Die Gewährleistung ist die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer einen mängelfreien Kaufgegenstand zu übergeben.
Die Gewährleistung ist dabei von der Garantie abzugrenzen, mit welcher sie häufig verwechselt wird. Bei der Garantie besteht ein vertraglich vereinbartes Leistungsversprechen, das nicht gesetzlich geregelt ist. Es handelt sich bei der Garantie um eine freiwillige Selbstverpflichtung, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgeht und unabhängig von den Mängelrechten besteht. Garantie ≠ Gewährleistung.
Gemäss Art. 197 OR haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
Ein Sachmangel bedeutet eine Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand. Dies ist u.a. in folgenden Fällen gegeben:
- Fehlen einer wichtigen Eigenschaft, die den Wert oder Gebrauch erheblich mindert
- Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die für den Kaufentschluss entscheidend war
- Bei Gattungskauf abweichen von mittlerer Qualität
Es besteht keine Haftung für Mängel, die der Käufer kannte oder hätte kennen sollen (Art. 200 OR).
Die Mängel müssen vom Käufer vom Käufer unverzüglich mit einer Mängelrüge geltend gemacht werden.
Es bestehen im Wesentlichen folgende gesetzliche Gewährleistungsansprüche:
- Ersatzlieferung: Austausch des Produkts
- Wandelung: Rücktritt vom Kaufvertrag
- Minderung: Preisminderung im Umfang des Mangels
Neben den gesetzlichen Ansprüchen, werden häufig auch weitere Ansprüche vereinbart, wie z.B. die Nachbesserung (Reparatur des Kaufgegenstands)
Die Gewährleistung kann vertraglich komplett ausgeschlossen, reduziert oder auch erweitert werden. Im Rahmen einer Verkürzung der Gewährleistungsdauer ist insbesondere Art. 210 Abs. 4 OR zu beachten.
Ausnahme des Gewährleistungsausschlusses: Bei arglistigem Verschweigen gemäss Art. 199 OR, 210 Abs. 4.
Neben den Mängelrechten können auch Schadenersatzansprüche entstehen, z.B. bei Mangelfolgeschäden.