Rückzug der Einsprache (Strassenverkehr)

Wie ziehe ich die Einsprache gegen einen Strafbefehl zurück?

Sie haben bereits eine Einsprache gegen einen Strafbefehl eingereicht und möchten den Strafbefehl nun doch akzeptieren? Ziehen Sie die Einsprache mit unserem Musterbrief kinderleicht zurück. Wir führen Sie Schritt für Schritt durch unser intelligentes Formular und stellen dabei sicher, dass beim Rückzug der Einsprache keine wesentlichen Punkte vergessen werden. Die mühsame Gestaltung der Einspracherückzugs können Sie sich (im Gegensatz zu den Mustern und Vorlagen im Internet) sparen, die erfolgt nämlich automatisch. Bei Unklarheiten helfen wir Ihnen mit zahlreichen Tooltips und erklären Ihnen die juristischen Hintergründe. Das fertige Schreiben ist in wenigen Minuten erstellt und kann direkt ausgedruckt werden.  Auf unserer Seite finden Sie ausserdem zahlreiche weiterführende Informationen u.a. zum Thema Geschwindigkeitsüberschreitungen, Bussenkatalog, Entzug des Führerausweises, Einsprache und vieles mehr.

Selbstverständlich sind Ihre vertraulichen Daten zu jedem Zeitpunkt geschützt. Die Datenverarbeitung wird auf einem Schweizer Server durchgeführt und nach der Erstellung des Briefs werden die Daten automatisch gelöscht.


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Mit dem Rückzug der Einsprache wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Die im Strafbefehl festgestellten Tatsachen werden damit bestätigt. ACHTUNG: Sie können den Sachverhalt nicht mehr in einem Administrativmassnahmenverfahren (z.B. wegen einem Führerausweisentzug) bestreiten, wenn die Tatsachen (z.B. eine Überschreitung um 50km/h) bereits im rechtskräftigen Strafbefehl fixiert wurden.

Die Einsprache kann gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss der Parteivorträge vor dem erstinstanzlichen Gericht zurückgezogen werden. Ziehen Sie die Einsprache in jedem Fall möglichst früh zurück, damit keine unnötigen Kosten entstehen.

Der Rückzug der Einsprache ist schriftlich zu erklären. Damit Sie den Erhalt des Rückzugsschreibens verbindlich nachweisen können, empfiehlt es sich, ein Einschreiben zu versenden. Bewahren Sie die von der Post erhaltene Quittung auf.

Beachten Sie unbedingt, dass der Sachverhalt mit dem Strafbefehl fixiert wird. Sie müssen also zwingend den Strafbefehl korrigieren, falls dieser nicht den Tatsachen entspricht. Die Administrativbehörde folgt nämlich den Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl und kann nicht davon abweichen.

Hier ein Beispiel: Die Staatsanwaltschaft stellt im Strafbefehl feststellt, dass Sie innerorts 30km/h zu schnell gefahren sind und spricht eine Busse von CHF 400.- sowie Verfahrensgebühren in der Höhe von CHF 200.- aus. Der Strafbefehl wird nicht angefochten und erwächst in Rechtskraft. Die Administrativbehörde muss nun gestützt auf die Feststellung der Staatsanwaltschaft eine Verfügung erlassen, wonach Sie wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von 30km/h innerorts den Führerausweis für mind. 3 Monate abgeben müssen.

Falls Sie nun den Entzug des Führerausweises anfechten wollen, dann müssen Sie neben der Verfügung zwingend den Strafbefehl anfechten. Wurde der Strafbefehl nicht angefochten, so können Sie voraussichtlich auch den Ausweisentzug nicht mehr verhindern.

Meistens empfiehlt es sich, eine Einsprache zu machen und gleichzeitig auch einen eingeschriebenen Brief an die Administrativbehörde zu senden, um das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Mit anderen Worten wird das Strassenverkehrsamt gebeten abzuwarten, bis das Einspracheverfahren abgeschlossen wurde.

Prüfen Sie mit unserem Bussenrechner, ob Ihnen eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug droht. Auf der Seite finden Sie ausserdem zahlreiche weitere Informationen u.a. zu Verkehrsregelverletzungen, Führerausweisentzügen, Raserdelikten und vielen weiteren Themen rund um Strassenverkehr.