Erbrechner

Erbteile und Pflichtteile jetzt kinderleicht berechnen

Prüfen Sie mit unserem Erbrechner mit wenigen Klicks, wie Ihr Nachlass im Falle Ihres Todes ohne Testament verteilt werden würde und inwiefern Sie von dieser Verteilung mittels Testament oder Erbvertrag abweichen können. Finden Sie ganz leicht die gesetzliche Erbfolge heraus und berechnen Sie die Erbteile und allfälligen Pflichtteile Ihrer Erben. Auf dieser Seite finden Sie ausserdem zahlreiche weiterführende Informationen u.a. zum Thema gesetzliche Erbfolge, Erbteile, Pflichtteil, Testament, Erbvertrag und vieles mehr.

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Beachten Sie bitte, dass die von uns kostenlos zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen. Wer sich auf die kostenlos zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen dieser Website verlassen möchte, tut dies auf EIGENE GEFAHR und trägt die alleinige Verantwortung für allfällige Schäden.




Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschliesslich die männliche Form benutzt. Es können dabei aber sowohl männliche als auch weibliche Personen und weitere Geschlechter gemeint sein.


Gesetzliche Erbfolge

Beim Tod des Erblassers (der Verstorbene), erben seine Hinterbliebenen (überlebende Angehörige) in einer gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Art. 458ff. ZGB. Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen (das sind erst die Kinder und falls diese vorverstorben sind die Enkel und wenn diese auch vorverstorben sind die Urenkel) sowie der Ehegatte/eingetragene Partner. Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten und/oder Kinder, so geht das Erbe an seine Eltern und/oder deren Kinder. Sind auch die Eltern und/oder deren Nachkommen bereits vorverstorben, dann geht das Erbe an die Grosseltern und/oder deren Nachkommen. Falls sämtliche Erben bereits vorverstorben sind, dann fliesst die gesamte Erbschaft an den Staat.

BEISPIEL: Der kinderlose und alleinstehende 85-jährige Peter Müller hinterlässt bei seinem Tod nur eine Schwester und einen Onkel. Ein Testament existiert nicht. Da er weder Kinder noch einen Ehegatten beerben kann, geht das Erbe als nächstes an seine Eltern. Da diese ebenfalls bereits vorverstorben sind, fliesst das Erbe an die Nachkommen der Eltern und damit an die Schwester von Peter. Der Onkel geht somit leer aus. Anders würde es sich verhalten, wenn auch die Schwester bereits verstorben wäre. Dann würde das Erbe weiter zum Stamm seiner vorverstorbenen Grosseltern und deren Nachkommen und damit an den Onkel von Peter gehen.

Achtung
Die Konkubinatspartner (Lebenspartner) erben beim Tod ohne eine entsprechende testamentarische/erbvertragliche Regelung nichts, da es sich bei ihnen nicht um gesetzliche Erben handelt.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einem Testament oder einem Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und damit sein Erbe nach seinem Willen zu verteilen. Er kann dadurch z.B. auch Freunde, Konkubinatsparter oder wohltätige Organisationen berücksichtigen. Damit eine solche testamentarische oder erbvertragliche Regelung allerdings auch Bestand hat, müssen dabei die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben beachtet werden.


Pflichtteile der Erben

Für bestimmte Erben sieht das Gesetz einen garantierten Mindestanteil am Erbe vor. Dieser sog. Pflichtteil ist verbindlich und kann notfalls gerichtlich eingefordert werden.

Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann gemäss Art. 470 ZGB bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen. Bis Ende 2022 waren auch die Eltern pflichtteilsgeschützt. Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

Der Pflichtteil betrug gemäss Art. 471 ZGB bis Ende 2022 für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches; für jedes der Eltern die Hälfte und für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Seit 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil gemäss Art. 471ff ZGB für Nachkommen und und für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

BEISPIEL (altrechtlich): Die 76-jährige verwitwete Franziska Meyer hat leider kein gutes Verhältnis zu ihrer einzigen Tochter. Aus diesem Grund schreibt sie in ihrem Testament, dass ihr gesamtes Erbe an den örtlichen Tierschutzverein gehen soll. Da Franziska dabei allerdings den Pflichtteil ihrer Tochter von 3/4 des gesetzlichen Erbteils (die Tochter würde hier alles erben) verletzt, kann die Tochter bei Franziskas Tod mittels Herabsetzungsklage verlangen, dass ihr Pflichtteil von 3/4 gewahrt wird. Folglich kann Franziska in ihrem Testament nur 1/4 ihres Erbes dem Tierschutzverein hinterlassen, ohne das sich ihre Tochter dagegen wehren könnte. Damit sie dem Tierschutzverein mehr hinterlassen darf, müsste Franziska dies mit ihrer Tochter in einem Erbvertrag regeln.

Gemäss Art. 473 ZGB kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten z.B. mit einem Testament gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.

Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten grundsätzlich den vollen Genuss des Gegenstandes (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Er darf den Vermögenswert aber nicht aufbrauchen oder veräussern, d.h. er ist verpflichtet, das Nutzniessungsvermögen in seinem Bestande zu erhalten (Art. 764 Abs. 1 ZGB).


Das neue Erbrecht ab 1. Januar 2023

Am 1. Januar 2023 trat das neue Erbrecht in Kraft. Die Revision beinhaltet in erster Linie Anpassungen im Zusammenhang mit den Pflichtteilen, welche neu kleiner ausfallen. Durch die grössere verfügbare Quote können Erblasser bei ihrer Nachlassplanung freier darüber entscheiden, was mit ihrem Nachlass nach dem Tod geschieht.

In unserem Blogbeitrag zum Erbrecht 2023 beantworten wir viele Fragen rund um das neue Erbrecht und informieren darüber, wann bestehende Testamente und Erbverträge angepasst werden sollten.


Testament und Erbvertrag

Mit einem Testament kann jeder Regelungen für sein Ablebend treffen. Häufig ist die gesetzliche Erbfolge nicht im Sinne des Verstorbenen, so dass dieser mit einer letztwilligen Verfügung davon abweichen möchte. Mit unserem Erbrechner können Sie mit wenigen Klicks die gesetzliche Erbfolge, die Erbteile sowie die Pflichtteile prüfen, die bei Ihrem Testament zu beachten sind.

Es wird zwischen drei verschiedenen Arten von Testamenten unterschieden: Dem eigenhändigen Testament (Art. 505 ZGB), dem öffentlichen Testament (Art. 499f. ZGB) sowie dem mündlichen Testament (Notverfügung) (Art. 506f. ZGB). Das öffentliche Testament wird durch einen Notar beurkundet, wogegen das mündliche Testament nur vorübergehende Gültigkeit hat und dann von Bedeutung ist, wenn ausserordentliche Umstände (wie Todesgefahr, Kriegsereignisse usw.) vorliegen und eine schriftliches Testament nicht möglich ist.

Das eigenhändige Testament gemäss Art. 505 ZGB stellt die einfachste Form des Testaments dar und wird am häufigsten gewählt. Jedermann darf ohne weiteres ein eigenhändiges Testament erstellen, sofern er volljährig (d.h. mind. 18 Jahre alt) sowie urteilsfähig ist. Im Gegensatz zum Erbvertrag (Art. 512f. ZGB), bei dem der Erblasser mit seinen Angehörigen einen notariell beurkundeten Vertrag über die Erbschaft abschliesst, wird das Testament vom Erblasser alleine erstellt. Für die Erstellung des eigenhändigen Testaments ist keine Beurkundung nötig. Es bestehen allerdings wichtige Formvorschriften. Das eigenhändige Testament muss nämlich von Anfang bis zum Schluss von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Ein auf der Schreibmaschine oder auf dem Computer verfasstes Testament genügt diesen Formvorschriften somit nicht.

Im Testament sollte man auch an die Möglichkeit denken, dass ein Begünstigter den Erbfall nicht erleben könnte. Hier kann eine sogenannte “Ersatzverfügung” im Testament weiterhelfen: Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeich­nen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Ver­mächt­nis­nehmers zufallen soll (Art. 487 ZGB). Infos und Formulierungsbeispiele dazu auf der Seite der Gerichte Zürich.

Das Erbe darf grundsätzlich an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Diese Bedingungen dürfen allerdings weder Pflichtteile verletzen noch unsittlich oder rechtswidrig sein (weitere Infos in diesem Beitrag der Luzerner Zeitung).

Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (d.h. ausdrückliche Anordnung z.B. im Testament). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (d.h. ohne gegenteilige Anordnung) (Art. 626 ZGB).

Achtung
Wird das Testament nicht vollumfänglich handschriftlich verfasst, unterzeichnet und datiert, dann genügt es den Formvorschriften nicht und kann für ungültig erklärt werden.

Vorlage für ein Testament

Eine Vorlage für ein Testament könnte z.B. wie folgt aussehen. Damit Ihr Testament gültig ist, müssen Sie es von Anfang bis Ende handschriftlich verfassen, datieren (inkl. Ortsangabe) und unterzeichnen.

Testament

Ich, Peter Müller, geboren am 24.04.1950, Bürger von Basel, wohnhaft in Musterstrasse 3, 4002 Basel, verfüge als meinen letzten Willen was folgt:

  1. Meine bisherigen Testamente erkläre ich als ungültig.
  2. Dieses Testament und allfällige Nachträge unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht und ich unterstelle meinen Nachlass schweizerischer Zuständigkeit.
  3. Vorab sind aus dem Nachlass die laufenden Verbindlichkeiten und die Todesfallkosten zu bezahlen.
  4. Abdankungswünsche und ähnliches (z.B. Kremation)
  5. Die Stiftung XY (Gemeinnützige Organisation) erhält ein Vermächtnis von CHF 20’000.-. Mein
    Patenkind Alexander soll ein Vermächtnis von CHF 5’000.- erhalten.
  6. Ich setze meinen Sohn Franz, (geb. …, wohnhaft …), auf den gesetzlichen Pflichtteil.
  7. Ich setze meine Ehegattin Susanne für die frei verfügbare Quote als Erbin ein.
  8. Als Willensvollstrecker setze ich (den Rechtsanwalt/ Verwandten/ das Unternehmen XY) ein.

Ort, Datum

Unterschrift

Eine individualisierte Vorlage für ein Testament finden Sie u.a. auf DeinAdieu.ch.


Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Mit einem Vorsorgeauftrag legen Sie fest, wer für Sie entscheiden soll, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Ein Vorsorgeauftrag muss zwingend handschriftlich verfasst, unterzeichnet und datiert werden. Ein Muster für einen Vorsorgeauftrag finden Sie unter anderem auf der Seite vom Schweizerischen Roten Kreuz.

In einer Patientenverfügung halten Sie im Voraus schriftlich fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welche Sie ausdrücklich ablehnen möchten. Ärzte können gestützt auf diese Informationen gemäss dem Willen des Patienten handeln und die Angehörigen werden vor sehr schwierigen Entscheidungen bewahrt. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag kann eine Patientenverfügung auch maschinengeschrieben erstellt und anschliessend unterzeichnet werden. Eine Vorlage für eine Patientenverfügung finden Sie beispielsweise auf der Seite des FMH.


Das Vermächtnis

Das Vermächtnis ist eine erblasserische Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände (Sachwerte wie Immobilien, Kunstwerke, Wertpapiere oder Schmuck) oder einer Nachlass-Quote / eines festen Betrages ohne Einräumung einer Erbenstellung. Damit ist das Vermächtnis davon abzugrenzen, dass einer Person eine Erbenstellung eingeräumt wird. Das Vermächtnis ist damit als Mittel der Begünstigung einer Person am Nachlass geeignet, ohne dass dieser die Rechte und Pflichten von Erben zukommen. Es besteht insbesondere keine Haftung des Vermächtnisnehmers für Nachlass -und Erbgangsschulden.


Die Rechte und Pflichten von Willensvollstreckern

Der Erblasser kann in seinem Testament einen oder mehrere Willensvollstrecker benennen. Ein Willensvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers zu vertreten und das Testament zu vollziehen. Der Auftrag wird dem Willensvollstrecker von Amtes wegen mitgeteilt und muss innert 14 Tagen abgelehnt werden (Art. 517 ZGB). Er muss die Erbschaft verwalten, die Schulden des Erblassers bezahlen, die Vermächtnisse ausrichten und die Teilung der Erbschaft gemäss den Anordnungen des Erblassers oder nach den Vorschriften des Gesetzes ausführen (Art. 518 ZGB). Zu den Aufgaben gehört auch die Eintreibung von Forderungen des Nachlasses und die Bereinigung der Kosten des Todesfalls (Erbgangsschulden). Willensvollstrecker sollten gegenüber den Erben neutral eingestellt sein, weshalb es häufig nicht sinnvoll ist, einen Erben damit zu beauftragen.

Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erben regelmässig über den Stand seiner Arbeiten zu informieren. Er handelt grundsätzlich frei und selbständig und muss keine Anweisungen von Erben befolgen. Bei seinen Handlungen hat er jedoch die Wünsche der Erben zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie einstimmig erfolgen. Der Willensvollstrecker darf allerdings auch gegen den Willen der Erben entscheiden und beispielsweise theoretisch auch ein Grundstück gegen ihren Willen verkaufen, sofern dies zur Erbteilung notwendig ist. Ein solches Vorgehen ist jedoch nicht möglich, wenn das Grundstück im Testament einen bestimmten Erben zugewiesen wird.

Willensvollstrecker müssen ihren Auftrag sorgfältig abwickeln und haften für Schäden aus Pflichtwidrigkeiten. Sie können allerdings nicht ohne weiteres von den Erben abgesetzt werden. Jeder Erbe kann bei entsprechenden Verfehlungen eine Aufsichtsbeschwerde bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Die Aufsichtsbehörde kann den Willensvollstrecker dann aus wichtigen Gründen absetzen. Alternativ können die Erben einstimmig beschliessen, dass sie ihre Erbengemeinschaft fortsetzen. Bei einer fortgesetzten Erbengemeinschaft entfallen nämlich die Aufgaben der Willensvollstreckung. Nach Abschluss des Mandats dürfen Willensvollstrecker eine angemessene Entschädigung für ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen.


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