5 Dinge, die Sie beim Autokauf unbedingt beachten müssen


Nr. 1: Welche Ansprüche habe ich beim Autokauf, wenn das gekaufte Fahrzeug defekt ist?

Von grosser Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der vertraglichen Garantie. Diese zwei Begriffe werden fälschlicherweise oft miteinander gleichgestellt, bedeuten aber ganz etwas anderes. Die Gewährleistung ist die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer einen mängelfreien Kaufgegenstand zu übergeben. Bei der Garantie besteht dagegen ein vertraglich vereinbartes Leistungsversprechen, das nicht gesetzlich geregelt ist. Es handelt sich bei der beim Autokauf häufig vereinbarten Garantie um eine freiwillige Selbstverpflichtung, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgeht und unabhängig von den Mängelrechten besteht. Man merke: Garantie ≠ Gewährleistung.

Die Gewährleistung ist in Art. 197 ff. OR geregelt, wonach der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften (z.B. das Auto hat nur 10’000 km) als auch dafür haftet, dass die Sache nicht körperliche (z.B. der Motor ist defekt) oder rechtliche Mängel (z.B. das Auto ist gestohlen) habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Die Gewährleistung kann (im Rahmen von Art. 210 OR) grundsätzlich vertraglich komplett ausgeschlossen, reduziert oder auch erweitert werden.

Sachmängel müssen bei Gefahrenübergang (i.d.R. beim Vertragsschluss) bereits im Keim bestanden haben und dürfen nicht erst danach eingetreten sein. Gemäss Art. 200 OR haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. Wenn man bei der Probefahrt beispielsweise bemerkt, dass die Klimaanlage nicht funktioniert, dann muss der Verkäufer diese nach dem Autokauf nicht noch reparieren lassen. Das Gleiche gilt z.B. auch für Kratzer und Dellen, die bei der Besichtigung erkennbar waren.

WICHTIG: Damit die Sachmängel geltend gemacht werden können, müssen Sie unverzüglich eine sog. Mängelrüge vornehmen. Dies tun Sie, indem Sie dem Verkäufer den Mangel (am besten per Einschreiben) mitteilen und darauf hinweisen, dass Sie Ihre Gewährleistungsansprüche (siehe unten) wahrnehmen möchten.

Es bestehen im Wesentlichen folgende gesetzliche Gewährleistungsansprüche nach Art. 205 ff. OR:

  • Ersatzlieferung: Austausch des Produkts
  • Wandelung: Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Minderung: Preisminderung im Umfang des Mangels

Im Rahmen einer Garantie werden beim Autokauf häufig auch weitere Ansprüche vereinbart, wie z.B. «Garantie von 10’000 km auf Motor, Getriebe und Lenkung», «Reparatur in der Garage XY» oder «kostenloser Service nach 2000 km». Solche Ansprüche werden häufig zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen vereinbart und ersetzen nicht die Gewährleistung. Es kommt gerade beim Kauf von Occasionen jedoch auch häufig vor, dass die Gewährleistungsansprüche komplett ausgeschlossen werden und nur eine Garantie vereinbart wird. Der Verkäufer muss dann nur in ganz bestimmten Fällen für Mängel am Fahrzeug einstehen.

Nr. 2: Was muss ich beim Fahrzeug-Leasing unbedingt beachten?

Beim Leasing überlässt der rechtliche Eigentümer des Fahrzeugs (der Leasinggeber) die Nutzung des Fahrzeugs dem Leasingnehmer (also Ihnen). Mit anderen Worten kauft die Leasingfirma dem Händler das Auto ab und übergibt es Ihnen zur Benutzung. Im Gegenzug zahlen Sie dem Leasinggeber für die Nutzung des Autos ein Entgelt (die Leasingraten) während der vereinbarten Vertragslaufzeit. Im Gegensatz zu einem Privatkredit, leihen Sie nicht Geld aus, sondern das Fahrzeug selbst. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug gut zu pflegen und für die Instandhaltung aufzukommen. Nach Ablauf des Vertrags geht das Fahrzeug wieder an den Leasinggeber zurück. Der Leasingnehmer (Sie) erwirbt deshalb grundsätzlich kein Eigentum am Leasingobjekt. Es kann selbstverständlich mit dem Leasinggeber vereinbart werden, dass das Fahrzeug nach Ende der Vertragslaufzeit gegen Bezahlung einer bestimmten Summe gekauft werden kann (Kaufoption). Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie diese Option bei Bedarf abschliessen.

Als Alternative zu einem oft teuren Leasing, besteht die Möglichkeit eines Privatkredits/Kleinkredits. Hierbei wird von einem Kreditgeber Geld ausgeliehen und mit diesem Geld das Auto direkt beim Händler gekauft. Der Käufer (Sie) erwirbt das rechtliche Eigentum und kann nach Belieben über das Fahrzeug verfügen. Selbstverständlich muss anschliessend der Kredit wie vereinbart zurückbezahlt werden. Regelmässig fährt man beim Autokauf mit einem Kredit deutlich günstiger als mit einem Leasing und kann ausserdem freier über den Kaufgegenstand verfügen. Auch bei Occasionsfahrzeugen ist ein Kleinkredit meist sinnvoller als ein Leasing.

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Nr. 3: Wenn ich den Vertrag beim Autokauf nicht lese oder ihn nicht richtig verstehe, gilt dieser dann trotzdem?

Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Grundsätzlich kann man sich deshalb nicht darauf berufen, dass man den Vertragsinhalt nicht genau kannte. Allenfalls könnte vorgebracht werden, dass ein sog. «wesentlicher Irrtum» im Sinne von Art. 23 ff. OR vorliegt. Ein solcher Irrtum ist jedoch sehr schwer zu belegen. Ausserdem müssten Sie u.U. Schadenersatz leisten, wenn der Vertrag wegen einem Irrtum dahinfällt, der Ihrer eigenen Fahrlässigkeit zugeschrieben werden muss.

Falls Sie das Auto bei einem Händler kaufen, dann kommen häufig Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABGs) zur Anwendung. Im Rahmen von AGBs sind AGB-Klauseln gemäss der Ungewöhnlichkeitsregel nicht bindend, wenn die Betroffenen nach den Umständen mit den darin erhaltenen Bestimmungen nicht rechnen mussten. Ausserdem gehen Unklarheiten in den AGB zu Lasten des Verfassers der AGBs.

Nr. 4: Wie lange habe ich Zeit, um den Kaufpreis für das Fahrzeug zu bezahlen?

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, dann wird der Kaufpreis grundsätzlich mit Übergabe des Fahrzeugs fällig. Es besteht deshalb die gesetzliche Vermutung von Art. 184 OR, dass der Kaufpreis Zug-um-Zug mit der Übergabe des Fahrzeugs zu bezahlen ist und nicht später. Der Kaufbetrag ist deshalb grundsätzlich zum Zeitpunkt des Autokaufs zu leisten. Selbstverständlich kann vertraglich eine längere Zahlungsfrist abgemacht werden. Die verbreitete Annahme, dass beim Kauf jeweils eine bestimmte Zahlungsfrist besteht, ist jedoch falsch.

Nr. 5: Kann der Autokaufvertrag auch mündlich geschlossen werden?

Der Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das gemäss Art. 1 OR die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erfordert. Vereinfacht gesagt genügt es, wenn man sich einig ist und sich dies gegenseitig zu erkennen gibt. Wenn der Vertrag nicht gesetzlich eine bestimmte Form (z.B. Schriftform) voraussetzt, so kann er auch mündlich geschlossen werden. Bei den meisten Verträgen ist ein mündlicher Vertragsschluss ohne weiteres möglich. Dies gilt auch beim Kaufvertrag, der im Alltag ständig mündlich geschlossen wird, wie z.B. auch beim Kauf einer Zeitung beim Kiosk.

Beachten Sie bitte, dass man bei mündlichen Verträgen oft nur schwer beweisen kann, welche Vereinbarungen getroffen worden sind. Es ist deshalb sehr empfehlenswert, Ihren Autokaufvertrag schriftlich abzuschliessen.

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Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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