Kaufvertrag: wann ist ein Rücktritt möglich?

Der weit verbreitete Rechtsmythos lautet:

«Von jedem Kaufvertrag kann man innert Frist zurücktreten.»

Diese Aussage ist falsch. Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Aus diesem Grund kennt das Schweizer Recht kein allgemeines Rücktrittsrecht oder Widerrufsrecht. Es sind – abgesehen von einigen Ausnahmen – in erster Linie zwei Konstellationen denkbar, in welchen beim Kaufvertrag trotzdem ein Rücktritt möglich ist:

1. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wurde ausdrücklich vereinbart.

Vertraglich kann ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht vorgesehen werden. Eine solche Vereinbarung ist regelmässig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) enthalten. Bietet der Verkäufer einen Umtausch oder einen Rücktritt an, so tut er dies normalerweise freiwillig und aus Kundenfreundlichkeit. Er ist jedoch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet. Wurde der Rücktritt oder Umtausch im Vertrag geregelt, so hat sich der Verkäufer natürlich daran zu halten.

Bsp.: Der Onlineshop gibt in den AGBs an, dass das gekaufte Produkt innert 30 Tagen kostenfrei zurückgeschickt werden darf.

2. Es liegt ein Haustürgeschäft vor.

Nach Art. 40a ff. OR ist bei sogenannten Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen (z.b. Kaffeefahrten) ausdrücklich ein Widerrufsrecht zum Schutz vor Überrumpelungen vorgesehen. Die Bestimmungen sind allerdings nur für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen über CHF 100.- anwendbar, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind. Das Widerrufsrecht gilt unter anderem nicht bei Versicherungsverträgen und Messeständen oder wenn der Kunde die Verhandlungen ausdrücklich gewünscht hat. Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in vergleichbarer Weise über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben. Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann der Kunde den Vertrag innert 14 Tagen widerrufen.

Bsp.: Ein Verkäufer klingelt überraschend bei Ihnen zuhause und verkauft Ihnen einen neuen Staubsauger für CHF 500.-. Nachdem der Verkäufer gegangen ist, bereuen Sie den Verkauf und möchten den Staubsauger zurückgeben. Sie erklären schriftlich (eingeschrieben) Widerruf innert 14 Tagen.

Fazit:

Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht für Kaufverträge existiert nicht. Eine Ausnahme davon besteht im Bereich der Haustürgeschäfte. Es ist in jedem Fall empfehlenswert, den Vertrag mit den AGBs vor der Unterzeichnung sorgfältig zu lesen. Nur weil Sie einen Vertrag nicht lesen, heisst dies noch lange nicht, dass Sie sich auch nicht an dessen Inhalt halten müssen. Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda – Verträge sind zu halten.


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Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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4 Kommentare
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madeleine
8. Juli 2021 5:34

Ich verkaufte mein motorrad mit gültigem kaufvertrag .. ab platz ohne garantie
nach zwei tagen wollte der käufer unterstellen wären zuviele sachen defekt er wolle das geld zurück und bringe das motorrad wieder …
kann er doch nicht machen oder
danke für die antworten

Dali90
14. März 2021 20:37

Toller und informativer Beitrag. Genau diese Hinweise habe ich auch bereits von einem Anwalt in Biel erhalten, welche mir in meinem Fall sehr weitergeholfen haben….