Ordnungsbussenverfahren

Wann kommt das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung?

Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes werden meistens in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen, dem sogenannten Ordnungsbussenverfahren bestraft. Das Ordnungsbussenverfahren wird seit dem Jahr 2020 aber auch bei anderen Zuwiderhandlungen, z.B. im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz, Ausländergesetz oder Jagdgesetz angewendet (siehe Art. 1 Abs. 1 OBG). Es handelt sich dabei um leichtere Delikte, bei denen das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters nicht berücksichtigt werden. Bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist in der Regel das Ordnungsbussenverfahren anwendbar.

Damit dieses Ordnungsbussenverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Anwendung kommen kann, müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein. Insbesondere darf weder eine Person gefährdet oder verletzt worden sein, noch darf ein Sachschaden verursacht worden sein. Ausserdem kommt das Ordnungsbussenverfahren nicht zur Anwendung, wenn dem Täter zusätzlich zur Geschwindigkeitsüberschreitung noch eine andere Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste erhalten ist. Auch beim Nichtbezahlen der Busse, kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Bezahlen Sie die Bussenrechnung also unbedingt fristgerecht, damit Ihnen keine Zusatzkosten entstehen.

Sind die Voraussetzungen des Ordnungsbussenverfahrens erfüllt, so hat sich die Angelegenheit mit der Bezahlung der Busse bereits wieder erledigt. Es dürfen neben der Busse keine weiteren Kosten erhoben werden und es ist weder einer Verwarnung noch ein Führerausweisentzug zu befürchten. Die Höchstgrenze von Ordnungsbussen beträgt CHF 300.- (Art. 1 Abs. 4 OBG).

ÜberschreitungInnerortsAusserorts (inkl. Autostrassen)Autobahn
1-5 km/h40.-40.-20.-
6-10 km/h120.-100.-60.-
11-15 km/h250.-160.-120.-
16-20 km/hAnzeige240.-180.-
21-25 km/hAnzeigeAnzeige260.-
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