Kaufvertrag

Benötigen Sie eine Vorlage für einen Kaufvertrag?

Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. Erstellen Sie Ihren Kaufvertrag jetzt mit unserer intelligenten Vorlage in wenigen Minuten online.

Unser Formular ist flexibel aufgebaut und eignet sich für jegliche Kaufverträge, sei es z.B. für den Kauf eines Autos oder auch einer Uhr. Durch die zahlreichen Anpassungsoptionen geben wir Ihnen die Möglichkeit, den Kaufvertrag möglichst nach Ihren persönlichen Vorstellungen zusammenzustellen. Wir führen Sie Schritt für Schritt durch unser intelligentes Formular und stellen dabei sicher, dass keine wesentlichen Punkte vergessen werden. Bei Unklarheiten helfen wir Ihnen mit zahlreichen Hilfestellungen und erklären Ihnen die juristischen Hintergründe. Die mühsame Gestaltung und Ausformulierung des Kaufvertrags können Sie sich (im Gegensatz zu den Mustern und Vorlagen im Internet) sparen, die erfolgt nämlich automatisch. Unten auf unserer Seite finden Sie weiterführende Informationen u.a. zum Thema Kaufvertrag, AGBs, Gewährleistung (Mängel), Garantie und vieles mehr.

Selbstverständlich sind Ihre vertraulichen Daten zu jedem Zeitpunkt geschützt. Die Datenverarbeitung wird auf einem Schweizer Server durchgeführt und nach der Erstellung des Briefs werden die Daten automatisch gelöscht.


Vorlage Kaufvertrag: Die Anpassungsmöglichkeiten im Überblick

Landingpage Anwalt

1-4 Verkäufer

1-4 Käufer

Jegliche Kaufobjekte (inkl. Autos)

Lieferung/Abholung

Mehrere Zahlungsregelungen

Verschiedene Gewährleistungsoptionen

Garantie/keine Garantie

Salvatorische Klausel

Gerichtsstandsklausel

Unsere Preismodelle

PDF mit Logo

Gratis

fertiger Kaufvertrag als PDF

optional per E-Mail zugestellt

mit Rechtswissen.ch Logo

PDF ohne Logo

10 CHF

fertiger Kaufvertrag als PDF

optional per E-Mail zugestellt

Vorschau vor Bezahlung

ohne Rechtswissen.ch Logo

mögliche Zahlungsarten

Mögliche Zahlungsarten

Beispiel Kaufvertrag

Kaufvertrag (Seite 1 von 2)

Kaufvertrag Besipiel 1

Weitere Fragen zum Kaufvertrag?

Der Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das gemäss Art. 1 OR die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erfordert. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Wenn der Vertrag nicht gesetzlich eine bestimmte Form (z.B. Schriftform) voraussetzt, so kann er auch mündlich geschlossen werden. Bei den meisten Verträgen ist ein mündlicher Vertragsschluss ohne weiteres möglich.

Der Kaufvertrag ist eine besondere Vertragsform, die im Obligationenrecht in den Artikeln 184 ff. OR geregelt ist. Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. Er gehört zu den im Alltag am häufigsten abgeschlossenen Verträgen.

Die Erstellung des Kaufvertrags ist kinderleicht und dauert nur 5 Minuten. Drücken Sie oben auf den grünen Button und wir führen Sie durch das intelligente Formular. Sie brauchen nur einige Klicks zu machen und der fertige Kaufvertrag wird als PDF automatisch vom System erstellt. Ihre Daten sind dabei zu jedem Zeitpunkt geschützt und werden nach der Erstellung des Briefs automatisch gelöscht.

In unserem Blogbeitrag «Autokauf: 5 Dinge, die Sie beim Autokauf unbedingt beachten müssen» informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte zum Thema Autokauf.

Der Vertrag kommt zustande, wenn zwei aufeinander gerichtete Willenserklärungen vorliegen, nämlich das Angebot und die Annahme. Es muss ein sogenannter Konsens bestehen.

Falls die Parteien nicht eine Widerrufsmöglichkeit vereinbaren, ist ein Widerruf grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht bei den Haustürgeschäften nach Art. 40a ff. OR, wo ein Widerrufsrecht innert 14 Tagen besteht. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Blogbeitrag <Rücktritt vom Kaufvertrag>.

Der Begriff AGBs ist eine Abkürzung für «Allgemeine Geschäftsbedingungen». Darunter versteht man vorformulierte Vertragsbestimmungen, die häufig von grösseren Firmen verwendet werden. Als Beispiel sind Zahlungsbedingungen, Garantiebestimmungen, Lieferfristen häufig in solchen AGBs geregelt.

Bei der Gefahrtragung geht es um die Frage, wer die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder dem zufälligen Untergang der Kaufsache trägt. Bsp.: Das gekaufte Motorrad wird vor Abholung durch einen Sturm umgestossen und beschädigt.

  • Gefahrentragung bei Verschlechterung oder Untergang der Sache
    • durch höhere Gewalt
    • oder durch Handlung eines Dritten
    • ohne Verschulden des Verkäufers

Grundsätzlich trägt der Käufer die Gefahr ab Vertragsschluss, sofern keine besonderen Verhältnisse vorliegen oder etwas anderes vereinbart wurde. Dieser Grundsatz gilt jedoch grundsätzlich nur für Hol- und Stückschulden.

  • Abweichende Grundsätze
    • beim Gattungskauf (der Kaufgegenstand ist nur der Gattung nach bestimmt, z.B. 1 kg Tomaten): Bei Aussonderung (Art.  185 Abs. 2 OR)
    • beim Versendungskauf: Übergabe an Transporteur
    • Bei der Bringschuld: Mit Übergabe der Sache
    • Bei Vereinbarung eines Erfüllungsortes: Wenn sich die Sache dort befindet
    • Ist der Kauf suspensiv (aufschiebend) bedingt, geht die Gefahr mit dem Bedingungseintritt über

Die Gewährleistung ist die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer einen mängelfreien Kaufgegenstand zu übergeben.

Die Gewährleistung ist dabei von der Garantie abzugrenzen, mit welcher sie häufig verwechselt wird. Bei der Garantie besteht ein vertraglich vereinbartes Leistungsversprechen, das nicht gesetzlich geregelt ist. Es handelt sich bei der Garantie um eine freiwillige Selbstverpflichtung, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgeht und unabhängig von den Mängelrechten besteht. Garantie  Gewährleistung.

Gemäss Art. 197 OR haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.

Ein Sachmangel bedeutet eine Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand. Dies ist u.a. in folgenden Fällen gegeben:

  • Fehlen einer wichtigen Eigenschaft, die den Wert oder Gebrauch erheblich mindert
  • Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die für den Kaufentschluss entscheidend war
  • Bei Gattungskauf abweichen von mittlerer Qualität

Es besteht keine Haftung für Mängel, die der Käufer kannte oder hätte kennen sollen (Art. 200 OR).

Neben den Mängelrechten können auch Schadenersatzansprüche entstehen, z.B. bei Mangelfolgeschäden.

Die Gewährleistung kann vertraglich komplett ausgeschlossen, reduziert oder auch erweitert werden. Im Rahmen einer Verkürzung der Gewährleistungsdauer ist insbesondere Art. 210 Abs. 4 OR zu beachten. 

Ausnahme des Gewährleistungsausschlusses: Bei arglistigem Verschweigen gemäss Art. 199 OR, 210 Abs. 4.

Wenn Sie Ihren Kaufvertrag mit unserer Vorlage erstellen, stellen wir Ihnen zahlreiche Optionen zur Verfügung, wie Sie die Gewährleistung individuell regeln können.

Die Mängel müssen vom Käufer vom Käufer unverzüglich mit einer Mängelrüge geltend gemacht werden.

Es bestehen im Wesentlichen folgende gesetzliche Gewährleistungsansprüche:

  • Ersatzlieferung: Austausch des Produkts
  • Wandelung: Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Minderung: Preisminderung im Umfang des Mangels

Neben den gesetzlichen Ansprüchen, werden häufig auch weitere Ansprüche vereinbart, wie z.B. die Nachbesserung (Reparatur des Kaufgegenstands).

Das UN-Kaufrecht (auch Wiener Kaufrecht oder CISG) ist ein Übereinkommen mit bestimmten, vom Obligationenrecht abweichenden Regeln, welches grundsätzlich in folgenden Fällen zur Anwendung:

  • Aufenthalt und Niederlassung einer Partei in einem Vertragsstaat oder Verweis des Internationalen Privatrechts auf das Recht eines Vertragsstaats
  • Bei Kaufverträgen über Waren (nur bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen und Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen)

Das Übereinkommen ist insbesondere nicht anwendbar bei einem vereinbartem Ausschluss.

ACHTUNG: Vereinbaren die Parteien Schweizer Recht, so gilt das UN-Kaufrecht.

Wird aber das Obligationenrecht vereinbart, ist dies ein gültiger Ausschluss des UN-Kaufrechts.