Unterhaltsrechner

Wie berechne ich Unterhaltsbeiträge?

Der Unterhalt (auch Alimente genannt) dient der finanziellen Absicherung von Kindern und Ehegatten. Mit unserem Unterhaltsrechner können Sie Kindesunterhaltsbeiträge und nachehelichen Unterhalt einfach und kostengünstig berechnen. Falls Sie eine 15-minütige Rechtsauskunft für CHF 40.- im Unterhaltsrecht benötigen, dürfen Sie sich gerne über unser Rechtsauskunftsformular bei uns melden. Wir empfehlen die Verwendung des Unterhaltsrechners auf einem PC. Weitere Informationen betr. Unterhaltsbeiträge (Alimente), einen Unterhaltsvertrag, das Gerichtsverfahren und mehr finden Sie weiter unten. Hier finden Sie ein Anschauungsbeispiel eines Berechnungs-Ergebnisses des Unterhaltsrechners:


Welche Unterlagen werden benötigt, um die Unterhaltsbeiträge zu berechnen?

Es werden sämtliche Unterlagen über Einkommen und Ausgaben von beiden Elternteilen und den unterhaltsberechtigten Kindern benötigt. Dazu gehören insbesondere folgende Dokumente:

  • Aktuelle Lohnausweise und aktuelle Lohnabrechnungen
  • Bei Selbständigerwerbenden die 3 letzten Geschäftsabschlüsse (Bilanz/Erfolgsrechnung)
  • Die 3 letzten Steuererklärungen mit sämtlichen Beiblättern
  • Belege über Wohnkosten (Mietvertrag, Hypothekarverträge, Nebenkosten), Telefon, Radio, TV,
  • Krankenkasse, Versicherungen, Schulgelder, Kinderbetreuungskosten, Arztkosten (Franchise, Selbstbehalt), Zahnarztkosten, Optiker, Autokosten, Freizeit/Ferien, Steuern

Unterhaltsbeiträge sind oft umstritten und werden von den Parteien (den Ex-Partnern) einseitig optimiert, um sich möglichst vorteilhaft zu positionieren. Generell fliesst viel Ermessen in die Berechnung der Unterhaltsbeiträge, wobei es sich leider um keine exakte Wissenschaft handelt. Falls die Unterhaltsberechnung strittig ist, dann empfehlen wir den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin. Unser Unterhaltsrechner soll die Nutzer bei der Kontrolle der eigenen Berechnungen unterstützen und ihnen dabei helfen, angemessenen Unterhaltsbeiträgen zu finden.

Das Tool funktioniert aktuell nur für die alleinige Obhut

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Befüllen Sie die Eingabefelder mit den Angaben. Die Bedarfskosten und das Einkommen müssen auf den Unterhaltspflichtigen, die hauptbetreuende Person und die Kinder verteilt werden. Die ersten beiden Felder (Grundbetrag und die Verteilung der Wohnkosten) am besten nur in Ausnahmefällen überschreiben. Falls Sie die genauen Zahlen nicht alle kennen, dann tragen Sie mindestens einen geschätzten Betrag ein. Werden die Felder bei einer Person nämlich leer gelassen, dann verfälscht sich u.a. der Überschussanteil, welcher einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsbeträge hat.

Fahren Sie mit der Maus oder den Fingern über die Infozeichen, um weitere Informationen zu erhalten.

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Akzeptieren Sie die AGBs und den Haftungsausschluss, um das Ergebnis zu sehen.

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Konsultieren Sie notfalls einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin.

Beachten Sie bitte, dass die von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen.







Ich möchte mich trennen. Wie gehe ich vor?

Falls Sie sich von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin trennen möchten, dann müssen Sie nicht zwingend direkt vor Gericht gehen. Ein Gerichtsverfahren wird grundsätzlich erst bei der Scheidung zwingend benötigt. Wichtig ist es vor allem, dass Sie sich über die Wohnsituation (wer zieht aus der Wohnung aus?), die Aufteilung des Hausrats und die Finanzen (inkl. Unterhalt für Ehegatten) einig sind. Solange Sie also miteinander reden und eine faire Lösung finden können, benötigen Sie weder einen Anwalt noch ein Gericht und können sich die Kosten sparen. Halten Sie Ihre Abmachung am besten in einer Trennungsvereinbarung fest. Ein wenig anders ist die Ausgangslage, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind. Hier muss die Trennungsvereinbarung nämlich vom Gericht genehmigt werden, damit die Unterhaltsbeiträge rechtlich durchsetzbar sind, falls sich ein Elternteil nicht an die Verpflichtungen hält.

Wenn ein Ehepartner nicht mit der Trennung oder den Folgen des Getrenntlebens (Unterhalt, Wohnung usw.) einverstanden ist, dann ist die Einleitung eines Eheschutzverfahrens notwendig. Das Eheschutzverfahren bildet eine Vorstufe zur Scheidung und hat zum Ziel, die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Hier werden noch keine endgültigen Regelungen getroffen und die Ehepartner sind auch nach Abschluss des Verfahrens weiterhin verheiratet. Jeder Ehegatte kann das Verfahren alleine und ohne Einverständnis des Partners einleiten. Weitere Informationen zum Eheschutzverfahren und dessen Folgen finden Sie z.B. auf der Seite der Zürcher Gerichte.

Wollen sich die Ehegatten scheiden lassen, dann müssen Sie an das an ihrem Wohnkanton zuständige Gericht gelangen. Sofern beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind, ist eine sogenannte Scheidung auf gemeinsames Begehren möglich. Hier sollten die Ehegatten dem Gericht zusammen mit dem Scheidungsbegehren am besten bereits die vollständige Vereinbarung (Scheidungskonvention) einreichen. Alternativ ist es auch möglich, dem Gericht nur eine Teilvereinbarung einzureichen und den Antrag zu stellen, das Gericht soll über die verbleibenden Fragen entscheiden. Weitere Informationen zur Scheidungskonvention inkl. Vorlage finden Sie in unserem Blogbeitrag “Was beinhaltet eine Scheidungskonvention?”. Falls die Ehegatten sich nicht einigen können, so verbleibt die Möglichkeit einer Scheidung auf Klage. Voraussetzung für eine Scheidung auf Klage ist, dass die Ehegatten bereits 2 Jahre lang getrennt leben (bei Unzumutbarkeit auch früher). Wie der Name schon sagt, muss hier eine Klage eingereicht werden, wonach ein strittiges Scheidungsverfahren vor Gericht durchgeführt wird. Es ist sehr empfehlenswert, sich dabei bei einer Anwältin oder einem Anwalt unterstützen zu lassen.


Was versteht man unter Kindesunterhalt und Alimenten?

Eltern haben gegenüber ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe­sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 ZGB). Der Kindesunterhalt ist vom Ehegattenunterhalt abzugrenzen, der den Ehepartner finanziell absichern soll. Man unterscheidet beim Kindesunterhalt in erster Linie zwischen Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Mit dem im Alltag häufig gebrauchten Wort “Alimente” ist nur die eigentliche Unterhaltszahlung gemeint. Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung der Kinder. Die angemessene Erstausbildung ist regelmässig erst beim Abschluss des Studiums erreicht, womit häufig bis zu diesem Zeitpunkt noch Alimente bezahlt werden müssen.

Naturalunterhalt

Unter Naturalunterhalt versteht man die tatsächliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil. Dieser Unterhalt wird also nicht mit Geld, sondern mit Zeitaufwand (Pflege und Erziehung) geleistet, was bei der Unterhaltsberechnung nach Ermessen berücksichtigt werden kann.

Barunterhalt

Der Barunterhalt ist eine Form des Kindesunterhalts und dient dazu, die effektiven Kosten zu decken, welche bei einem Kind im Alltag anfallen. Dazu gehören z.B. Essen, Wohnkosten, Kleidung, Krankenkassenprämien, Schulkosten und Hobbies. Dazu wird der sogenannte Überschussanteil (siehe unten) beim Barunterhalt dazugerechnet. Der Barunterhalt wird mit Geld geleistet.

Betreuungsunterhalt

Es kommt häufig vor, dass der Elternteil, welcher die Kinder betreut, während dieser Zeit nicht arbeiten kann. Der Betreuungsunterhalt soll in diesen Fällen die Existenz der Betreuungsperson sichern, wenn diese wegen der Betreuung nicht zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten in der Lage ist. Auch wenn dies nicht offensichtlich scheint, ist der Betreuungsunterhalt Teil des Kindesunterhalts und nicht des Ehegattenunterhalts. Das Bundesgericht hat mit dem Urteil vom 17. Mai 2018 (144 III 377) einen Grundsatzentscheid im Zusammenhang mit der Bemessung des Betreuungsunterhalts gefällt. Die Berechnung erfolgt seitdem nach der sogenannten Lebenskostenmethode. Der Betreuungsunterhalt umfasst somit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Der Unterhaltsbeitrag wird mit Geld geleistet.


Das Schulstufenmodell
Mit dem Urteil des Bundesgerichtsvom 21. September 2018 (5A_384/2018) wurde die bis dahin geltende sogenannte 10/16 Regel abgeschafft. Diese besagte, dass bei Ehepaaren mit einer traditionellen Rollenverteilung nach der Trennung dem nicht erwerbstätigen und die Kinder hauptsächlich betreuendenEhegatten ab dem vollendeten 10. Altersjahr des jüngsten Kindes ein 50% Pensum und ab dem 16. Altersjahr ein 100% Pensum zugemutet werden konnte. Bei der Unterhaltsberechnung wurde diesem Elternteil dementsprechend ein Einkommen angerechnet, womit die Alimente des anderen Ehegatten sich reduzierten oder ganz wegfielen.

Neu gilt das sogenannte Schulstufensystem anstatt der 10/16 Regel. Der betreuende Elternteil muss nun bereits ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in den obligatorischen Schulunterricht (Kindergarten oder Primarschule je nach Kanton) ein 50% Pensum, beim Übertritt in die Oberstufe ein 80% Pensum und ab dem vollendeten 16. Altersjahr ein 100% Pensum aufnehmen. Das Schulstufensystem kommt grundsätzlich auch bei nicht verheirateten Eltern zur Anwendung, sofern ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

Die obligatorische Schulzeit dauert 11 Jahre und ist kostenlos. Beim Eintritt in den Kindergarten sind die Kinder in der Regel 4-5 Jahre alt (Stichtag ist häufig der 31.7), beim Eintritt in die Sekundarstufe meist 13 Jahre. Ab 16 Jahren erfolgt in der Regel der Übergang in das Gymnasium, die FMS, WMS oder die Beurfsfachschulen.


Wer leistet welchen Beitrag an den Kindesunterhalt?

Häufig obliegt die Obhut (tägliche Betreuung und Pflege) für die Kinder nur einem Elternteil und der andere Elternteil betreut die Kinder jeweils am Wochenende und während den Ferien. In diesem Fall kommt der hauptsächlich betreuende Elternteil seinen Unterhaltspflichten bereits mit der Pflege und Erziehung der Kinder nach (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil hat folglich häufig den gesamten Geldunterhalt alleine zu tragen.

Bei einer alternierenden Obhut kommt es darauf an, wie die Betreuungsanteile zwischen den Eltern verteilt sind. Bei hälftigen Betreuungsanteilen wird der Geldunterhalt proportional zur Leistungsfähigkeit der Eltern getragen.


Wie werden die Kinder-Unterhaltsbeiträge berechnet?

Die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 11. November 2020 (BGer 5A_311/2019) entschieden, dass künftig bei der Bemessung des Kindesunterhalts grundsätzlich schweizweit einheitlich die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anzuwenden ist. Bei der zweistufigen Methode werden zuerst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Mit anderen Worten berechnet man das Einkommen der Eltern. Im nächsten Schritt wird der finanzielle Bedarf der von der Berechnung betroffenen Personen ermittelt. Anschliessend werden die vorhandenen finanziellen Mittel zur Deckung des jeweiligen Bedarfs in einer bestimmten Reihenfolge auf die beteiligten Familienmitglieder aufgeteilt. Verbleibt am Schluss ein Überschuss, so wird dieser auf die Familienmitglieder verteilt.

Der Grundbedarf

Bei knappen Verhältnissen orientiert sich der Grundbedarf am betreibungsrechtlichen Existenzminimum und umfasst im Wesentlichen folgende Posten:

  • Grundbetrag (deckt die Bedürfnisse des täglichen Lebens wie z.B. Nahrung, Kleidung etc.). Es kommen unterschiedliche Grundbeträge zur Anwendung:
  1. Alleinstehend CHF 1’200.—
  2. Alleinerziehend CHF 1’350.—
  3. Ehepaar/ Paar mit Kindern CHF 1’700.—
  4. Grundbetrag für Kinder: CHF 400.— bis 10J/ CHF 600.— ab 10J
  • Wohnkosten (angemessene Miete und Nebenkosten), Kinder tragen einen Anteil an den Wohnkosten
  • Krankheitskosten (Krankenkassenprämie grundsätzlich nur KVG, Franchise und Selbstbehalt)
  • Besondere Gesundheitskosten von Kindern
  • Fremdbetreuungskosten von Kindern
  • Schulkosten der Kinder

Soweit es die Verhältnisse zulassen, ist der Unterhalt auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern und es sind weitere Kosten zu berücksichtigen, zum Beispiel:

  • Auto (nur, wenn es für den Arbeitsweg notwendig ist)
  • Öffentliche Verkehrsmittel/Mobilität
  • unumgängliche Weiterbildungskosten
  • Krankenzusatzversicherung
  • Steuern (nicht bei Mankofällen, in denen das gemeinsame Einkommen für die Deckung der Bedürfnisse der Eltern und der Kinder nicht mehr ausreicht.)
  • angemessene Schuldentilgung
  • ggf. weitere Posten

Das Einkommen

Relevant ist das monatliche Nettoeinkommen (d.h. nach Abzügen) inkl. Anteil des 13. Monatslohnes. Den Kindern wird ein allfälliger Lehrlingslohn oder sonstige Einkünfte grundsätzlich ebenfalls angerechnet. Falls eine Person auf ein zumutbares Einkommen verzichtet, kann ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

Die Überschussverteilung

Das Einkommen wird dem jeweiligen Bedarf der für die Berechnung relevanten Personen gegenübergestellt. Übersteigen die Einkünfte den Bedarf aller Personen, dann wird der Überschuss nach Ermessen verteilt. Die Verteilung erfolgt dabei nach “grossen und kleinen Köpfen”, wobei Kinder wie “halbe” Erwachsene gerechnet werden. Das Bundesgericht geht bei verheirateten Eltern vom Überschuss der gesamten Familie aus (vgl. BGE 147 II 265 E. 8.3.2), Bei unverheirateten Eltern wird dagegen nur der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt. (vgl. BGer-Urteil 5A_1032/2019 vom 9.6.2020 E. 5.6). Bei unverheirateten Paaren hat die hauptbetreuende Person (häufig die Mutter) keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung, weil keine gesetzliche Grundlage dazu vorliegt. Deshalb wird der Überschuss nur zwischen dem Vater und den Kindern aufgeteilt. Es ist umstritten, ob dabei der “grosse Kopf” der Mutter (z.B. 2/5 Mutter) mitgerechnet und dem Vater (erhält seinen Anteil von 2/5 und die 2/5 der Mutter) zugeteilt werden soll oder ob nur der Vater und das Kind (2/3 und 1/3) berücksichtigt werden sollen. Nach der ersten Methode verbliebe dem Vater ein grösserer Anteil (4/5) des Überschusses und nach der zweiten Methode nur 2/3. Wir berechnen den Unterhalt mit der zweiten Methode, in welcher der Anteil der Mutter ignoriert wird.


Wie werden die monatlichen Steuern berechnet?

Unterhaltsbeiträge an Ehegatten und minderjährige Kinder sind grundsätzlich von der empfangenden Person zu versteuern und können von der unterhaltspflichtigen Person in Abzug gebracht werden. Die Höhe der Steuern können Sie mit den jeweiligen kantonalen Steuerrechnern (z.B. Steuerrechner Baselland, Steuerrechner Basel-Stadt, Steuerrechner Zürich) ungefähr ausrechnen. Denken Sie daran, dass der jährliche Steuerbetrag durch 12 geteilt werden muss, damit Sie im Unterhaltsrechner den monatlichen Steuerbetrag eintragen können. Die Steuerberechnung ist im Zusammenhang mit dem Unterhalt nicht ganz einfach, da sich die Höhe der Steuern mit der Höhe der Unterhaltsbeiträge verändert und umgekehrt. In der Praxis werden die Steuern deshalb oft nur grob geschätzt.


Alleinige Obhut und alternierende Obhut

Bei der alleinigen Obhut erbringt der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag mit der täglichen Betreuung der Kinder in Natura. Der andere Elternteil erhält häufig ein Wochenend- und Ferienbesuchsrecht und bezahlt ausserdem einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Kinderbetreuung. Der Geldunterhalt wird in dieser Konstellation also meistens vollständig von einem Elternteil übernommen, der Alimente an das Kind bezahlt.

Bei der alternierenden Obhut teilen sich die Eltern die Obhut über das Kind. Beide Elternteile übernehmen abwechselnd jeweils mindestens 30% der Betreuung. Die Zeiträume werden in Tagen, Wochen oder Monaten aufgeteilt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Hier ist die Berechnung des Unterhaltsbeitrags etwas komplizierter. Bei ähnlicher Leistungsfähigkeit sind die Finanzen umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1), bei je hälftigen Betreuungsanteilen erfolgt die Aufteilung proportional zur Leistungsfähigkeit (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3) und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit erfolgt die Kostenaufteilung entsprechend einer Matrix.

Weitere Informationen zu den Besuchsrechten finden Sie in unserem Blogbeitrag “Besuchsrechte der Eltern nach der Scheidung“.


Wo finde ich eine Vorlage für einen Unterhaltsvertrag?

Unterhaltsverträge sind vor allem für unverheiratete Eltern von Bedeutung. Der Vertrag wird zwischen den Eltern abgeschlossen und regelt Unterhalt, persönlichen Verkehr, Obhut und Sorge. Damit der Unterhaltsvertrag wirksam wird, muss er von der Kindesschutzbehörde genehmigt werden. Eine kostenlose Vorlage für einen Unterhaltsvertrag, eine Abänderung des Unterhaltsvertrags oder eine Elternvereinbarung finden Sie unten auf der Seite des Schweizerischen Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (SVAMV) resp. auf der Seite des Kantons Zürich. Es ist äusserst empfehlenswert, sich bei der Ausarbeitung der Vereinbarung von einer Fachperson unterstützen zu lassen.


Was kann ich tun, wenn die Alimente nicht bezahlt werden?

Es kommt häufig vor, dass der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin die Kindesunterhaltszahlungen nicht, unvollständig oder verspätet bezahlt. Es kann in diesem Fall ein Anspruch auf Alimentenhilfe bestehen. Wenn die Alimente in einem Urteil oder einer Unterhaltsvereinbarung festgelegt worden sind, so kann am Wohnsitz des Kindes ein Gesuch um Alimentenbevorschussung oder Inkassohilfe gestellt werden. Zuständig ist die jeweilige kantonale Behörde (häufig Sozialhilfestelle oder Amt für Sozialbeiträge).


Kindesunterhalt reduzieren: Wann kann ich die Alimente anpassen?

Bei wesentlichen Veränderungen der Umstände kann der Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils (d.h. Klage ans Gericht) oder des Kindes neu bestimmt werden (Art. 286 ZGB). Unterhaltsbeiträge können herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden. Eine Anpassung des Unterhalts ist möglich, wenn sich die Bedürfnisse des Kindes oder die finanziellen Verhältnisse der Eltern ändern oder die Betreuung des Kindes neu geregelt wird. Diese wirtschaftlichen Veränderungen müssen erheblich und unvorhersehbar sein und eine gewisse Dauer (voraussichtlich länger als 4 Monate) haben. ACHTUNG: Die in einem Urteil oder Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente dürfen nicht eigenmächtig abgeändert werden. Ansonsten riskieren Sie eine Betreibung. Damit der bereits vom Gericht festgesetzte Unterhaltsbeitrag angepasst werden kann, muss das bestehende Urteil vor Gericht angepasst werden, falls eine einvernehmliche Lösung unter den Parteien nicht möglich ist. Einvernehmliche Anpassungen der Unterhaltsbeiträge mit einer Vereinbarung sind durch das Gericht oder die KESB zu genehmigen. VORSICHT: Die Veränderung der Umstände darf nicht absichtlich herbeigeführt worden sein, wie z.B. bei einer Kündigung der Arbeitsstelle ohne gute Gründe.

Die Veränderung darf nicht vorhersehbar gewesen sein, als man die Alimente festgelegt hat. Wenn die Veränderung nämlich bereits bekannt war, dann wurde diese im Urteil oder im Unterhaltsvertrag berücksichtigt. Ob die Änderung erheblich ist, hängt von den Verhältnissen ab. In knappen Verhältnissen kann bereits eine Änderung von 5% erheblich sein. Gerichte gehen spätestens bei Veränderungen von 20% in der Regel von erheblichen Veränderungen aus.

Gute Chancen auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge besteht grundsätzlich in folgenden Fällen:

  • Die unterhaltspflichtige Person bekommt ein weiteres Kind.
  • Die unterhaltsberechtigte Person zieht mit einem neuen Partner zusammen.
  • Die unterhaltspflichtige Person verliert unverschuldet ihren job.
  • Die unterhaltsberechtigte Person verdient mehr.

Weiterführende Links: