem Ferienkürzungs-Rechner berechnen Sie die Ferienkürzung kinderleicht und mit wenigen Klicks und sehen direkt, welcher Restanspruch noch verbleibt.



Kündigungsschutz (Sperrfristen) bei Krankheit und die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

Prüfen Sie mit unserem Lohnfortzahlungs- und Sperrfristen Rechner kinderleicht, welche Ansprüche Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft haben. Finden Sie mit wenigen Klicks heraus, wie lange Sie bei Krankheit Lohn erhalten, wann die Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit gültig ist und wann ein Kündigungsschutz (Sperrfrist) besteht. Sehen Sie ausserdem, ob und bis wann sich das Arbeitsverhältnis wegen einer Sperrfrist bei Krankheit verlängert. 



An wen kann ich mich bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden?

Regelmässig bieten kantonale Amtsstellen (wie z.B. das Amt für Wirtschaft und Arbeit BS) kostenlose Rechtsberatungen im Arbeitsrecht an. Fragen Sie zu diesem Zweck beim zuständigen Amt des Kantons nach, in welchem sich Ihr Arbeitsort befindet. Ausserdem können Sie sich häufig auch für eine kostenlose oder kostengünstige Rechtsauskunft bei der jeweiligen kantonalen Anwaltskammer (z.B. der Anwaltskammer BS/BL) oder dem jeweiligen kantonalen Zivilgericht (z.B. dem Zivilgericht BS) melden.



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