Ferienkürzung Rechner

Wie berechne ich den Umfang der Ferienkürzung bei Krankheit?

Wenn ein Arbeitnehmer für längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, so darf der Arbeitgeber grundsätzlich die Ferien kürzen (Art. 329b OR). Mit unserem Ferienkürzung-Rechner erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bei einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die Ferien gekürzt werden dürfen. Überprüfen Sie mit wenigen Klicks die Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers und berechnen Sie kinderleicht den Umfang der Ferienkürzung sowie den verbleibenden Ferienanspruch. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach Dienstjahr, ist aber im Tool auch nach Kalenderjahr möglich. Unten auf der Seite finden Sie weiterführende Informationen rund um Arbeitsunfähigkeit und Kündigung u.a. zu folgenden Themen: Ferienkürzung, Lohnfortzahlung, Kündigungssperrfristen und mehr. Falls Sie eine 15-minütige Rechtsauskunft für CHF 40.- im Arbeitsrecht benötigen, dürfen Sie sich gerne über unser Rechtsauskunftsformular bei uns melden.


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Befüllen Sie die Eingabefelder mit den benötigten Angaben. Die Datumsfelder sind in folgender Form zu befüllen: TT.MM.JJJJ (z.B. 28.04.2020).

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Beachten Sie bitte, dass die von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen.


Wichtige Hinweise zur Funktion:

  • Die Berechnung nach Zeitperiode geht von einer 5-Tageswoche aus. Bei der Berechnung der Arbeitstage werden automatisch die Wochenenden und Feiertage abgezogen. Es werden diejenigen Feiertage abgezogen, welche im grössten Teil des jeweiligen Kantons gelten.
  • Die Berechnung nach Tagen ermöglicht die manuelle Eingabe von Tagen und ist für Fälle gedacht, in welcher eine Berechnung nach Zeitperiode nicht sinnvoll ist.
  • Standardmässig erfolgt die Ferienkürzung pro Dienstjahr. Alternativ kann eine Berechnung nach Kalenderjahr ausgewählt werden, sofern dies im Arbeitsvertrag festgehalten ist.
  • Die Löschung von einzelnen Abwesenheitsperioden ist nicht möglich, nur eine Reduktion (z.B. von 7 auf 4 Abwesenheiten). Die Fälle sollten deshalb chronologisch erfasst werden.
  • Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall und Militär werden zusammengezählt. Andere Abwesenheiten (z.B. Schwangerschaft plus Krankheit) werden nicht addiert, aber gesondert berücksichtigt.

Tipp: Falls Sie lediglich den Ferienanspruch (ohne Kürzung) für eine Zeitperiode berechnen möchten, dann tragen Sie im Feld Arbeitsverhinderung einfach «1%» ein. Es wird Ihnen dann der Ferienanspruch ohne Ferienkürzung angezeigt.

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Welchen Ferienanspruch haben Arbeitnehmer?

Gemäss Art. 329a OR hat von Gesetzes wegen jeder Arbeitnehmer in der Schweiz bis zum 20. Altersjahr 5 Wochen und nach dem 20. Altersjahr mindestens 4 Wochen Ferien (d.h. 20 Tage) pro Dienstjahr zugute. Der Ferienanspruch bestimmt sich in der Praxis meistens nach dem Arbeitsvertrag. Regelmässig werden in den Verträgen für Arbeitnehmer ab 50 Jahren mindestens 5 Wochen Ferien vorgesehen. Auch in einem Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann ein höherer Ferienanspruch festgelegt sein. Der Ferienanspruch verjährt nach 5 Jahren. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Ferien, wobei er auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen sollte (Art. 329c Abs. 2 OR).

Bei Teilzeitarbeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf gleich viel Wochen Ferien wie bei einer Vollzeitarbeit. Je nach Berechnungssystem wird die Anzahl Ferientage jedoch anders angegeben.

Hier ein Beispiel bei einem Pensum von 80% bei 4 Wochen Ferien: Mit einer 4-Tageswoche à 8 Stunden beträgt der Ferienanspruch nur 16 Tage. Arbeitet man 5 Tage pro Woche, aber dafür nur 6.4 Stunden pro Tag, so beträgt der Ferienanspruch dagegen 20 Tage. Im Ergebnis spielt die Berechnungsweise keine Rolle, da in beiden Fällen 4 Wochen Abwesenheit vom Arbeitsplatz resp. Ferien bezahlt werden.

ACHTUNG: Staatsangestellte unterliegen meist eigenen Regeln, weshalb die Ausführungen auf dieser Seite nicht oder nur eingeschränkt Geltung haben.

Bezieht ein Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit Ferien, dann ist der volle und ungekürzte Lohn zu bezahlen. Auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen die Ferien voll und werden nicht verlängert. Es gilt der Grundsatz, dass man entweder ferienfähig ist und normal Ferien beziehen kann oder die Ferien wegen Ferienunfähigkeit nicht bezogen werden können. Der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass er nicht ferienfähig ist.

Es gibt verschiedene Methoden, um den Ferienanspruch für eine bestimmte Zeitdauer zu berechnen. Wir berechnen den Ferienanspruch mit folgender Formel:

Anzahl Ferientage x (Anzahl Tage des Zeitraums /365) = Ferienanspruch für den Zeitraum

Bsp.: Axel F. hat gemäss Arbeitsvertrag 25 Ferientage. Er arbeitet vom 5. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022, d.h. 302 Tage. Die Berechnung des Ferienanspruchs sieht gemäss unserer Formel deshalb wie folgt aus: 25 Ferientage x 0.827 (Ergebnis von 302/365) = 20.67 Ferientage (gerundet).

Den Ferienanspruch können Sie mit dem Ferienrechner von Hakuna.ch (andere Formel) nachprüfen. Falls Sie den Ferienlohn berechnen möchten, dann hilft Ihnen unser Ferienlohn-Rechner weiter.



Ist eine Ferienkürzung zulässig?

Das Obligationenrecht sieht vor, dass der Ferienanspruch von Arbeitnehmern bei Verhinderung an der Arbeitsleistung (z.B. bei Krankheit oder Unfall) gekürzt werden darf. Die Ferienkürzung ist grundsätzlich um 1/12 pro vollem Monat der Verhinderung erlaubt. Falls die Abwesenheit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zu verantworten ist (z.B. bei zu wenig Arbeit), dann ist keine Kürzung des Ferienanspruchs zulässig. Die Kürzung der Ferien ist ein Recht des Arbeitgebers und keine Pflicht, weshalb er darauf verzichten kann.

Art. 329b OR

1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienst­jahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung ver­hindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitneh­mers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Ver­schulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.

3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt wer­den, wenn: a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist; b. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat; c. ein Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g bezogen hat; oder d. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat.

4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.



Wann dürfen die Ferien nicht gekürzt werden?

Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (z.B. wegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft) werden Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit vom Gesetz vor einer Kürzung geschützt. Die Schonfrist (auch Karenzfrist genannt) beträgt u.a. bei Krankheit und Unfall 1 Monat pro Dienstjahr, währenddessen der Arbeitgeber keine Kürzung vornehmen darf. Bei Schwangerschaft dürfen die Ferien bis zu 2 Monate nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin schwangerschaftsbedingt nicht arbeiten kann. Ebensowenig ist eine Ferienkürzung während den 14 Wochen Mutterschaftsurlaub oder während des Vaterschaftsurlaubs zulässig. Beträgt die Abwesenheit des Arbeitnehmers mehr als die jeweiligen Schonfristen, so darf der Arbeitgeber die Ferien für jeden weiteren vollen Monat um einen Zwölftel kürzen. Es dürfen dabei nur ganze Monate gekürzt werden.

Beispiel: Wenn eine Arbeitnehmerin wegen Krankheit für 6.5 Monate arbeitsunfähig ist, so darf der Arbeitgeber den Lohn für 5 Monate um 1/12 und somit insgesamt um 5/12 kürzen. Der erste Monat darf nämlich nicht gekürzt werden und auch nicht der halbe Monat. Ist die Arbeitnehmerin wegen einer Schwangerschaft von der Arbeit verhindert, so ist die Ferienkürzung nur um 4/12 erlaubt, da hier eine Schonfrist von 2 Monaten besteht.



Wie wird die Ferienkürzung berechnet?

Bei der Berechnung der Ferienkürzung wird die Abwesenheit der Arbeitnehmer mit Arbeitstagen berechnet und nicht mit Kalendertagen. Relevant für die Berechnung ist gemäss der gesetzlichen Bestimmung von Art. 329b OR grundsätzlich das Dienstjahr. Es kann vertraglich jedoch vereinbart werden, dass auf das Kalenderjahr abzustellen ist, was in der Praxis recht häufig vorkommt.

Ein voller Arbeitsmonat (d.h. ohne Wochenenden) beträgt im Jahr durchschnittlich 21.75 Tage pro Monat, weshalb 21.75 Tage als ganzer Monat gelten. Arbeitnehmern müssen dabei nicht am Stück von der Arbeit verhindert sein, da einzelne Arbeitsverhinderungen zusammengezählt werden.

Mit jedem Dienstjahr entsteht eine neue Schonfrist, in welcher die Ferien erneut nicht gekürzt werden dürfen. Bei einem unvollständigen Dienstjahr werden die Schonfristen nicht proportional gekürzt, da sie absolut gelten. Die Schonfrist wird jeweils in ganzen Monaten gerechnet. Falls dies vertraglich oder im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist, beginnt die ein- oder zweimonatige Schonfrist beim nächsten Kalenderjahr wieder neu zu laufen.

Liegen gleichzeitig mehrere Verhinderungsfälle vor (z.B. Krankheit und Schwangerschaft), dann gilt die längere Schonfrist. Die Karenzfristen gelten also alternativ und nicht kumulativ.

Bei Teilzeitarbeit kommt es m.E. darauf an, wie die Arbeit auf die Woche verteilt wird. In jedem Fall ist die effektive Dauer der Arbeitsverhinderung zu berechnen. Bei einer Fünftagewoche mit konstantem Pensum ist die Berechnung bei einer Teilzeiterwerbstätigkeit meiner Ansicht nach gleich wie bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit durchzuführen und das Pensum dürfte dabei keine Rolle spielen. Bei einem Teilzeitpensum mit Arbeit an einzelnen Tagen wird es komplizierter. Hier ist m. E. die Dauer der Arbeitsverhinderung zusammenzurechnen, bis ein voller Arbeitsmonat von 21.7 Tagen erfüllt ist. Die Karenzfrist verlängert sich rechnerisch dabei anteilsmässig und die Ferienkürzung erfolgt im Verhältnis zum Umfang der Arbeitsverhinderung.

Im Falle einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Karenzfrist anteilsmässig und die Ferienkürzung wird im Verhältnis zum Umfang der Arbeitsverhinderung vorgenommen. Bei einem 50% Pensum erfolgt die Ferienkürzung bei Krankheit also erst nach 4 Monaten, anstatt bereits nach 2 Monaten (2 Monate 50% = 1 Monat 100%; Kürzung erst nach dem zweiten vollen Monat, d.h. bei 50% nach dem 4ten). Die Kürzung erfolgt dann jedoch um einen vollen Zwölftel des Ferienanspruchs.

Mit unserem Ferienkürzung-Rechner berechnen Sie die Ferienkürzung kinderleicht und mit wenigen Klicks und sehen direkt, welcher Restanspruch noch verbleibt.



Tabelle Ferienkürzung

Abwesenheit
(volle Monate)
Verschuldete ArbeitsverhinderungUnverschuldete ArbeitsverhinderungSchwangerschaft Mutterschaft
unter 1 Monatkeinekeinekeinekeine
ab 1 Monat1/12keine (Schonfrist)keine (Schonfrist) keine (Schonfrist)
ab 2 Monat2/121/12keine (Schonfrist)keine (Schonfrist)
ab 3 Monat3/122/121/12 keine (Schonfrist)
ab 4 Monat4/123/122/12 keine (Schonfrist)
ab 5 Monat5/124/123/121/12
ab 6 Monat6/125/124/122/12


Welche Feiertage gelten in der Schweiz?

Die Feiertage sind in der Schweiz grösstenteils kantonal geregelt. Lediglich der 1. August gilt als nationaler Feiertag. Häufig sind die Feiertage sogar in den Gemeinden des jeweiligen Kantons unterschiedlich geregelt. Auf der Seite «Feiertagskalender.ch» finden Sie einen Überblick über die Feiertage in der Schweiz. Im Ferienkürzung-Rechner werden grundsätzlich diejenigen Feiertage berücksichtigt, welche auf der Liste des Bundes für «Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden» aufgeführt sind.



Kündigungsschutz (Sperrfristen) bei Krankheit und die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

Prüfen Sie mit unserem Lohnfortzahlungs- und Sperrfristen Rechner kinderleicht, welche Ansprüche Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft haben. Finden Sie mit wenigen Klicks heraus, wie lange Sie bei Krankheit Lohn erhalten, wann die Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit gültig ist und wann ein Kündigungsschutz (Sperrfrist) besteht. Sehen Sie ausserdem, ob und bis wann sich das Arbeitsverhältnis wegen einer Sperrfrist bei Krankheit verlängert. 



An wen kann ich mich bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden?

Regelmässig bieten kantonale Amtsstellen (wie z.B. das Amt für Wirtschaft und Arbeit BS) kostenlose Rechtsberatungen im Arbeitsrecht an. Fragen Sie zu diesem Zweck beim zuständigen Amt des Kantons nach, in welchem sich Ihr Arbeitsort befindet. Ausserdem können Sie sich häufig auch für eine kostenlose oder kostengünstige Rechtsauskunft bei der jeweiligen kantonalen Anwaltskammer (z.B. der Anwaltskammer BS/BL) oder dem jeweiligen kantonalen Zivilgericht (z.B. dem Zivilgericht BS) melden.



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