Erwerbsausfall-Rechner

Kann ich einen Erwerbsschaden fordern?

Ein Erwerbsschaden liegt dann vor, wenn eine erwerbstätige Person durch ein Haftpflichtereignis (z.B. durch einen Verkehrsunfall oder ein Gewaltverbrechen) verletzt wird, so dass sie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Die haftpflichtige Person hat diese Erwerbseinbusse grundsätzlich zu ersetzen, die bei Personenschäden eine grosse Rolle spielt. Mit unserem Erwerbsausfall-Rechner berechnen Sie Ihren Erwerbsausfall mit wenigen Klicks. Unten auf der Seite finden Sie weiterführende Informationen rund um den Erwerbsschaden u.a. zu folgenden Themen: Erwerbseinbusse, Haftungsquote, weitere Schadenersatzansprüche, Genugtuung und mehr. Einen Haushaltsschaden können Sie kinderleicht mit unserem Haushaltschaden-Rechner berechnen. Falls Sie eine 15-minütige Rechtsauskunft für CHF 40.- zum Erwerbsausfall benötigen, dürfen Sie sich gerne über unser Rechtsauskunftsformular bei uns melden.


Wichtige Informationen zum Tool:

  • Das Tool befindet sich in einer offenen Testphase, weshalb es noch zu Fehlern kommen könnte.
  • Verwenden Sie unbedingt eine aktuelle Version von Chrome, Firefox oder Edge.
  • Der Erwerbsausfallrechner ist für Arbeitnehmer gedacht und nicht für Selbstständigerwerbende. Selbstständigerwerbende sollten in jedem Fall beachten, dass der Ausfall nicht nur durch den Gewinn bestimmt wird, sondern auch die weiterlaufenden Fixkosten umfassen kann.
  • Wir haben bei der Datumseingabe bewusst nicht alle Überschneidungen verboten, um die Performance zu verbessern.
  • Bei Fragen oder Verbesserungsvorschlägen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular

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Befüllen Sie die Eingabefelder mit den benötigten Angaben. Lesen Sie bei Bedarf die Informationsfelder, indem Sie mit der Maus über die «i» Symbole fahren. Die Datumsfelder sind in folgender Form zu befüllen: TT.MM.JJJJ (z.B. 28.04.2020). Haben Sie beim Feld «Unfalldatum» bitte Geduld, da es hier zu Ladezeiten kommt. Mit Klick auf das Plus- oder Minuszeichen können Sie die Anzahl Zeitperioden verändern. Springen Sie mit «zurück» oder «weiter» zwischen den Kapiteln. Bei Bedarf können Sie auch die Titel in der Kopfzeile anklicken. Bei bleibenden Erwerbsausfällen können Sie bei der letzten Zeitperiode «bleibend» ankreuzen. Bei der Invalidenrente heisst das entsprechende Feld «bis AHV-Alter».

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Damit Sie das Tool befüllen können, benötigen Sie einige Unterlagen. Am besten legen Sie folgende Unterlagen bereit (soweit vorhanden):

  • Unfallmeldung
  • Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
  • Lohnabrechnungen
  • Taggeldabrechnungen der Unfallversicherung
  • Rentenverfügung der IV
  • Taggeldabrechungen der Arbeitslosenversicherung

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Akzeptieren Sie die AGBs und den Haftungsausschluss, um das Ergebnis zu sehen (gilt nicht für Abonnenten).

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Prüfen Sie das Ergebnis sorgfältig. Fehleingaben haben rasch eine grosse Auswirkung auf das Ergebnis. Melden Sie Ihre Forderungen beim Haftpflichtverantwortlichen resp. dessen Haftpflichtversicherung an. Konsultieren Sie notfalls einen spezialisierten Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin.

Beachten Sie bitte, dass die von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen.

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Was ist ein Erwerbsschaden?

Opfer von Unfällen oder Gewaltverbrechen können beim Schädiger Schadenersatzansprüche geltend machen. Neben dem Sachschaden, den Heilungskosten, der Genugtuung und dem Haushaltsschaden erleiden Opfer wegen einer Arbeitsunfähigkeit häufig auch einen Erwerbsschaden. Wird das Opfer verletzt, dann kann es nämlich häufig für eine gewisse Zeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten. Dieser Verdienstausfall ist grundsätzlich vollständig vom Schädiger zu ersetzen. Mit anderen Worten ist der Erwerbsschaden die Differenz zwischen den Einnahmen des Geschädigten mit Unfall und dem erwarteten Einkommen ohne Unfall oder Gewaltverbrechen.

Soweit Geschädigte Ersatzleistungen für Ihren Verdienstausfall erhalten (z.B. Unfalltaggelder, Krankentaggelder und Arbeitslosenversicherungsleistungen), so sind diese vom Erwerbsschaden abzuziehen. Die entsprechenden Versicherungen können selbständig gegen den Schädiger regressieren und die bezahlten Leistungen von diesem zurückfordern.



Wie wird der Erwerbsausfall berechnet?

Berechnung des Erwerbsausfalls

Zunächst wird der gesamte Erwerbsausfall (Begriff siehe oben) berechnet, der auf das Haftpflichtereignis zurückzuführen ist. Davon sind direkt Arbeitslosenversicherungsleistungen abzuziehen sowie das zumutbare Invalideneinkommen, welches der Geschädigte trotz dem Unfall oder Gewaltverbrechen erhalten hat. Vom Erwerbsausfall sind in einem nächsten Schritt Versicherungsleistungen wie Unfalltaggelder und Krankentaggelder in Abzug zu bringen. Kapitalleistungen (z.B. Akontozahlungen der Haftpflichtversicherung des Täters) werden ebenfalls vom Erwerbsausfall abgezogen. Als Ergebnis steht der ungedeckte Erwerbsausfall fest, der auch Erwerbsschaden genannt wird. In der Praxis wird der Schaden der Versicherungen, welche diese durch die erbrachten Leistungen erleiden, nicht von den Geschädigten geltend gemacht. Die Versicherungen verfügen dazu über eigene Regressabteilungen, welche direkt gegen den Unfallverursacher vorgehen. Vom Schädiger resp. seiner Haftpflichtversicherung wird nur der sogenannte Direktschaden gefordert.

Unter dem Rechnungstag versteht man das aktuelle Datum, an welchem der Schaden berechnet wird (z.B. der heutige Tag). Bei der Berechnung wird der Schaden bis Rechnungstag anders gerechnet, als der künftige Schaden ab Rechnungstag.

Schaden bis zum Rechnungstag

Der Erwerbsschaden zwischen dem Unfalltag bis zum Rechnungstag sollte möglichst präzise berechnet werden. Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 135 ausgeführt, dass der Erwerbsausfall auf der Basis des Nettoeinkommens des Geschädigten zu berechnen ist. Von einem Bruttolohn sind also in einem ersten Schritt alle Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Mit unserem Nettolohnrechner ist das ganz leicht. Erwerbsunfähige müssen weiterhin AHV-Mindestbeiträge entrichten, weshalb diese wieder hinzuzurechnen sind. Bei der Höhe des mutmasslichen Verdienstes ist zu berücksichtigen, dass sich dieser bis zum Rechnungstag möglicherweise weiter erhöht hätte. Notfalls kann hier auf die statistischen Daten der Nominallohn-Entwicklung des BFS zurückgegriffen werden.

Der Schaden bis Rechnungstag wird mit 5% verzinst. Beim Zins wird jeweils nur den ungedeckte Teil des Schadens (d.h. ohne Versicherungsleistungen) berücksichtigt.

Künftiger Schaden ab Rechnungstag

Der zukünftige Schaden ab Rechnungstag wird am besten mit Vereinfachungen berechnet. Das künftige Einkommen kann anhand der nominellen Lohnentwicklung geschätzt werden. In unserem Erwerbsausfallrechner können Sie bei Bedarf eine jährliche Lohnsteigerung in % bis zu einem bestimmten Alter angeben. Der künftige Schaden ist mit einem im Rahmen der Kapitalisierung mit einem Diskontierungszins von 3.5% (Minuszins) bis zur Erreichung des AHV-Alters zu verzinsen. In der Praxis werden hier die Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle verwendet. Diese Barwerttafeln (Aktivität – Rente auf ein Leben – temporäre Rente bis Schlussalter (2015)) geben für jedes Altersjahr einen bestimmten Faktor an, mit dem der Schaden bis zum Erreichen des Rentenalters zu multiplizieren ist. Die Faktoren beinhalten den Diskontierungszins von 3.5% und berücksichtigen ausserdem das Todesfall- und Invalidisierungsrisiko (man könnte vor dem Rentenalter sterben oder invalid werden).



Was passiert mit den Sozialversicherungsbeiträgen?

Es kommt in der Praxis regelmässig vor, dass Arbeitnehmern hohe Sozialversicherungsbeiträge von teilweise mehr als 20% (AHV/IV/EO, ALV, NBU, BVG usw.) vom Bruttolohn abgezogen werden. Der Nettolohn beträgt in diesen Fällen weniger als 80% des Bruttolohns. Die Taggelder der Unfallversicherungen und Krankentaggeldversicherung betragen meist 80% des Bruttolohnes und es werden keine Sozialversicherungsbeiträge davon abgezogen. In vielen Situationen entsprechen die ausbezahlten Taggelder also dem Erwerbsausfall, weshalb grundsätzlich kein Erwerbsschaden geltend gemacht werden kann. Bei langer Arbeitsunfähigkeit müssen Beiträge für Nichterwerbstätige an die AHV/IV und EO bezahlt werden, die wiederum vom Schädiger zurückgefordert werden können.



Wann ist ein Haushaltschaden geschuldet?

Ein Haushaltschaden liegt dann vor, wenn eine Haushalt führende Person durch ein Haftpflichtereignis (z.B. durch einen Verkehrsunfall) verletzt wird, so dass sie ihren Haushalt nicht oder nur noch eingeschränkt ausüben kann. Die haftpflichtige Person hat diesen Haushaltschaden grundsätzlich zu ersetzen, der regelmässig einen grossen Schadensposten ausmachen kann. Mit unserem Haushaltschaden-Rechner können Sie den Schaden mit wenigen Klicks berechnen. Auf der Seite finden Sie ausserdem viele weiterführende Informationen zum Thema Haushaltschaden.



Wie fordert man Schadenersatz und Genugtuung?

Wurde der Schaden durch ein strafbares Verhalten verursacht (was häufig der Fall ist), dann können die Geschädigten im Strafverfahren Forderungen anmelden. Wichtig ist, dass innert der 3-monatigen Frist ein entsprechender Strafantrag gestellt wird. Damit die Forderungen beim Strafgericht angemeldet werden können, müssen sich die Geschädigten als Privatkläger am Verfahren beteiligen. Das entsprechende Formular erhalten die Betroffenen in der Regel von der Staatsanwaltschaft.

Die Opferhilfe unterstützt Gewaltbetroffene und informiert sie bei Bedarf kostenlos über ihre Rechte. Hier finden Sie alle kantonalen Opferhilfestellen der Schweiz: Opferhilfe Schweiz.

Falls die Forderungen nicht in einem Strafverfahren geltend gemacht werden können, muss die Geltendmachung auf dem Zivilweg erfolgen. Soweit der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt (bei Motorfahrzeugen obligatorisch), dann sollte diese eingeschaltet werden.

Weitere Informationen zur Haftungsquote und zu den zu beachtenden Verjährungsfristen finden Sie auf der Hauptseite des Haftpflichtrechners.

Vorlagen für eine Unfallmeldung an die Haftpflichtversicherung, eine Haftungsbeurteilung der Haftpflichtversicherung und eine Verjährungseinredeverzichtserklärung finden Sie ebenfalls auf der Hauptseite des Haftpflichtrechners.



Kann ich weitere Schadenersatzansprüche stellen?

Opfer von fremdverschuldeten Unfällen und Gewaltverbrechen haben abhängig von der Schwere der Verletzungen Anspruch auf Geldzahlungen unter folgenden Titeln:

  • Bei starken Schmerzen oder dauernden Schädigungen eine Genugtuung bzw. Schmerzensgeld. Die Genugtuungspraxis der Opferhilfe (PDF wird direkt im Browser heruntergeladen) kann Ihnen dabei helfen, die ungefähre Höhe der Genugtuung einzuschätzen.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit das entfallende Einkommen (sog. Erwerbsschaden).
  • Bei entfallenen Beiträgen an die Altersvorsorge einen Ausgleich dafür (sog. Rentenschaden).
  • Ersatz der Heilungskosten (Spital- bzw. Arztkosten, Medikamente usw.).
  • Ersatz von Sachschäden und weiteren unfallbedingten Unkosten.

Häufig bestehen neben dem Haftpflichtigen weitere Versicherungen, welche bei Unfall Leistungen schulden (Unfallversicherung, Insassenversicherung Zusatzversicherungen zur Krankenkasse und mehr).

Sofern Sie bei einem Unfall verletzt werden, empfiehlt sich immer der Beizug eines spezialisierten Rechtsanwalts. Die Kosten des Rechtsanwalts werden als Schadensposition bei der haftpflichtigen Person geltend gemacht.



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