Haushaltschaden-Rechner

Wann entsteht ein Haushaltschaden oder einen Pflege- bzw. Betreuungsschaden?

Ein Haushaltschaden liegt dann vor, wenn eine Haushalt führende Person durch ein Haftpflichtereignis (z.B. durch einen Verkehrsunfall oder ein Gewaltverbrechen) verletzt wird, so dass sie ihren Haushalt nicht oder nur noch eingeschränkt ausüben kann. Die haftpflichtige Person hat diesen Haushaltschaden grundsätzlich zu ersetzen, der regelmässig einen grossen Schadensposten ausmachen kann. Häufig ist in diesem Zusammenhang auch ein sogenannter Pflege- oder Betreuungsschaden geschuldet, der die Pflege und Betreuung des Verletzten durch Familienmitglieder entschädigt. Mit unserem Haushaltschaden-Rechner berechnen Sie Ihren Haushaltschaden und Pflegeschaden mit wenigen Klicks. Unten auf der Seite finden Sie weiterführende Informationen rund um Haushaltschaden, Betreuungsschaden u.a. zu folgenden Themen: Berechnung des Haushaltschadens sowie des Betreuungs- oder Pflegeschadens, weitere Schadenersatzansprüche, Genugtuung und mehr. Einen Erwerbsausfall können Sie ganz leicht mit unserem Erwerbsausfall-Rechner berechnen.

Hinweis:

Wir beheben derzeit einen Fehler, bei welchem das Total des Haushaltsschadens und des Pflegeschadens nicht addiert wird.

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Befüllen Sie die Eingabefelder mit den benötigten Angaben. Die Datumsfelder sind in folgender Form zu befüllen: TT.MM.JJJJ (z.B. 28.04.2020).

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Akzeptieren Sie die AGBs und den Haftungsausschluss, um das Ergebnis zu sehen (gilt nicht für Abonnenten).

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Melden Sie Ihre Forderungen beim Haftpflichtverantwortlichen resp. dessen Haftpflichtversicherung an. Konsultieren Sie notfalls einen spezialisierten Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin.

Beachten Sie bitte, dass die von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen.

StartPersonendatenHaushaltschadenPflege- oder BetreuungsschadenAbschluss

Dieses Tool wurde in Zusammenarbeit zwischen Rechtswissen.ch und Dr. Marco Chevalier erstellt:


Dr. Marco Chevalier

Advokat, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Konsulent bei Rechtswissen.ch
Partner bei Liatowitsch & Partner

Advokatur Notariat Mediation
Elisabethenstrasse 28 · Postfach 425 · CH-4010 Basel
Telefon: +41 61 272 14 55



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Was ist ein Haushaltschaden?

Ein Haushaltschaden liegt vor, wenn jemand durch einen Unfall verletzt wird, so dass dadurch die Fähigkeit der privaten Haushaltführung dauernd oder vorübergehend eingeschränkt oder sogar ganz verunmöglicht wird. Der Haushaltschaden wird relevant, wenn es einen für den Unfall Haftpflichtigen gibt, z.B. bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall. Er stellt deshalb in Haftpflichtprozessen häufig eine wichtige Schadensposition dar, die gegenüber dem Haftpflichtigen geltend gemacht wird.

Beispiel 1: Eine 40-jährige Mutter von  3 Kindern im Primarschulalter, welche bisher die Haushaltsführung und Kinderbetreuung erbracht hat, wird bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt, sodass sie lebenslang keine Haushaltsleistung mehr erbringen kann.

Beispiel 2: Ein 30-jähriger allein lebender Mann zieht sich durch einen fremdverschuldeten Unfall eine Fussfraktur zu. Er ist während 4 Wochen 100%, während weiteren 8 Wochen 50% und danach bis ein halbes Jahr nach dem Unfall noch 30% in der Haushaltsführung eingeschränkt. Er zieht keine entgeltliche Hilfe bei, sondern wird unentgeltlich durch Freunde und Familie unterstützt, bzw. er leistet den Haushaltsaufwand nach seinen Möglichkeiten mit deutlich erhöhtem Zeitaufwand.

Unter Haushaltführung ist die Hausarbeit im engeren Sinn sowie die Kinderbetreuung zu verstehen. Dazu gehören folgende Tätigkeiten:

  • Mahlzeitzubereitung (Planung, Vorbereitung, Kochen, Backen, Servieren)
  • Abwaschen / Tisch decken (Geschirr- und Pfannenreinigung, Küche aufräumen, Geschirr in versorgen)
  • Einkaufen / Post / chem. Reinigung (für Küche, Toilette und Bad, Vorratshaltung, Waschbedarf, Artikel des täglichen Bedarfs)
  • Putzen / aufräumen (Staub wischen, saugen, Feuchtreinigung von Bad, WC und Küche, Teppiche klopfen/schamponieren, Vorhänge waschen, Fenster putzen, Kleinunterhalt der technischen Infrastruktur, Frühjahrsputz, Sauberhaltung von Keller, Waschküche, Estrich)
  • Waschen / bügeln (Korb in Keller tragen, sortieren, waschen, aufhängen, abnehmen, Korb in Wohnung tragen, bügeln, flicken, versorgen)
  • Handwerkliche Tätigkeiten (Kleider ausbessern, reinigen, Pflanzen giessen und pflegen, Betten machen, aufräumen, Krankenpflege Familienangehöriger)
  • Haustiere / Pflanzenpflege / Garten (Haustiere pflegen und bewegen, Futter anschaffen, füttern, Tierarzt aufsuchen, Rasen mähen, Äste schneiden, Jäten etc.)
  • Administrative Arbeiten (Arbeitsplanung, Finanzplanung, Einzahlungen, Organisation der Tagesarbeiten,administrative Arbeiten im Zusammenhang mit Behörden und Ämtern, Versicherungen, Krankenkassen,Verkehrsbetrieben, Abonnementen aller Art)
  • Kinderbetreuung (Erziehung, Körperpflege, Hausaufgaben, Schulwegbegleitung, Schulbesuche etc.)

Es sind dabei auch der vermehrte Zeitaufwand, die Qualitätseinbussen und Minderleistungen zufolge Verrichtung von Tätigkeiten durch Ersatzkräfte (Familienangehörige / Drittpersonen) zu berücksichtigen. Falls eine Kategorie von Hausarbeiten im betreffenden Haushalt nicht vorkommt, ist zu schätzen, in welchem Umfang der Betroffene in diesem Bereich eingeschränkt wäre.

Die Einschränkung im Haushalt ist in der Praxis für jeden Fall einzeln zu beurteilen. Oft weicht die subjektive Einschätzung der betroffenen Person von ihrer tatsächlichen Haushaltseinschränkung ab. Die Haushaltseinschränkung ist ausserdem von der Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen, die in einem ganz anderen Umfang bestehen kann. In einigen Fällen, aber nicht immer, beträgt die Haushaltseinschränkung ca. 50%-70% der Arbeitsunfähigkeit.

Der Haushaltschaden wird nach der Rechtsprechung nicht nur ersetzt, wenn konkrete Kosten für Haushalthilfen entstehen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden. Ausgeglichen werden soll vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist. Dies unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der betroffenen Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (sogenannte Normativitätstheorie). Wenn also z.B. Familienmitglieder in der betreffenden Zeit den Anteil des Geschädigten übernehmen und dafür keine Rechnung stellen, wird dies als wirtschaftlicher Wertverlust ebenfalls entschädigt. 



Wie wird der Haushaltschaden berechnet?

Der Haushaltschaden bemisst sich – als sogenannter «normativer Schaden» – nach dem Aufwand, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (Validenleistung).

Zur Berechnung des Haushaltschadens ist aufgrund der gesundheitlichen Situation des Geschädigten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei der Haus- und Familienarbeit in bestimmten Phasen zu bestimmen: (Z.B: Bis 4 Wochen nach dem Unfall 80%, danach 4 Wochen 50%, danach 8 Wochen 20%, dann keine Einschränkung mehr). Die Einschränkung in der Haushaltführung ist durch Mediziner festzulegen. Im Streitfall muss der medizinische Gutachter festhalten, welche Arbeitsleistung im Haushalt noch erbracht werden kann, in welchen Tätigkeitsfeldern Optimierungen durch den Einsatz von Hilfsmitteln möglich sind und welche Auswirkungen sich dabei in quantitativer (und allenfalls qualitativer) Hinsicht ergeben.

Für den massgeblichen Aufwand der Hilfskraft kann auf die Tabellen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE Statistiken des Bundesamts für Statistik) zurückgegriffen werden. Als Stundenansatz für die Haushaltsleistung wird mit CHF 30 gerechnet.


Download SAKE 2020 Tabellen


Die Formel für die Berechnung des Haushaltsschadens lautet wie folgt:

Validenleistung pro Woche x Arbeitsunfähigkeitsgrad in % x Stundensatz in Schweizerfranken / 7 x Anzahl Tage.

Der Haushaltsschaden wird bis zum Rechnungsdatum mit einem Schadenszins von 5% verzinst. Der Kapitalisierungszins beträgt beim Haushaltschaden vom Rechnungsdatum bis zum Ende der Aktivität der betroffenen Person 3.5%. Rechnungsgrundlage bildet die Tabelle «AHV 2015 – Mittlere Dauer der Aktivität».

Mit unserem Haushaltschaden-Rechner kann bei Eingabe der Einschränkung in Prozenten sowie der Haushaltssituation der Haushaltschaden unter Zugrundelegung der aktuellen SAKE – Tabellen (derzeit SAKE 2020) und eines Stundenansatzes (standardmässig CHF 30) berechnet werden. Der Zins wird mit der 30/360 Methode (mehr dazu bei unserem Verzugszinsrechner) bemessen. Bitte beachten Sie, dass die Berechnung ohne Gewähr ist und nicht die Beratung durch den Spezialisten ersetzen kann. Im Einzelfall empfiehlt sich immer der Beizug eines spezialisierten Rechtsanwalts.



Ist ein Pflege- oder Betreuungsschaden geschuldet?

Wenn eine Person aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzungen pflegebedürftig wird, dann übernehmen häufig Angehörige einen Teil dieser Pflege. Der für den Unfall Haftpflichtige hat einen Schadenersatz für die Pflegeleistung der Angehörigen zu leisten, auch wenn diese meistens keine Rechnung an den Geschädigten stellen. Dieser Pflege- oder Betreuungsschaden darf analog zum Haushaltschaden abstrakt berechnet werden, d.h. unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der betroffenen Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Normativitätstheorie).

Beispiel 1: Ein Kind erleidet eine schwere und grossflächige Verbrennung. Es muss nach Rückkehr aus dem Spital während einem Jahr jeden Abend der Verband gewechselt und die Wunde eingecremt werden, was jeweils eine Stunde Aufwand verursacht. Die Mutter übernimmt diese Aufgabe.

Beispiel 2:  Ein 40jähriger Mann erleidet bei einem Verkehrsunfall eine bleibende teilweise Lähmung der Arme, sodass diese nicht mehr aus eigener Kraft über Brusthöhe gehoben werden können. Er benötigt deshalb lebenslang Hilfe beim An- und Auskleiden sowie beim Duschen und der Körperpflege. Dies verursacht täglich einen Aufwand von 0.5 Stunden. Seine Frau übernimmt die Aufgabe.

Es ist umstritten, welcher Stundenansatz für von Laien geleistete Pflegeleistungen eingesetzt werden darf. Es ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch davon auszugehen, dass mindestens CHF 40.- eingesetzt werden kann und dieser Betrag für zukünftige Schäden noch erhöht werden muss. Der Kapitalisierungszins beträgt beim Pflegeschaden vom Rechnungsdatum bis zum Ende der statistischen Lebenserwartung der betroffenen Person 3.5%. Rechnungsgrundlage bildet die Tabelle «AHV 2015 – Mittlere Lebenserwartung-Mortalität».

In unserem Haushaltschaden-Rechner wird der Betreuungs- oder Pflegeschaden mit CHF 40.- gerechnet. Bitte beachten Sie, dass die Berechnung ohne Gewähr ist und nur einen Eindruck über die geschuldete Grössenordnung liefern kann. Im Einzelfall empfiehlt sich immer der Beizug eines spezialisierten Rechtsanwalts.



Wie wird der Haushaltschaden verzinst?

Der bis zum Rechnungsdatum aufgelaufene Haushaltschaden wird mit 5% verzinst. Der künftige Schaden wird dagegen mit einem Kapitalisierungszins von 3.5% berechnet. Beim Kapitalisierungszins fällt auf, dass dieser mit einem Minuszeichen angegeben ist und von der Gesamtforderung abgezogen wird und nicht hinzugezählt. Grund dafür ist die sogenannte Diskontierung. Bei der Diskontierung geht es um die Ermittlung des Werts einer bestimmten Forderung in der Zukunft. In diesem Zusammenhang wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es grundsätzlich einen Verfall der Kaufkraft gibt und ein Geldbetrag umso wertvoller ist, je früher man ihn erhält.



Wann ist ein Erwerbsschaden geschuldet?

Wenn eine erwerbstätige Person durch ein Haftpflichtereignis (beispielsweise durch einen Unfall oder ein Gewaltverbrechen) verletzt wird und sie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, dann kommt es zu einem Erwerbsausfall. Der Erwerbsausfall spielt bei Personenschäden eine grosse Rolle. Der Erwerbsschaden ist vollumfänglich von der haftpflichtigen Person (z.B. Unfallverursacher) zu ersetzen. Mit unserem Erwerbsausfall-Rechner berechnen Sie Ihren Erwerbsausfall mit wenigen Klicks.



Wie können Schadenersatz und Genugtuung gefordert werden?

Falls der Schaden durch ein strafbares Verhalten verursacht wurde, dann kann das Opfer im Strafverfahren Schadenersatzforderungen geltend machen. Hierbei ist wichtig, dass der Strafantrag innert der 3-monatigen Frist gestellt wird. Die Opfer müssen sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen, um die Forderungen beim Strafgericht anzumelden. Die Staatsanwaltschaft sendet den Betroffenen in der Regel ein entsprechendes Formular zu.

Die Opferhilfe unterstützt Opfer von Straftaten und informiert diese bei Bedarf kostenlos über ihre Rechte. Hier finden Sie alle kantonalen Opferhilfestellen der Schweiz: Opferhilfe Schweiz.

Können die Schadenersatzforderungen nicht in einem Strafverfahren geltend gemacht werden, dann müssen sie auf dem Zivilweg gefordert werden. Falls der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt (bei Motorfahrzeugen obligatorisch), dann sollte man die Versicherung einschalten.

Weitere Informationen zur Haftungsquote und zu den zu beachtenden Verjährungsfristen finden Sie auf der Hauptseite des Haftpflichtrechners.

Vorlagen für eine Unfallmeldung an die Haftpflichtversicherung, eine Haftungsbeurteilung der Haftpflichtversicherung und eine Verjährungseinredeverzichtserklärung finden Sie ebenfalls auf der Hauptseite des Haftpflichtrechners.



Kann ich weitere Schadenersatzansprüche stellen?

Opfer von fremdverschuldeten Unfällen und Gewaltverbrechen haben abhängig von der Schwere der Verletzungen Anspruch auf Schadenersatzzahlungen unter folgenden Titeln:

  • Bei starken Schmerzen oder dauernden Schädigungen eine Genugtuung bzw. Schmerzensgeld. Die Genugtuungspraxis der Opferhilfe (PDF wird direkt im Browser heruntergeladen) kann Ihnen dabei helfen, die ungefähre Höhe der Genugtuung einzuschätzen.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit das entfallende Einkommen (sog. Erwerbsschaden).
  • Einschränkungen im Haushalt (Haushaltschaden).
  • Bei entfallenen Beiträgen an die Altersvorsorge einen Ausgleich dafür (sog. Rentenschaden).
  • Ersatz der Heilungskosten (Spital- bzw. Arztkosten, Medikamente usw.).
  • Ersatz von Sachschäden und weiteren unfallbedingten Unkosten.

Häufig bestehen neben dem Haftpflichtigen weitere Versicherungen, welche bei Unfall Leistungen schulden (Unfallversicherung, Insassenversicherung Zusatzversicherungen zur Krankenkasse und mehr).

Sofern Sie bei einem Unfall verletzt werden, empfiehlt sich immer der Beizug eines spezialisierten Rechtsanwalts. Die Kosten des Rechtsanwalts werden als Schadensposition bei der haftpflichtigen Person geltend gemacht.



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