Einsprache gegen Strafbefehl (Strassenverkehr)

Wie erhebe ich Einsprache gegen einen Strafbefehl (Schweiz)?

Sie haben einen Strafbefehl wegen einer Verkehrsregelverletzung erhalten und möchten diesen anfechten? Erstellen Sie Ihre Einsprache jetzt mit wenigen Klicks online. Die mühsame Gestaltung des Schreibens können Sie sich (im Gegensatz zu den Mustern und Vorlagen im Internet) sparen, die erfolgt nämlich automatisch. Wir begleiten Sie bei der Erstellung Ihrer Einsprache vom Anfang bis zum Schluss. Bei Unklarheiten helfen wir Ihnen mit zahlreichen Hinweisen und erklären Ihnen die juristischen Hintergründe. Die fertige Einsprache gegen den Strafbefehl ist in wenigen Minuten erstellt und kann direkt ausgedruckt werden.  Auf unserer Seite finden Sie ausserdem zahlreiche weiterführende Informationen u.a. zum Thema Geschwindigkeitsüberschreitungen, Bussenkatalog, Entzug des Führerausweises, Begründung der Einsprache, Einspracherückzug und vieles mehr.

Selbstverständlich sind Ihre vertraulichen Daten zu jedem Zeitpunkt geschützt. Die Datenverarbeitung wird auf einem Schweizer Server durchgeführt und nach der Erstellung des Briefs werden die Daten automatisch gelöscht.


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Weitere Fragen im Zusammenhang mit Verkehrsregeln?

Kommt das ordentliche Verfahren (und nicht das Ordnungsbussenverfahren) zur Anwendung, wird man bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwei Mal Post erhalten, von der Staatsanwaltschaft in Form eines Strafbefehls und von der Administrativbehörde in Form einer Verfügung. Im Strafverfahren wird die eigentliche Strafe für das Fehlverhalten bestimmt (z.B. Geldstrafe und/oder Busse) und im parallel laufenden Verwaltungsverfahren wird geprüft, ob Administrativmassnahmen in Form einer Verwarnung, eines Führerausweisentzuges oder einer anderen Form wie z.B. einer Fahreignungsabklärung notwendig sind.

Finden Sie mit unserem Bussenrechner heraus, ob Sie mit einer Verwarnung oder einem Führerausweisentzug rechnen müssen.

Fall Sie bereits einen Strafbefehl wegen einem Verkehrsdelikt erhalten haben, so werden Sie in der Regel in den nächsten Wochen noch einen Brief von der Administrativbehörde erhalten. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes besteht z.B. bei einer erheblicher Überschreitung der Parkdauer, wo meist keine Gefährdung eingetreten ist und deshalb i.d.R. keine Administrativmassnahme ausgesprochen wird.

Bitte beachten Sie, dass beim Strafbefehl und der Verfügung der Administrativbehörde jeweils eine FRIST von 10 Tagen zur Anfechtung läuft. Wird diese Frist verpasst, dann wird der Entscheid rechtskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls resp. der Verfügung zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende, so endet die Frist am darauffolgenden Werktag. Bei Bedarf können Sie Ihre Berechnung der Frist mit unserem Fristenrechner überprüfen.

Häufig erhalten Sie vor der Verfügung der Administrativbehörde noch ein Schreiben zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, bei dem Sie innert der gesetzten Frist Stellung zu den Ihnen vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen nehmen können.

Gegen den Strafbefehl können Sie sich mit unserer Einsprache wehren. Die Einsprache muss gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO innert der Anfechtungsfrist von 10 Tagen nach Erhalt des Strafbefehls unterzeichnet der Post übergeben werden. Damit Sie den Erhalt der Einsprache verbindlich nachweisen können, empfiehlt es sich, ein Einschreiben zu versenden. Bewahren Sie die von der Post erhaltene Quittung auf.

Die Verfügung wird mit einer Beschwerde angefochten. Die Beschwerde muss ebenfalls innert 10 Tagen nach deren Erhalt unterzeichnet der Post übergeben werden. Damit Sie die Fristwahrung verbindlich nachweisen können, empfiehlt es sich, ein Einschreiben zu versenden. Bewahren Sie die von der Post erhaltene Quittung auf.

Sofern Sie selbst die beschuldigte Person sind, müssen Sie die Einsprache nicht begründen. Ansonsten sind Einsprachen gemäss Art. 354 STPO zwingend zu begründen. Im Strassenverkehr bietet es sich häufig an, vorerst eine unbegründete Einsprache (auch vorsorgliche Einsprache genannt) einzureichen und gleichzeitig die Verfahrensakten anzufordern. Anschliessend prüft man die Akten (Sie oder Ihr Rechtsvertreter) und entscheidet dann darüber, ob an der Einsprache festgehalten wird oder ob man diese zurückziehen möchte. Beachten Sie bitte, dass Sie die Einsprache nur dann begründen sollten, wenn Sie sich vorgängig informiert haben und keinen Anwalt zur Unterstützung herbeiziehen können. Ansonsten überlassen Sie die Begründung am besten Ihrem Rechtsvertreter. Falls Sie nämlich z.B. den Sachverhalt zugeben, so können Sie später nur sehr schwer das Gegenteil behaupten.

Mit unserem Einspracherückzugsschreiben helfen wir Ihnen dabei, mit wenigen Klicks Ihre Einsprache zurückzuziehen. Das Schreiben ist absolut kostenlos.

Selbstverständlich richtet sich der Inhalt einer Einsprache danach, was Ihnen im Strafbefehl vorgeworfen wird. Als Faustregel ist es jedoch meist empfehlenswert, den Sachverhalt richtig zu stellen und objektive Gründe vorzubringen, weshalb die Ihnen vorgeworfene Verkehrsregelverletzung nicht richtig festgestellt wurde. Persönliche Umstände sind dabei häufig von untergeordneter Bedeutung.

Damit entsprechende Argumente gefunden werden können, sind i.d.R. vorgängig die Akten der Staatsanwaltschaft zu prüfen. Bei Geschwindigkeitsverletzungen empfiehlt es sich z.B. die korrekte Messung (z.B. durch ein Eichprotokoll und entsprechende Fotos) zu kontrollieren. Bei anderen Delikten wie z.B. zu nahem Auffahren oder Überfahren der Sperrfläche ist dagegen sinnvoll, wenn Sie vorgängig ein allfälliges Video anschauen.

Mit unserem Einspracherückzugsschreiben helfen wir Ihnen dabei, mit wenigen Klicks Ihre Einsprache zurückzuziehen. Das Schreiben ist absolut kostenlos.

Nach Erhebung der Einsprache sollten Sie spätestens Einblick in die Akten nehmen, damit die Sachlage und die Rechtslage beurteilt werden kann. Falls Sie die Einsprache nicht zurückziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie a) am Strafbefehl festhält; b) das Verfahren einstellt; c) einen neuen Strafbefehl erlässt; d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 155 StPO). Falls die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten möchte, dann überweist sie die Akten direkt dem erstistanzlichen Gericht.

WICHTIG: Falls Sie an der Einsprache festhalten, dann wird die Angelegenheit komplett neu beurteilt. Es ist deshalb auch möglich, dass die Strafe verschärft wird. Ziehen Sie die Einsprache deshalb jeweils rechtzeitig zurück!

Beachten Sie unbedingt, dass der Sachverhalt mit dem Strafbefehl fixiert wird. Sie müssen also zwingend den Strafbefehl korrigieren, falls dieser nicht den Tatsachen entspricht. Die Administrativbehörde folgt nämlich den Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl und kann nicht davon abweichen.

Hier ein Beispiel: Die Staatsanwaltschaft stellt im Strafbefehl feststellt, dass Sie innerorts 30km/h zu schnell gefahren sind und spricht eine Busse von CHF 400.- sowie Verfahrensgebühren in der Höhe von CHF 200.- aus. Der Strafbefehl wird nicht angefochten und erwächst in Rechtskraft. Die Administrativbehörde muss nun gestützt auf die Feststellung der Staatsanwaltschaft eine Verfügung erlassen, wonach Sie wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von 30km/h innerorts den Führerausweis für mind. 3 Monate abgeben müssen.

Falls Sie nun den Entzug des Führerausweises anfechten wollen, dann müssen Sie neben der Verfügung zwingend den Strafbefehl anfechten. Wird Strafbefehl nicht angefochten, so können Sie voraussichtlich auch den Ausweisentzug nicht mehr verhindern.

Meistens empfiehlt es sich, eine Einsprache zu machen und gleichzeitig auch einen eingeschriebenen Brief an die Administrativbehörde zu senden, um das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Mit anderen Worten wird das Strassenverkehrsamt gebeten abzuwarten, bis das Einspracheverfahren abgeschlossen wurde.

Prüfen Sie mit unserem Bussenrechner, ob Ihnen eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug droht. Auf der Seite finden Sie ausserdem zahlreiche weitere Informationen u.a. zu Verkehrsregelverletzungen, Führerausweisentzügen, Raserdelikten und vielen weiteren Themen rund um Strassenverkehr.