Nettolohn-Rechner

Brutto zu Netto leicht berechnen

Mit dem Nettolohnrechner (Schweiz) können Sie die Sozialversicherungsabzüge vom Bruttolohn abziehen und ganz leicht den Nettolohn sowie die Versicherungsabzüge in Schweizerfranken und Prozenten berechnen. Dieses Tool hilft Nutzern des Erwerbsausfallrechners bei der Bestimmung des Nettoeinkommens. Weitere Informationen zu den Themen «Bruttolohn, Nettolohn und Sozialversicherungsabzüge von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden» finden Sie unten auf der Seite.

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Wählen Sie, ob Sie einen Jahreslohn, einen Monatslohn ohne 13. oder einen Monatslohn mit 13. eintragen möchten. Geben Sie die Sozialversicherungsabzüge in CHF oder in % des Lohns ein. Nehmen Sie bei Bedarf eine Lohnabrechnung zur Hilfe.

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Die mit einem Stern versehenen Punkte werden für die Berechnung zwingend benötigt.

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Falls Sie den Erwerbsausfallrechner verwenden können Sie entweder das jährliche Nettoeinkommen oder den Prozentsatz der Sozialversicherungsabzüge verwenden. Konsultieren Sie notfalls einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin.

Beachten Sie bitte, dass die von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen.


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Nettolohnrechner

AHV / IV / EO
Arbeitlosenversicherung
Nichtberufsunfall
UVG freiwillig
Krankentaggeld
Berufliche Vorsorge
Weitere Abzüge
Weitere Abzüge





Was versteht man unter Bruttolohn und Nettolohn

Beim Bruttolohn handelt es sich um das Einkommen ohne Versicherungsabzüge. Unter dem Nettolohn versteht man den Verdienst, nachdem die Versicherungsbeiträge (z.B. AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung (ALV), Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und Berufliche Vorsorge (BVG), Krankentaggeld (KTG) usw.) abgezogen worden sind. Netto ist der Teil des Lohns, der den Arbeitnehmern monatlich ausbezahlt wird. Im Alltag spricht man bei Lohnverhandlungen meistens über den Bruttolohn. Für Berechnungen z.B. im Arbeitsrecht oder bei der Bestimmung des Erwerbsschadens wird aber der Nettolohn benötigt.

Die Versicherungsbeiträge werden monatlich vom Bruttolohn abgezogen. Auf den jeweiligen Lohnabrechnungen sind die Abzüge aufgeführt. Auf dem jährlichen Lohnausweis wird der Nettolohn pro Jahr ausgewiesen.



Welche Sozialversicherungsabzüge gibt es?

Die Sozialversicherungsbeiträge sind für Arbeitnehmer und für Selbständigerwerbende unterschiedlich. Sowohl Arbeitnehmer, Selbständige als auch Nichterwerbstätige müssen Beiträge an AHV/ IV/ EO (Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung) leisten. Der gesetzliche Sozialversicherungsbeitrag von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern für AHV/IV/EO und ALV beträgt aktuell je 6.4% (d.h. insgesamt 10.8%).

Per 1. Januar 2023 gelten folgende Abzüge für AHV/ IV/ EO und ALV:

Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV)Invaliden-versicherung (IV)Erwerbser­satzordnung (EO)Total AHV/IV/EOArbeitslosen-versicherung (ALV)
ArbeitnehmerInnen% vom Einkommen
(je zur Hälfte
zu Lasten
Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
8,71,40,510,62,2 für Einkommensteile bis 148’200.-
Selbständigerwerbende% vom Einkommen8,1*1,4*0,5*10*
* bei Einkommen unter CHF 58’800 vermindert sich der Beitragssatz gemäss der sinkenden Beitragsskala

Auch Nichterwerbstätige müssen AHV/ IV/ EO Beiträge bezahlen. Der Sozialversicherungsbeitrag ist abhängig von der Höhe des Vermögens oder des jährlichen Renteneinkommens.

Beiträge an die ALV (Arbeitslosenversicherung) müssen nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten, nicht aber Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige.

Arbeitnehmer müssen zwingend unfallversichert sein. Der Arbeitgeber bezahlt deshalb UVG Beiträge. Ab acht Arbeitsstunden pro Woche ist auch die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) obligatorisch, welche dem Arbeitnehmer belastet werden darf.

Arbeitnehmer müssen ab einem Jahreseinkommen von derzeit CHF 22’050.00 Beiträge an die berufliche Vorsorge (BVG) leisten. Für Selbständigerwerbende ist der Abschluss einer Pensionskasse freiwillig, weshalb nicht zwingend BVG Beiträge bezahlt werden müssen.

Falls Arbeitgeber für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung (KTG) abschliessen, dann darf den Arbeitnehmern die Hälfte der Krankentaggeldprämien abgezogen werden. Krankentaggeldversicherungen sind nicht obligatorisch und es gilt eine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht. Mehr Informationen auf der Seite unseres Lohnfortzahlungs- und Sperrfristen Rechners.

Bei der Quellensteuer für ausländische ArbeitnehmerInnen handelt es sich nicht um Sozialversicherungsbeiträge. Die Quellensteuer wird jedoch ebenfalls in Prozenten bemessen und monatlich vom Lohn abgezogen.

Beispiel:
Bruttolohn CHF 6’375.00

Abzüge:
AHV/IV/EO 5.3% – CHF 337.90
ALV 1.1% – CHF 70.13
BVG – CHF 142.85
Total Abzüge – CHF 550.88


Nettolohn CHF 5’824.12
Auszahlung CHF 5’824.10



Sozialversicherungsabzüge bei Krankentaggeld

Viele Arbeitgeber schliessen für ihre Arbeitnehmer freiwillig Krankentaggeldversicherungen (KTG) ab. Diese bezahlen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer Taggelder, welche häufig 80% des Lohnes betragen. Auf Krankentaggelder sind keine Versicherungsbeiträge (AHV/ IV/ EO, ALV, NBU usw.) zu bezahlen. Lohnabzüge der beruflichen Vorsorge (BVG) sind grundsätzlich trotzdem vorzunehmen. Viele BVG-Reglemente sehen allerdings eine Beitragsbefreiung vor.



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