Baumabstand-Prüfer

Welche Grenzabstände für Bäume und Sträucher sind zu beachten?

Wird der kantonale Grenzabstand durch den neugepflanzten Baum des Nachbars eingehalten? Muss der Nachbar seine zu hohe Hecke zurückschneiden? Prüfen Sie Ihre nachbarrechtlichen Ansprüche mit unserem Baumabstands-Prüfer. Finden Sie heraus, welche Grenzabstände für Bäume und Sträucher in Ihrem Kanton gelten und wie Sie den Abstand zur Grenze durchsetzen können. Auf unserer Seite finden Sie ausserdem zahlreiche weiterführende Informationen u.a. zum Thema Grenzabstand, Baumhöhe, übermässige Immissionen und vieles mehr.


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Wählen Sie mit der Maus (den Fingern bei Handys/Tablets) den Kanton, die Art der betreffenden Pflanzung und des angrenzenden Grundstücks aus.

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Akzeptieren Sie die AGBs und den Haftungsausschluss, um den Grenzabstand zu sehen. Beachten Sie bitte, dass nicht jede Veränderung Ihrer Angaben auch ein anderes Ergebnis zur Folge haben muss. In einigen Kantonen sind die Grenzabstände nämlich sehr grosszügig geregelt.

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Sollte sich Ihr Nachbar nicht an den Grenzabstand halten, so suchen Sie das Gespräch. Denken Sie daran, dass Sie wahrscheinlich noch eine Weile miteinander auskommen müssen. Konsultieren Sie notfalls einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin oder einen Mediator/eine Mediatorin.

Beachten Sie bitte, dass die von uns kostenlos zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen. Wer sich auf die kostenlos zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen dieser Website verlassen möchte, tut dies auf EIGENE GEFAHR und trägt die alleinige Verantwortung für allfällige Schäden.

Bitte akzeptieren Sie die AGBs und den Haftungsausschluss, um die Ergebnisse zu sehen.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Die Grenzabstände bemessen sich ab Stockmitte.

Sonstiges: Das Zurückschneiden von Pflanzen auf die zulässigen Masse kann jederzeit verlangt werden. Bei der Durchsetzung sind die Vegetationszeiten wenn möglich zu berücksichtigen.

Weitere Hinweise

Das Anriesrecht: Das Übergreifen von Ästen und Wurzeln fruchttragender Bäume ist zu gestatten. Die in ein benachbartes Grundstück hinüberragenden Früchte gehören dem Eigentümer des Baumes. Das Einsammeln dieser Früchte soll so geschehen, dass dadurch der Nachbar nicht geschädigt wird.

Weitere Hinweise

Verjährung: Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen können nur während 10 Jahren seit der Pflanzung angehoben werden

Anries- und Kapprecht: Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat die Nachbarschaft, soweit sie dadurch in der Benützung ihres Landes nicht gehindert wird, zu dulden. Sie hat aber ein Recht auf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte (Anries).

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Der Abstand zur Grenze ist bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen.

Verjährung: Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren.

Sonstiges: Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden.

Entzug von Licht und Sonne: Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen. Vorbehalten bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen (Art. 79m EG ZGB BE).

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Die vorgeschriebenen Abstände berechnen sich vom Zentrum des Fusses der Pflanze rechtwinklig zum nächstgelegenen Grenzpunkt des Nachbargrundstückes.

Messung der Höhe: Die Höhe der Pflanzungen wird an der Grenze des angrenzenden Landes berechnet, wobei die gesetzlich zulässige Höhe vom Niveau des natürlichen Grenzgeländes aus berechnet wird.

Verjährung: Der Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden der Pflanzung verjährt 30 Jahre, nachdem die Pflanze gepflanzt wurde.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Der Abstand wird von der Grenze bis zur Mitte des Stammes gemessen.

Einfriedungen:

Art. 57 BPG
1. Einfriedungen dürfen nicht höher als 2 m sein.
2. Als Einfriedung gelten auch Mauern.

§ 7 BPV
Einfriedungen im Sinne des Gesetzes sind Konstruktionen und Bepflanzungen zur Abgrenzung und Abschirmungvon Grundstücken wie Mauern, Abschrankungen, Lärmschutzwände, Zäune und Hecken.

§ 10 BPV
Die Höhe der Einfriedungen wird von der tiefer liegenden Seite aus bestimmt.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Der Abstand entspricht der kleinsten horizontalen Entfernung zwischen der Mitte des Pflanzenfusses und der Grenzlinie. Bei Pflanzen auf abfallendem Gelände wird die zulässige Höhe von der Geländehöhe bei der Grenzlinie aus gemessen.

Verjährung: Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach 20 Jahren.

Weitere Hinweise

Verjährung: Die Wegschaffung der Bäume kann bei Zuwiderhandlungen innert 3 Jahren verlangt werden.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Der Grenzabstand wird von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze gemessen.

Verjährung: Der Beseitigungsanspruch geht innert zwei Jahren unter, seitdem der Nachbar von der Abstandsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Beim Messen des Grenzabstandes ist der grenznächste Punkt massgebend, an dem das Objekt aus dem Boden tritt. Hervortretende Wurzeln oder Wurzelansätze hochstämmiger Bäume sind nicht zu berücksichtigen.

Verjährung: Bei Pflanzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, kann der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen.

Abweichende Vereinbarungen: Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustandes verlangt werden.Rechtsnachfolgende sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind (§9 EG ZGB TG).

Weitere Hinweise

Verjährung: Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach 10 Jahren. Wenn der Baum entfernt wird, lebt das Recht des Nachbarn wieder auf.

Weitere Hinweise

Anries- und Kapprecht: Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar im Rahmen von Art. 687 Abs. 1 ZGB kappen und für sich behalten; der Nachbar ist verpflichtet, überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume auf nicht überbauten Boden zu dulden, er hat aber das Recht auf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte.Auf öffentliche Strassen fallende Früchte gehören dem Eigentümer des Baumes; er ist verpflichtet, die überragenden Äste auf Verlangen der zuständigen Behörde derart zu schneiden, dass der Freiraum über der Strasse 5 m beträgt.

Weitere Hinweise

Verjährung: Der Anspruch auf Beseitigung verjährt fünf Jahre, nachdem die Pflanze gepflanzt worden ist.

Sonstiges: Bäume oder Waldungen, welche von Alters her oder infolge Duldung des Nachbars (Art. 133 EG ZGB GL) eine geringere als die gesetzliche Entfernung haben, werden zwar in ihrem Bestande geschützt, wenn sie aber abgehen oder geschlagen werden, so tritt für die Neuanpflanzung oder Wiederverjüngung die Vorschrift der Artikel 130 und 131 EG ZGB GL ein.

Besonderheiten: Grenzabstände für niedere Gartenbäume und Gesträuche dürfen weniger als 4.2m betragen, müssen jedoch auf Verlangen des Nachbars alljährlich im Herbst bis auf 4,2 Meter Höhe zurückgeschnitten werden.

Anries und übergreifende Äste und Wurzeln: Das Übergreifen von Ästen und Wurzeln fruchttragender Bäume ist zu gestatten (vgl. Art. 688 ZGB).Die in ein benachbartes Grundstück hinüberragenden oder hinübergefallenen Früchte gehören dem Eigentümer des Grundstückes und des Baumes je zur Hälfte.Einzig wenn ein Fruchtbaum auf eine Strasse, ein Gewässer, eine Allmeind oder ein Saatengut einer Gemeinde hinüberragt, so gehören alle Früchte dem Eigentümer des Grundstückes, auf welchem der Baum steht (Art. 135 EG ZGB GL).

Weitere Hinweise

Verjährung: Das Recht auf Einsprache gegen Verletzung der Abstandsvorschriften verjährt von der Pflanzung an gerechnet nach fünf Jahren.

Entzug von Licht und Sonne: Entziehen hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen mit Einschluss der Nussbäume gehören, einem Gebäude in dem Masse Licht oder Sonne, dass sein Gebrauchswert bedeutend vermindert wird, hat der Gebäudeeigentümer das Recht, jederzeit ihre Entfernung zu verlangen. Dies auch dann, wenn der gesetzliche Grenzabstand gemäss Artikel 96 EG ZGB GR gewahrt ist, sofern das Interesse des Eigentümers der Bäume an deren Erhaltung von ungleich geringerer Bedeutung ist als der entstandene Schaden.Kein solches Recht besteht, wenn die Bäume einen Abstand von der Umfassungswand des Gebäudes haben, welcher ihrer Höhe gleichkommt, oder wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Der Abstand wird von der Grenze bis zur Mitte der Pflanzung gemessen

Verjährung: Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden.

Entzug von Licht und Sonne:Wenn der Schattenwurf hoher Bäume die Wohnhygiene ernsthaft beeinträchtigt, ist der Eigentümer dieser Bäume verpflichtet, diese gegen eine angemessene Entschädigung zurückzuschneiden, ihre Höhe auf ein akzeptables Mass zu reduzieren und sie gegebenenfalls zu entfernen.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Der Grenzabstand ist die Distanz zwischen der Grenze und der Mitte des Stamms, bei Sträuchern und Hecken des grenznächsten Stamms, am Boden waagrecht zur Grenze gemessen.

Verjährung: Werden Bäume, Sträucher, Grünhecken und Reben, die zu nahe an der Grenze stehen, von der Nachbarin oder vom Nachbarn während zehn Jahren geduldet, gelten sie als zugelassen und bleiben als solche in ihrem Bestand, nicht aber in ihrem Ausmass geschützt. Wenn zugelassene Gewächse eingehen, ist für Neupflanzungen wieder der gesetzliche Grenzabstand zu wahren (§ 86 Abs. 4 EG ZGB LU).

Weitere Hinweise

Anries: Steht ein Obstbaum an der Grenze, so werden die herunterfallenden oder gepflückten Früchte hälftig geteilt.

Sonstiges: Sterben die gepflanzten Bäume ab oder werden sie gefällt oder entwurzelt, so darf der Eigentümer sie nur unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände ersetzen.

Weitere Hinweise

Verjährung: Die Klage auf Beseitigung von Bäumen verjährt nach zwei Jahren seit der Pflanzung des zu nahe stehenden Baumes.

Kapprecht: Das Kappen von Obstbäumen ist dem Eigentümer des anstossenden Grundstückes untersagt. Überragende Äste und Wurzeln von anstossendem Wald oder Waldbäumen dürfen, wenn sie das Eigentum schädigen und auf Beschwerde hin binnen angemessener Frist nicht beseitigt werden, nur unter Aufsicht und Leitung des bezüglichen Revierförsters gekappt und das Material beeignet werden.

Anriesrecht: Der Eigentümer des anstossenden Grundstückes hat Anspruch auf den Anries (688).

Sonstiges: Gegen das Pflanzen von Bäumen an oder auf Strassen und auf öffentlichen Plätzen kann keine privatrechtliche Einsprache erhoben werden, wenn eine Entfernung der Stämme von mindestens 3 Meter von der Baulinie beobachtet wird. An schon bestehenden Strassen und in Anlagen dürfen abgehende Bäume auch bei geringerem Abstande durch neue ersetzt werden.Bäume, welche von Alters her oder infolge Zulassung des Nachbars näher an der Grenze stehen, werden zwar in ihrem Bestand geschützt; wenn dieselben aber abgehen, so tritt, abgesehen von besonderen Vereinbarungen und mit Ausnahme des bestehenden Waldbodens, für die Neupflanzung wieder die Regel ein (Art. 107 Abs. 3 EG ZGB OW).

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Der Grenzabstand bemisst sich bei Pflanzen ab ihrer Mitte an der Erdoberfläche in waagrechter Linie bis zur Grenze. Der Grenzabstand bemisst sich bei Einfriedungen ab ihrem grenznächsten Punkt in waagrechter Linie bis zur Grenze.

Messung der Höhe: Bei der Bemessung der Höhe von Pflanzen und Einfriedungen gilt als massgebendes Terrain der natürliche oder, wenn dieser nicht mehr festgestellt werden kann, der bewilligte Geländeverlauf.

Verjährung: Verletzungen von Grenzabständen und Höhenbeschränkungen nach Art. 96, Art. 97bis, Art. 98bis und Art. 98ter EG ZGB SG können jederzeit geltend gemacht werden.

Weitere Hinweise

Verjährung: Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen verjähren fünf Jahre nach Anpflanzung eines Baumes. Der Anspruch auf das Zurückschneiden von kleinen Zier- undNutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB SH und lebenden Einfriedungen (Art. 94 a Abs. 2 EG ZGB SH) verjährt nicht.

Sonstiges: Im Einverständnis mit dem Nachbarn dürfen die gesetzlichen Mindestabstände bei Aufschüttungen oder Abgrabungen, Anpflanzungen sowie Grenzvorrichtungen unterschritten werden.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Der Abstand wird von der Mitte des Fusses der Pflanze bis zur nächsten Grenze berechnet.

Verjährung: Der Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden der Pflanzung verjährt nicht. Wer 10 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Pflanzung die gesetzliche Höhe überschritten hat, eine Klage auf Entfernung oder Beschneidung einreicht, muss jedoch ein überwiegendes Interesse nachweisen. Das Gericht bestimmt die erforderlichen Massnahmen auf der Grundlage der Interessenabwägung.

Kapprecht: Ragen Wurzeln oder Äste von Bäumen auf das Nachbargrundstück, hat der Nachbar das Recht, diese bis an ihre Grenze zu fällen, wenn sie ihm schaden. Dies gilt nur, sofern es sich nicht um klassifizierte oder geschützte Bäume handelt und wenn der Nachbar sie nach einer Warnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entfernt.

Anriesrecht: Derjenige, auf dessen Grundstück die Zweige der Bäume eines Nachbarn ragen, hat das Recht, sich die Früchte dieser Zweige anzueignen, unabhängig davon, ob sie auf sein Land gefallen sind oder noch hängen. Dieses Recht wird auf Blumen ausgeweitet, wenn sie üblicherweise gepflückt werden. Der Anspruch auf hängende Früchte gilt nicht für angrenzende Wälder.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Der Grenzabstand bemisst sich von der Mitte der Pflanzung bis zur Grenze.

Verjährung: Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzen verjährt für Bäume nach fünf Jahren, für Sträucher und Grünhecken nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald erkennbar ist, dass die Pflanzen den minimalen Grenzabstand unterschreiten werden.

Kapprecht: Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat der Nachbar zu dulden, soweit sie ihn in der Bewirtschaftung seines Grundstückes nicht hindern (Art. 688 ZGB). Ein allfälliger Schaden ist zu ersetzen.

Anriesrecht: Der Nachbar darf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte einsammeln.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Die vorgeschriebenen Abstände berechnen sich vom Zentrum des Fusses der Pflanze rechtwinklig zum nächstgelegenen Grenzpunkt des Nachbargrundstückes.

Messung der Höhe: Die vorgeschriebenen Höhen berechnen sich ab der Mitte des Pflanzenfusses. Wenn der Fuss der Pflanzung höher ist als der Boden an der Grenze, wird die gesetzlich erlaubte Höhe ab dem natürlich gewachsenen Terrain am Fusse der Pflanze berechnet.

Verjährung: Das Klagerecht verwirkt fünf Jahre nach der unrechtmässigen Pflanzung oder ab Ende des Jahres, wo die Pflanzung die gesetzliche Höhe übersteigt.

Kapprecht: Der Eigentümer eines Grundstücks muss nicht dulden, dass die Äste oder Wurzeln der Fruchtbäume des Nachbargrundstückes auf das seinige vordringen.

Anriesrecht: Der Eigentümer, der die Baumäste auf sein Grundstück überragen lässt, hat Anrecht auf die Früchte.

Sonstiges: Es ist nicht notwendig, diese Distanzen einzuhalten, wenn das Grundstück von jenem des Nachbarn durch eine Grenzmauer, eine Palisade oder eine Hecke getrennt ist und soweit die Pflanzen die Höhe der Mauer nicht überschreiten.

Weitere Hinweise

Abstandsmessung: Der Grenzabstand bemisst sich ab Stockmitte.

Sonstiges: Bei Pflanzungen, die den Abstandsvorschriften widersprechen, kann die Eigentümerschaft des betroffenen Nachbargrundstücks die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen, wobei auf die Vegetationsperiode Rücksicht zu nehmen ist.

Weitere Hinweise

Verjährung: Das Klagerecht verjährt nach fünf Jahren seit der Pflanzung des näher stehenden Baumesoder bei Nachzucht von Wald nach dem Abtrieb des alten Bestandes.Bei Umwandlung von Kulturland in Wald, verjährt der Klageanspruch, wenn die für die Waldbeurteilung massgebenden Waldbäume und -sträucher 20 Jahre alt sind.

Weitere Hinweise

Verjährung: Der Anspruch auf Beseitigung der Bäume und Sträucher, welche nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grenze haben, verjährt innert 5 Jahren seit der Pflanzung. Wachsen Bäume und Sträucher wild auf, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Verletzung der Abstandsvorschrift für den Nachbarn deutlich erkennbar wird. Der Anspruch auf Einhaltung der Höhe von 3 m gemäss Art. 140 lit. d (kleinere Gartenbäume und kleinere Sträucher) unterliegt keiner Verjährung.

Das Kapprecht: Wenn vom Nachbargrundstück her Äste über die Grenze hereinragen oder Wurzeln eindringen, hat der Grundeigentümer das Kapprecht. Wurzeln darf er nur zur Benutzung oder Bearbeitung seines Grundstücks durch Umpflügen, Umgraben oder Aufgraben ohne weiteres kappen; Äste darf er erst kappen, nachdem er den Nachbar vergeblich zu ihrer Entfernung innert angemessener Frist aufgefordert hat (Art. 143 EG ZGB AR).

Das Anries: Duldet der Grundeigentümer, dass Äste über die Grenze hereinragen, so hat er, wenn der Boden seines Grundstücks bebaut oder überbaut ist, das Recht auf die Früchte, welche an den überragenden Ästen diesseits der Grenzlinie gewachsen sind. Fallen wegen der Neigung des Geländes mehr Früchte auf seinen Boden, hat er dem Nachbarn deren Einheimsung zu gestatten (Art. 144 EG ZGB AR).





Verletzt der Baum des Nachbarn den gesetzlichen Grenzabstand?

Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Pflanzung (d.h. eines Baums, Strauchs oder Ähnlichem) ist von grosser Bedeutung, ob die Abstandsvorschriften sowie die Höhevorschriften eingehalten sind. Falls Sie mit unserem Baumabstand-Prüfer festgestellt haben, dass der Grenzabstand für einen Baum oder Strauch nicht eingehalten wurde, ist ein Beseitigungsanspruch denkbar. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass in vielen Kantonen vorgesehen ist, dass der Anspruch auf Beseitigung verjährt und damit nach einer bestimmten Anzahl Jahren juristisch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Sind die Grenzabstände eingehalten, so stellt sich die Frage, ob eine sog. übermässige Immission gegenüber Ihrem Grundstück bestehen könnte, weil Ihnen durch die Pflanzung z.B. Licht oder die Aussicht entzogen wird.



Wo sind die Grenzabstände geregelt?

Die Kantone dürfen im Wesentlichen selbst bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Pflanzungen in ihrem Kanton zulässig sind. Das heisst, dass jeder Kanton andere Bestimmungen bezüglich Grenzabstände für Bäume und Sträucher aufstellen darf. Die Vorschriften sind in den jeweiligen kantonalen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch enthalten. Die Bestimmungen finden Sie mit Klick auf nachfolgende Gesetzesartikel und Paragraphen. Bitte kontrollieren Sie ganz oben auf den jeweiligen Seiten, ob Ihnen auch der aktuellste Gesetzestext angezeigt wird und wählen Sie diesen gegebenenfalls aus.

Aargau (AG): § 72 ff.
Appenzell Ausserrhoden (AR): Art. 140 ff.
Appenzell Innerrhoden (AI): Art. 41 ff.
Bern (BE): Art. 79 ff.
Basel-Landschaft (BL): § 130 ff.
Basel-Stadt (BS): § 168
Freiburg (FR): Art. 44 ff.
Genf (GE): Art. 129 ff.
Glarus (GL): Art. 130 ff.
Graubünden (GR): Art. 96 ff.
Jura (JU): Art. 74 ff.
Luzern (LU): § 86 ff.
Neuenburg (NE): Art. 67
Nidwalden (NW) Art. 88 ff.
Obwalden (OW): Art. 107 ff.
St. Gallen (SG): Art. 98bis ff.
Schaffhausen (SH): Art. 93a ff.
Solothurn (SO): § 255 ff.
Schwyz (SZ): § 59 ff.
Thurgau (TG): § 5 ff.
Tessin (TI): Art. 155 ff.
Uri (UR): Art. 77 f.
Waadt (VD): Art. 46 ff.
Wallis (VS): Art. 145 ff.
Zug (ZG): § 102 ff.
Zürich (ZH): § 169 ff.

Wichtig
Im Einzelfall können weitere kantonale oder kommunale Gesetze bestehen, die bei der Prüfung Ihrer Ansprüche zu berücksichtigen sind.


Wie finde ich heraus, ob es sich um einen Obstbaum, Zwergbaum oder Strauch usw. handelt?

Finden Sie zunächst die Baumart heraus. Falls Sie sich unsicher sind, kann Ihnen folgende Baumliste vielleicht weiterhelfen. Die einzelnen Kantone der Schweiz nehmen bei der Regelung der Bäumabstände unterschiedliche Abgrenzungen vor. Wo bei einigen Kantone (wie z.B. BS) der Baumtyp keine Rolle spielt, unterscheiden andere Kantone beispielsweise zwischen Obstbäumen und Waldbäumen oder Zwergbäumen und Hochstämmern. Die verwendeten Begriffe (z.B. «hochstamm» oder «Zwergbaum») können wiederum kantonal unterschiedlich verstanden werden, was die Bestimmung nicht unbedingt vereinfacht. Teilweise überschneiden sich die Definitionen, da z.B. ein Obstbaum gleichzeitig auch hochstämmig ist.

Wichtig
Nur weil ein Baum aufgrund des jungen Alters noch klein ist, handelt es sich nicht automatisch um einen Zwergbaum oder einen Strauch. Entscheidend ist die biologisch zu erwartende Höhe und Erscheinungsform.

Nachfolgend finden Sie einige Anhaltspunkte dafür, wie die Baumtypen unterschieden werden können:

  • Sträucher sind Holzgewächse, bei denen vom Wurzelstock aus strahlenartig Zweige ausgehen, wogegen bei Bäumen ein durchgehender i.d.R. glatter Stamm hochwächst. Sträucher können (wie z.B. der Haselnussstrauch) trotzdem recht gross werden. Nur weil einige Verzweigungen bei einem Baum vorliegen, ist dieser noch nicht unbedingt als Strauch anzusehen.
  • Hochstämmige Bäume: Als hochstämmig werden Bäume bezeichnet, die bis auf eine gewisse Höhe (z.B. 1,70m in St. Gallen) einen ausgeprägten Stamm haben. Zu den Hochstämmen gehören grundsätzlich Waldbäume wie ausgewachsene Tannen, Lärchen, Föhren, Buchen, Eichen, Eschen, Pappeln, Ulmen und auch die Palmen sowie die Fruchtbäume wie Nuss-, Kastanien-, Apfel-, Birn- und Kirschenbäume. Die Frage, ob ein Baum als hochstämmig zu betrachten ist, bestimmt sich aber nicht nur nach seiner Art und Gattung, sondern nach dem gesamten Erscheinungsbild.
  • Zwergbäume können unterschiedliche Baumtypen sein, die aber eine geringere Stammhöhe erreichen (in St. Gallen z.B. max 60cm Stammhöhe mit Kronenhöhe von max 3m bei Zwergobstbäumen). Die meisten Zwergobstbäume bewegen sich in einem Grössenspektrum von 1 bis 1,20 Metern. Grund dafür ist eine genetische Veränderung im Erbgut.
  • Obstbäume haben meistens einen glatten und in der Regel astfreien Stamm, der sich in einer bestimmten Höhe verzweigt und eine Krone bildet. Sie erreichen häufig eine Höhe von 10 bis 20 Metern.


Wie vermesse ich den Grenzabstand?

Die Kantone haben jeweils unterschiedliche Regeln zur Vermessung der Abstände aufgestellt. In den Ergebnissen unseres Baumabstand-Prüfers können Sie die jeweils geltenden Regeln für Ihren Kanton sehen. Häufig, aber eben nicht immer, wird bei Bäumen und Hecken vom Mittelpunkt des Stammquerschnitts bis zur Grenze gemessen und bei Sträuchern vom Trieb aus, der am nächsten bei der Grenze liegt. U.U. kann bei Sträuchern somit der Grenzabstand vergrössert werden, wenn die grenznahen Triebe entfernt werden.



Wie messe ich die Höhe einer Pflanzung?

Wie beim Grenzabstand, kann es bei der Messung der Höhe einer Pflanzung (d.h. eines Baums, Strauchs oder Ähnlichem) kantonale Unterschiede geben. Grundsätzlich wird vom Fuss der Pflanze (d.h. direkt beim Austritt aus dem Boden) bis zur obersten Spitze gemessen. Dabei spielt i.d.R. keine Rolle, ob das Grundstück höher oder tiefer als das Nachbargrundstück liegt.



Übermässige Immissionen

Unter einer Immission ist im nachbarrechtlichen Sinn jede äussere Einwirkung auf ein anderes Grundstück zu verstehen. Von Bedeutung sind übermässige Immissionen insbesondere dann, wenn der Anspruch auf Beseitigung einer Pflanzung nach kantonalem Recht verjährt ist oder die Grenzabstände für Bäume und Sträucher eingehalten sind. Selbst wenn die Verjährung bereits eingetreten ist, kann die Beseitigung aufgrund einer übermässigen Immission noch immer gefordert werden.

Immissionen können nicht nur durch Pflanzungen entstehen, sondern auch durch andere Ursachen. Unterschieden wird dabei u.a. zwischen positiven und negativen Immissionen.

„Positive“ Immissionen: z.B. Lärm, Staub, Rauch, Strahlung, ideelle Immissionen (z.B. Bordell, Betrieb eines Schlachthofs).

„Negative“ Immissionen: Entzug von Sonne (durch Schattenwurf), Licht oder eine Beeinträchtigung der Aussicht

Verboten sind nur übermässige Immissionen auf das Nachbargrundstück. Nicht übermässige Immissionen sind dagegen vom Nachbarn zu dulden. Die Frage, ob es sich um eine übermässige Immission handelt, ist einzelfallabhängig, d.h. dies muss für jeden Fall aufs Neue geprüft werden. Die Immission ist dann übermässig, wenn sie das zulässige Mass überschreitet und deshalb nicht mehr geduldet werden muss. Die Beurteilung ist somit stark ermessensabhängig. Bei der Prüfung wird u.a. die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, der Ortsgebrauch sowie das objektive Empfinden eines Durchschnittsmenschen berücksichtigt.

Sollte sich eine Immission als übermässig herausstellen, so wird sie aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich nicht ganz verboten, sondern auf ein zulässiges Mass reduziert.

Falls Äste oder Wurzeln vom Nachbargarten auf Ihr Grundstück ragen und der Nachbar diese nicht zurückschneiden möchte, haben Sie unter Umständen ein Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB. Vorausgesetzt wird dafür, dass dadurch Ihr Eigentum geschädigt wird und Sie dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gewährt haben.

Falls Sie die überragenden Äste dulden, dürfen Sie die an ihnen wachsenden Früchte aufgrund des Anriesrechts nach Art. 687 Abs. 2 ZGB behalten. Stammen die Äste z.B. von einem Apfel oder Birnenbaum, dürfen Sie die Früchte grundsätzlich pflücken und selber essen. Beachten Sie hierbei das kantonale Unterschiede bestehen. Im Kanton Appenzell Inerrhoden besteht z.B. kein Anriesrecht und im Kanton Neuenburg darf man nur heruntergefallene Früchte mitnehmen.

Als «Nachbar» berechtigt, ist nicht nur der unmittelbare Anstösser, sondern jeder, der als Eigentümer/Stockwerkeigentümer eines Grundstücks von der Einwirkung räumlich betroffen ist, also auch dinglich/obligatorisch berechtigte Besitzer.



Wie gehe ich vor, wenn der Grenzabstand durch den Baum / Strauch verletzt wurde?

Ein juristisches Vorgehen belastet das Verhältnis zwischen Nachbarn erheblich. Aus diesem Grund sollte immer zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, immerhin wohnen Sie voraussichtlich noch viele Jahre nebeneinander. Ziehen Sie bei Bedarf eine Mediatorin hinzu, die Sie als neutrale Person unterstützt.

Sollten alle Stricke reissen, dann ist der Gang ans Gericht notwendig. Hierzu reichen Sie zunächst ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsstelle ein. Kommt anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zustande, so wird Ihnen die sog. Klagebewilligung ausgestellt und Sie müssen eine Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und der Gerichte variiert von Kanton zu Kanton.

Beeinträchtigter Eigentümer kann jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache mittels Beseitigungs- oder Unterlassungsklage abwehren.

Rechtswidrige Störung muss bestehen (diesfalls Beseitigung) oder unmittelbar drohen (Unterlassung).

Der Anspruch ist unverjährbar. Geht die Störung von der Ausübung des Eigentumsrechts an einem Nachbargrundstück aus und wird unmittelbar in die Substanz des Grundstücks eingegriffen, geht Art. 641 Abs. 2 dem Art. 679 ZGB vor.

Überschreitung des Eigentumsrechts: trifft auf jeden Eigentümer zu, der Art. 684 ZGB zuwiderhandelt, also übermässige Immissionen verursacht, gilt aber auch bei Verletzungen von Art. 685 ZGB (bei Grabungen und Bauten) oder Art. 689 ZGB (betrifft den Wasserablauf).

Geschädigt oder mit Schaden bedroht werden muss der Nachbar (aktivlegitimiert). Der Begriff des Nachbars wird dabei weit gefasst. Sein Grundstück muss nicht notwendigerweise an das Grundstück angrenzen, von dem die Störung ausgeht.
Schaden: Beeinträchtigung der auf dem Grundstück befindlichen Personen oder Mobilien genügt.

Klage auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden.

Klage auf Schadenersatz. Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR.

Passivlegitimiert: Grundeigentümer sowie jeder, der an der Immissionsquelle ein dingliches oder obligatorisches Recht hat.

Ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks und wirkt sich die Störung nur indirekt auf das Nachbargrundstück aus (wird also nicht unmittelbar in die Substanz eingegriffen), so kommt Art. 679 ZGB zu Anwendung und geht als „lex specialis“ Art. 641 Abs. 2 ZGB vor.

Daneben kann der Nachbar als Besitzer des Grundstücks auch Klage aus Besitzesstörung nach Art. 928 ZGB erheben.



Weiterführende Links: