Haftpflicht-Rechner

Wer haftet für Personenschäden?

Wer einer anderen Person widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat, der muss diesen Schaden ersetzen. Falls eine Privathaftpflichtversicherung oder eine Motorhaftpflichtversicherung vorliegt, dann übernimmt diese möglicherweise einen Teil des Schadens. Erleidet die geschädigte Person (beispielsweise durch einen Unfall oder ein Gewaltverbrechen) eine Verletzung, dann entsteht häufig ein Erwerbsausfall, ein Haushaltschaden und in einigen Fällen auch ein sogenannter Pflege- oder Betreuungsschaden. Mit unseren beiden Haftpflicht-Rechnern (Erwerbsausfall und Haushaltschaden) berechnen Sie Ihren Haushaltschaden und Pflegeschaden mit wenigen Klicks. Unten auf der Seite finden Sie weiterführende Informationen rund um Haftpflicht, Schadenersatz und Genugtuung, Verjährung, Haftungsquote und mehr.



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Wann ist ein Erwerbsschaden geschuldet?

Wenn eine erwerbstätige Person durch ein Haftpflichtereignis (beispielsweise durch einen Unfall oder ein Gewaltverbrechen) verletzt wird und sie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, dann kommt es zu einem Erwerbsausfall. Der Erwerbsausfall spielt bei Personenschäden eine grosse Rolle. Der Erwerbsschaden ist vollumfänglich von der haftpflichtigen Person (z.B. Unfallverursacher) zu ersetzen. Mit unserem Erwerbsausfall-Rechner berechnen Sie Ihren Erwerbsausfall mit wenigen Klicks.



Was ist ein Haushaltschaden?

Ein Haushaltschaden liegt vor, wenn jemand durch einen Unfall verletzt wird, so dass dadurch die Fähigkeit der privaten Haushaltführung dauernd oder vorübergehend eingeschränkt oder sogar ganz verunmöglicht wird. Der Haushaltschaden wird relevant, wenn es einen für den Unfall Haftpflichtigen gibt, z.B. bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall. Er stellt deshalb in Haftpflichtprozessen häufig eine wichtige Schadensposition dar, die gegenüber dem Haftpflichtigen geltend gemacht wird.

Beispiel 1: Eine 40-jährige Mutter von  3 Kindern im Primarschulalter, welche bisher die Haushaltsführung und Kinderbetreuung erbracht hat, wird bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt, sodass sie lebenslang keine Haushaltsleistung mehr erbringen kann.

Weiterführende Informationen zum Haushaltschaden finden Sie auf der Seite des Haushaltschaden-Rechners.



Wann ist ein Pflege- oder Betreuungsschaden geschuldet?

Wenn eine Person aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzungen pflegebedürftig wird, dann übernehmen häufig Angehörige einen Teil dieser Pflege. Der für den Unfall Haftpflichtige hat einen Schadenersatz für die Pflegeleistung der Angehörigen zu leisten, auch wenn diese meistens keine Rechnung an den Geschädigten stellen. Dieser Pflege- oder Betreuungsschaden darf analog zum Haushaltschaden abstrakt berechnet werden, d.h. unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der betroffenen Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Normativitätstheorie).

Weiterführende Informationen zum Pflege- oder Betreuungsschaden finden Sie auf der Seite des Haushaltschaden-Rechners.



Wie fordert man Schadenersatz und Genugtuung?

Wurde der Schaden durch ein strafbares Verhalten verursacht (was häufig der Fall ist), dann können die Geschädigten im Strafverfahren Forderungen anmelden. Wichtig ist, dass innert der 3-monatigen Frist ein entsprechender Strafantrag gestellt wird. Damit die Forderungen beim Strafgericht angemeldet werden können, müssen sich die Geschädigten als Privatkläger am Verfahren beteiligen. Das entsprechende Formular erhalten die Betroffenen in der Regel von der Staatsanwaltschaft.

Die Opferhilfe unterstützt Gewaltbetroffene und informiert sie bei Bedarf kostenlos über ihre Rechte. Hier finden Sie alle kantonalen Opferhilfestellen der Schweiz: Opferhilfe Schweiz.

Falls die Forderungen nicht in einem Strafverfahren geltend gemacht werden können, muss die Geltendmachung auf dem Zivilweg erfolgen. Soweit der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt (bei Motorfahrzeugen obligatorisch), dann sollte diese eingeschaltet werden. Konsultieren Sie bei Bedarf einen spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtanwältin. Beachten Sie unbedingt laufende Verjährungsfristen (siehe weiter unten).


Unfallmeldung an die Haftpflichtversicherung (Abo wird benötigt)

Mit dieser Word-Vorlage melden Sie den Schaden nach einem Verkehrsunfall bei der Motorhaftpflichtversicherung an.

Haftungsbeurteilung von Haftpflichtversicherung verlangen (Abo wird benötigt)

Dieser Musterbrief hilft Ihnen dabei, eine Haftungsanerkennung von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erhalten, damit diese z.B. bei einem Unfall für Ihre Kosten aufkommt.

Verjährungseinredeverzichtserklärung (Abo wird benötigt)

Die Word-Vorlage für eine Verjährungsverzichtserklärung dient der Abgabe einer Erklärung, wonach auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

Strafantrag und Anmeldung Privatklägerschaft (Abo wird benötigt)

Mit diesem Schreiben an die Polizei oder Staatsanwaltschaft (je nach Verfahrensstand) können Sie innert der 3-monatigen Frist Strafantrag stellen und sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen, um Zivilforderungen anzumelden.



Wer muss wie viel bezahlen?

Der Umfang der Haftung wird durch die sogenannte Haftungsquote bestimmt. Damit die Haftungsquote (z.B. 100% Haftung oder 70% Haftung) festgestellt werden kann, sind alle relevanten Umstände in die Abwägung einzubeziehen. Es wird dabei geprüft, wer für das Schadensereignis welche Verursachungsbeiträge geleistet hat. Handelte alleine der Unfallverursacher grobfahrlässig, dann beträgt seine Haftungsquote tendenziell 100%. Ist zwei gleichartigen Unfallbeteiligten (z.B. zwei Autofahrern) ein gleich grosses Verschulden vorzuwerfen, dann würde die Haftungsquote der beiden Autofahrer dagegen eher 50% / 50% betragen. Im Strassenverkehr ist dabei noch die sogenannte Betriebsgefahr zu berücksichtigen, da vom Betrieb von Motorfahrzeugen eine gewisse Gefahr ausgeht, welche dem Halter angelastet wird. In der Praxis werden die Haftungsquoten oft zwischen den Parteien aussergerichtlich verhandelt oder schliesslich vom Gericht festgestellt.

Der geschädigten Person ist der Schaden voll zu decken. Hier kommt das sogenannte Quotenvorrecht zum Zug. Falls mehrere Ersatzpflichtige für die Deckung des Schadens verantwortlich sind, dann werden die Leistungen häufig wegen Selbstverschulden gekürzt. Beispielsweise bezahlt die Unfallversicherung 80% des Schadens und die haftpflichtige Person müsste ebenfalls 50% des Schadens übernehmen. Der Geschädigte kann die von der Unfallversicherung nicht bezahlten 20% aufgrund des Quotenvorrechts von der haftpflichtigen Person verlangen. Es wird damit 100% seines Schadens ersetzt. Falls die Unfallversicherung einen Regress gegen die haftpflichtige Person durchführen möchte, dann verbleibt ihr nur noch ein Anteil von 30% (da 20% der 50% bereits vom Haftpflichtigen bezahlt wurden).



Wann verjähren Haftpflichtansprüche bei Personenschäden?

Die Verjährung ausservertraglicher Haftpflichtansprüche ist in Art. 60 OR geregelt. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von 3 Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von 10 Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch dagegen 3 Jahre nach Kenntnis oder 20 Jahre nach dem schädigenden Verhalten. Wurde durch die schädigende Handlung auch eine Straftat begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung nach Art. 97 StGB. Forderungen aus Versicherungsvertrag verjähren seit 1. Januar 2022 nach 5 Jahren (und nicht mehr nach 2 Jahren) (Art. 46 VVG). Es ist umstritten, ob die längere Frist nur auf nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Verträge anzuwenden ist oder auch auf bestehende (siehe hier). auch Sicherheitshalber sollte hier im Zweifel noch die 2-jährige Frist gewahrt werden. Bei Personenschäden dauert die Heilung oft lange und die gesundheitliche Entwicklung der Geschädigten ist solange ungewiss. Zu diesem Zeitpunkt kann der Schaden noch gar nicht abgeschätzt werden und die relative Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt noch nicht zu laufen.

Die Verjährung kann unter anderem mit einer Anerkennung der Forderung durch den Schuldner, einer Betreibung oder der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs/ einer Klage unterbrochen werden. Durch die Unterbrechung der Verjährungsfrist fängt die Verjährung grundsätzlich von Neuem an zu laufen (Art. 135 OR i.V.m. Art. 138 OR). In der Praxis wird ausserdem häufig ein sogenannter Verjährungseinredeverzicht durch den Schuldner abgegeben. Wie der Name schon sagt, verzichtet der Schuldner mit dieser Erklärung für eine bestimmte Zeitdauer darauf, die Einrede der Verjährung vorzubringen (Art. 141 OR).


SchadenersatzanspruchVerjährungsfrist
Schaden oder Genugtuung ohne Körperverletzung oder Tötung (Art. 60 Abs. 1 OR)3 Jahre/ 10 Jahre
Schaden oder Genugtuung mit Körperverletzung oder Tötung (Art. 60 Abs. 1 bis OR)3 Jahre/ 20 Jahre
Schaden oder Genugtuung mit Körperverletzung oder Tötung vertragswidrig (Art. 128a OR)3 Jahre/ 20 Jahre
Durch Straftaten verursachte Schäden (Art. 60 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 StGB)gemäss Verfolgungsverjährung/ 3J nach Urteil
Forderungen aus Versicherungsvertrag (Art. 46 VVG)5 Jahre (bislang 2 Jahre)
Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeldversicherung (Art. 46 Abs. 3 VVG)2 Jahre
Produktehaftung (Art. 9 PrHG)3 Jahre (Verjährung) / 10 Jahre (Verwirkung)


Wie wird der Haftpflichtschaden verzinst?

Der bis zum Rechnungsdatum aufgelaufene Haushaltsschaden wird mit 5% verzinst. Der künftige Schaden wird im Rahmen der Kapitalisierung dagegen mit einem Diskontierungszins von 3.5% berechnet. Beim Diskontierungszins fällt auf, dass dieser mit einem Minuszeichen angegeben ist und von der Gesamtforderung abgezogen wird und nicht hinzugezählt. Grund dafür ist die sogenannte Diskontierung. Bei der Diskontierung geht es um die Ermittlung des Werts einer bestimmten Forderung in der Zukunft. In diesem Zusammenhang wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Geldbetrag umso wertvoller ist, je früher man ihn erhält. Dies aus dem Grund, dass das Geld zinsbringend angelegt werden kann.



Kann ich weitere Schadenersatzansprüche stellen?

Opfer von fremdverschuldeten Unfällen haben neben dem mit unserem Haftpflicht-Rechner zu berechnenden Haushalts- und Betreuungsschaden abhängig von der Schwere der Verletzungen Anspruch auf Geldzahlungen unter folgenden Titeln:

  • Bei starken Schmerzen oder dauernden Schädigungen eine Genugtuung bzw. Schmerzensgeld. Die Genugtuungspraxis der Opferhilfe (PDF wird direkt im Browser heruntergeladen) kann Ihnen dabei helfen, die ungefähre Höhe der Genugtuung einzuschätzen.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit das entfallende Einkommen (sog. Erwerbsschaden).
  • Bei entfallenen Beiträgen an die Altersvorsorge einen Ausgleich dafür (sog. Rentenschaden).
  • Ersatz der Heilungskosten (Spital- bzw. Arztkosten, Medikamente usw.).
  • Ersatz von Sachschäden und weiteren unfallbedingten Unkosten.

Häufig bestehen neben dem Haftpflichtigen weitere Versicherungen, welche bei Unfall Leistungen schulden (Unfallversicherung, Insassenversicherung Zusatzversicherungen zur Krankenkasse und mehr).

Sofern Sie bei einem Unfall verletzt werden, empfiehlt sich immer der Beizug eines spezialisierten Rechtsanwalts. Die Kosten des Rechtsanwalts werden als Schadensposition bei der haftpflichtigen Person geltend gemacht.



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