Polizeikontrolle: Was sind Ihre Rechte?


Polizeikontrollen kommen oft unerwartet. Manchmal verlaufen sie höflich, manchmal unangenehm und einschüchternd. Wann darf die Polizei jemanden kontrollieren? Wo liegen die Grenzen der Personenkontrollen? Dürfen auch private Sicherheitsleute oder die Bahnpolizei solche Kontrollen durchführen?


Was ist eine Polizeikontrolle?

Als Polizeikontrolle gilt jedes polizeiliche Handeln. Es kann sich dabei unter anderem um eine einfache Frage, um die Aufforderung, den Ausweis zu zeigen, um eine Fahrzeugkontrolle oder um eine Durchsuchung handeln. Polizeikontrollen sind vor allem erforderlich, um Straftaten zu verfolgen oder zu verhindern. Sie dienen also zur Sicherheit der Bevölkerung. Dies wird z.B. auch in §2 Abs. 1 Ziff. 1 im Polizeigesetz des Kantons Basel-Stadt festgehalten.

Bei einer Personenkontrolle wird, wie es der Begriff bereits sagt, eine Person durch die Polizei überprüft. Die Polizei fragt nach einem Ausweis oder nach der Adresse. Die Personenkontrolle umfasst jedoch nicht nur die Identitätsfeststellung der kontrollierten Person, sondern auch die Durch- oder Untersuchung dieser Person. Dabei überprüft die Polizei, ob die betroffene Person etwas Verbotenes bei sich trägt.


Wann dürfen Polizeikontrollen durchgeführt werden?

Polizeikontrollen dürfen von der Kantonspolizei durchgeführt werden. Erforderlich ist lediglich, dass ein öffentliches Interesse durch die Kontrolle geschützt werden muss. Solche Interessen sind unter anderem alle Interessen, die das Wohl der Allgemeinheit schützen, also die Sicherheit, die Gesundheit usw. Bei einer Alkoholkontrolle der Autofahrer liegt beispielsweise das öffentliche Interesse darin, dass die anderen Verkehrsteilnehmer geschützt werden sollen.

Bei Personenkontrollen braucht es nicht nur ein öffentliches Interesse, sondern es muss ein konkreter Anlass vorliegen. Ein solcher Anlass wird meistens dadurch begründet, dass die kontrollierte Person verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben


Wie werden Personenkontrollen durchgeführt?

Generell werden Polizeikontrollen von mindestens zwei Polizisten durchgeführt. Die kontrollierte Person wird durch die Polizei angehalten. Anschliessend stellt ein Polizist Fragen an die betreffende Person, welche zur Identitätsfeststellung erforderlich sind. Falls ein Verdacht auf eine bestimmte Straftat besteht, werden weitere Vorkehrungen ergriffen. Liegt bei einer Personenkontrolle der Verdacht nahe, dass der Betroffene Drogen mit sich trägt, kann die Kleidung durchsucht werden.

Eine Kontrolle sollte nur so lange durchgeführt werden, wie es unbedingt erforderlich ist. Grundsätzlich erfolgt die Personenkontrolle vor Ort. Nur ausnahmsweise kann die Kontrolle auf dem Polizeirevier weitergeführt werden. Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise gegeben, wenn die Polizei an der Richtigkeit der Angaben oder an der Echtheit des Ausweises zweifelt.

Gemäss Art. 217 Abs. 1 StPO muss die Polizei eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn sie diese bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens erwischt hat oder wenn diese zur Verhaftung ausgeschrieben ist. Diese vorläufige Festnahme darf allerdings nicht länger als 24h andauern, ohne dass die Festnahme durch das Gericht genehmigt worden ist oder der Fall der Staatsanwaltschaft zugeführt wird


Wer darf eine Personenkontrolle durchführen?

Neben der Polizei gibt es noch weitere Sicherheitsdienste, die damit beauftragt sind, die Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten. Es gibt z.B. noch die SBB-Bahnpolizei oder private Securitas.

Die SBB-Bahnpolizei hat ähnliche Befugnisse wie die Polizei. Sie ist berechtigt Ausweise zu kontrollieren, Gegenstände einzuziehen und verdächtigte Personen festzunehmen und der Polizei zu übergeben. Die Bahnpolizei kann ihre Tätigkeiten lediglich auf dem Bahnhofgelände ausüben.

Private Sicherheitsdienste, wie etwa Securitas sind nicht befugt Personenkontrollen durchzuführen. Bei einer begangenen Straftat dürfen private Sicherheitsdienste den Straftäter festhalten und der Polizei übergeben.


Welche Rechte und Pflichten haben die Einzelnen bei einer Polizeikontrolle?

  • Identitätsfeststellung

Obwohl keine Pflicht besteht, immer ein ID dabei zu haben, ist es dennoch empfehlenswert. Bei der Aufforderung durch die Polizei, seine ID zu zeigen, muss dieser Aufforderung nachgegangen werden. Falls die kontrollierte Person keinen Ausweis bei sich trägt, kann sie von der Polizei auf den Polizeiposten mitgenommen werden, um dort ihre Identität festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn jemand die Personenkontrolle verweigert. Im Gegensatz zu der ID muss der Führerausweis zwingend immer dabei sein beim Autofahren. Ein Verstoss dagegen wird mit Busse bestraft.

  • Verhalten der kontrollierten Person

Die befragten bzw. untersuchten Personen sollten mit der Polizei kooperieren und sich ruhig verhalten. Fragen, die nicht mit einer möglichen Straftat oder einer Identitätsfeststellung verbunden sind, also beispielsweise Fragen zum Arbeitgeber, müssen nicht beantwortet werden. Tätlichkeiten und Drohungen gegen die Polizisten sind ein absolutes Tabu und ziehen eine Strafverfolgung nach sich.

Jederzeit kann die kontrollierte Person den betreffenden Beamten nach seinem Namen oder Dienstausweis fragen.

  • Alkohol- und Drogentests

Um einen Drogentest durchzuführen, muss ein Verdacht nahe liegen, dass die betreffende Person unter Drogeneinfluss steht. Dieser Verdacht kann bereits bejaht werden, wenn beispielsweise der Autofahrer müde ist oder einen berauschten Eindruck hinterlässt. Die kontrollierte Person darf den Test nicht verweigern.

Vor Ort darf die Polizei lediglich Schnelltests durchführen. Fällt der Drogenschnelltest positiv aus, so ist der Betroffene verpflichtet im Spital einen Bluttest zu machen.

Um einen Atemalkoholtest durchzuführen, braucht die Polizei jedoch keinen konkreten Verdacht, dass der Autofahrer alkoholisiert ist. Liegt der Alkoholwert über dem gesetzlich vorgeschriebenen Promillegrenzwert von 0.5 Promille, kann der Autofahrer darauf bestehen, das Ergebnis durch eine Blutanalyse im Spital zu bestätigen.

  • Durchsuchungen

Besteht gegenüber der kontrollierten Person einen Tatverdacht, also der Verdacht, dass diese eine bestimmte Straftat begangen hat, ist die Polizei berechtigt Taschen zu durchsuchen und die Person abzutasten. Weitere Untersuchungen müssen in geschlossenen Räumen oder in einem Fahrzeug durchgeführt werden. Nur Ärzte sind befugt, Körperöffnungen zu untersuchen.

  • Anwaltliche Hilfe

Eine beschuldigte Person hat Anspruch darauf, jederzeit eine Verteidigung beizuziehen. Dies gilt gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO auch bei polizeilichen Einvernahmen.     


Weiterführende Informationen



Blog Rechtswissen.ch

Céline Weber und Michelle Weber

Juristische Bloggerinnen bei Rechtswissen.ch

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