Rechte bei Flugverspätung oder Annullation (Schweiz)


Was tun bei Flugverspätungen oder Annullationen?

Passagiere haben bei Flugverspätungen oder Annullationen bestimmte Rechte. Diese Fluggastrechte sind in der Europäischen Union (EU) in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegt und gelten weitgehend auch in der Schweiz.

Hier sind einige der wichtigsten Rechte:

  1. Information: Die Fluggesellschaft muss die betroffenen Passagiere über die Verspätung oder Annullierung informieren und Ihnen Hilfe anbieten.
  2. Entschädigung: Bei Flugannullierungen oder erheblichen Verspätungen haben Sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Entschädigung. Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von der Flugdistanz und der Verspätungsdauer ab.
  3. Umleitung oder anderer Flug: Die betroffenen Personen haben das Recht, zwischen einer Rückerstattung des Flugpreises oder einer alternativen Beförderung (z.B. Umleitung) zu wählen, wenn Ihr Flug annulliert wurde.

Sowohl bei einer Flugverspätung als auch bei einer Flugannullierung sollten alle Belege und Unterlagen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Flug aufbewahrt werden. Diese Dokumente werden benötigt, damit eine allfällige Entschädigung erfolgen kann.

In erster Linie sollten sich die betroffenen Fluggäste an die Fluggesellschaft oder an ihren Reiseveranstalter wenden, wenn es bei ihnen zu einer Flugannullierung oder Flugverspätung kommt.


Ist die EU-Verordnung für Fluggastrechte auch in der Schweiz anwendbar?

Grundsätzlich findet die EU-Verordnung über die Flugrechte nur in den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Flüge von einem EU-Staat in ein Drittstaat (z.B. Mexiko) und umgekehrt, fallen nur in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung, wenn der Flug durch eine EU-Airline durchgeführt wird.

Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union. Durch die Unterzeichnung der EU-Verordnung durch die Schweiz, findet sie aber trotzdem auch in der Schweiz Anwendung. Norwegen und Island haben die Verordnung auch unterzeichnet.

Ein Flug von der Schweiz in ein EU-Staat, Norwegen oder Island und umgekehrt, fällt in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung über die Flugrechte. Fliegen jedoch Passagiere von der Schweiz in einen Drittstaat (z.B. in die USA, Thailand) oder umgekehrt, findet die Verordnung der Europäischen Union keine Anwendung.

Ein interessanter Aspekt betrifft den Flughafen in Basel (EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg). Obwohl sich das Gelände des Flughafens auf französischem Boden erstreckt, zählt er zu den Schweizer Flughäfen. Die Schweiz und Frankreich haben durch einen Vertrag beschlossen, dass in einem rechtlichen Streitfall französisches Recht, d.h. auch EU-Recht gelten soll. Fliegen also Passagiere von Basel ab, geniessen sie grundsätzlich den Schutz der Verordnung über die Flugrechte auch für Flüge in Drittstaaten, wenn der Flug durch eine Airline der EU durchgeführt wird.


Mein Flug wurde abgesagt, welche Rechte habe ich?

Wenn ein Flug ausfällt, haben die betroffenen Personen normalerweise das Recht auf Hilfe und möglicherweise auch auf Geldentschädigung. Wenn der Flug abgesagt wird, muss Folgendes von der Fluggesellschaft angeboten werden:

  • Die betroffenen Personen können wählen, ob sie ihr Geld zurückbekommen oder auf einem anderen Flug zum gewünschten Ziel fliegen möchten. Falls sich die Fluggäste entscheiden nicht zu fliegen, muss die Fluggesellschaft den Ticketpreis innerhalb von 7 Tagen zurückerstatten.
  • Je nachdem, wie lange die Wartezeiten sind, erhalten Leidtragende Mahlzeiten und Getränke. Findet der nächste Flug erst am nächsten Tag statt, muss die Fluggesellschaft ein Hotel sowie eine Transportmöglichkeit anbieten. Zudem haben die Betroffenen das Recht, mit anderen in Kontakt zu bleiben.

Weiter gibt es auch die Möglichkeit, eine Geldentschädigung zu erhalten. Diese hängt von der jeweiligen Flugstrecke ab:

  • 250 € für Flüge bis zu einer Flugstrecke von 1’500 km
  • 400 € für Flugstecken zwischen 1’500 und 3’500 km
  • 600 € für Distanzen über 3’500 km

Die Geldentschädigung kann aber auch gekürzt werden, wenn ein anderer Flug mit dem gleichen Zielort einige Stunden später abfliegt und so die Reise nur um wenige Stunden verzögert wird.

In folgenden Fällen entfällt eine Entschädigung:

  • Wenn die Fluggesellschaft den Passagieren mindestens 14 Tage im Voraus Bescheid gibt, dass der Flug gestrichen wird
  • Wenn der Flug aus ungewöhnlichen und schwerwiegenden Problemen abgesagt werden muss. Solche aussergewöhnlichen Umstände können beispielsweise sein bei einer Terrorgefahr, bei einem Streik der Angestellten oder bei sehr schlechten Wetterbedingungen. Regen, Nebel und leichter Schneefall gilt nicht als schlechte Wetterbedingungen.

In diesen Fällen entfällt nur die Entschädigung, nicht aber die Betreuungsleistungen.


Ihre Rechte bei Flugverspätungen

Eine Verspätung wird erst unter gewissen Bedingungen angenommen. Folgende Voraussetzungen müssen dazu gegeben sein, um von einer Verspätung auszugehen:

  • Bei Flügen von einer Strecke bis zu 1’500 km: Die Verspätung muss mindestens 2 Stunden betragen
  • Bei Flügen von einer Strecke zwischen 1’500 und 3’500 km: Die Verzögerung muss eine Dauer von mindestens 3 Stunden aufweisen.
  • Bei Flügen mit einer Distanz von über 3’500 km: Die Verspätung muss mindestens 4 Stunden betragen.

Ist der Flug stark verspätet, muss die Fluggesellschaft den betroffenen Personen Mahlzeiten und Erfrischungen entsprechend ihren Wartezeiten anbieten. Findet der nächste Flug erst am nächsten Tag statt, muss die Fluggesellschaft ein Hotel sowie die entsprechende Transportmöglichkeit anbieten. Zudem haben die Personen das Recht Telefonanrufe zu tätigen oder auf andere Weise mit anderen in Kontakt zu bleiben.

Bei Verspätungen ab 5 Stunden können sich die Betroffenen dazu entscheiden, nicht mehr zu fliegen. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft den Ticketpreis zurückerstatten.

Gemäss der EU-Verordnung ((EG) Nr. 261/2004) gibt es bei Flugverspätungen keine festgelegte Geldentschädigung.


Weiterführende Informationen



Blog Rechtswissen.ch

Céline Weber und Michelle Weber

Juristische Bloggerinnen bei Rechtswissen.ch

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