Fristenrechner

Fristen in der Schweiz berechnen

Mit dem Fristenrechner können Sie Rechtsmittelfristen wie z.B. eine Einsprachefrist, eine Beschwerdefrist oder eine Berufungsfrist mit wenigen Klicks berechnen. Eine Verlängerung der Fristen wegen Gerichtsferien wird bei Bedarf berücksichtigt. Weitere Informationen zu den Themen «Fristberechnung, Fristenstillstand und kantonale Feiertage», finden Sie unten auf der Seite.

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Prüfen Sie, wann der fristauslösende Brief zugestellt worden ist.

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Befüllen Sie die Eingabefelder mit den benötigten Angaben. Die mit einem Stern versehenen Punkte werden für die Berechnung zwingend benötigt.

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Stellen Sie sicher, dass die Frist (in der Regel mit einem Einschreiben) gewahrt wird. Konsultieren Sie notfalls einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin.

Beachten Sie bitte, dass die von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen.


Wichtige Hinweise:

  • Der Fristenrechner dient lediglich der Überprüfung der eigenen Berechnungen.
  • Verstrichene Fristen können schwerwiegende Konsequenzen haben. Lassen Sie sich deshalb bei Bedarf von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterstützen.
Bitte akzeptieren Sie die AGBs und den Haftungsausschluss, um die Ergebnisse zu sehen.





Wie werden Fristen berechnet?

Art. 142 ZPO

1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.

ACHTUNG: In einigen Rechtsgebieten darf fristauslösende Post mit A-Post Plus eröffnet werden. A-Post Plus wird auch an Samstagen zugestellt, womit die Frist bereits am Sonntag zu laufen beginnt und nicht erst am Montag. Schauen Sie bei A-Post Plus Sendungen unbedingt den Sendebericht an, damit Sie den Zustelltermin nachvollziehen können.

Die Länge der Fristen ist je nach Verfahren unterschiedlich. Sie betragen häufig 5, 10 oder 30 Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Empfang des Entscheids zu laufen. Eine nicht abgeholte eingeschriebene Postsendung oder eine Gerichtsurkunde gilt grundsätzlich am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste. Es bringt also grundsätzlich nichts, die Annahme des Einschreibens zu verweigern.

Folgende Feiertage sind schweizweit anerkannt: Neujahr (1. Januar), Christi Himmelfahrt (im Mai), erster Weihnachtstag (25. Dezember), Nationalfeiertag (1. August).

Die Kantone kennen viele unterschiedliche Feiertage. Häufig gelten die Feiertage nicht einmal im ganzen Kanton, sondern nur in einigen Gemeinden. Folgende kantonale Feiertage sind am meisten verbreitet: Berchtoldstag (2. Januar), Heilige Drei Könige (6. Januar), Josephstag (19. März), Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), Maria Empfängnis (8. Dezember), Stephanstag (26. Dezember).



Wie kann ich eine Frist wahren?

Art. 143 ZPO

1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma­tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.54

3 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätes­tens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden resp. mit einem entsprechenden Spezialzugang elektronisch eingereicht werden (nicht per Email). Versenden Sie Ihre Eingaben immer mit Einschreiben. Machen Sie nach der Unterschrift am besten eine Kopie von der Eingabe und behalten Sie nach dem Versand die Postaufgabequittung.

Wichtig zu beachten ist, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn man beim Gericht vor Fristablauf ein entsprechendes Gesuch stellt.



Wann stehen Fristen still?

Art. 145 ZPO

1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a. das Schlichtungsverfahren;
b. das summarische Verfahren.

3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG55 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.

Der Fristenstillstand hat folgende Konsequenzen: Während den Gerichtsferien stehen die Fristen still und können somit nicht ablaufen. Erst am ersten Tag nach den Ferien läuft die Frist weiter. Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes. Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien sind damit einverstanden.

Wird bei einer Schlichtung eine Klagebewilligung ausgestellt, dann sind die Gerichtsferien auf die Frist zur Klageeinreichung anzuwenden (BGE 138 III 615).

Wichtig zu wissen ist, dass insbesondere im Strafverfahren oder auch in einigen Verwaltungsverfahren keine Gerichtsferien vorgesehen sind und die Fristen in solchen Verfahren nicht stillstehen. Der Fristenstillstand gilt u.a. (aber mit Ausnahmen!) im Verfahren nach ATSG (Sozialversicherungen), nach ZPO (Zivilprozess), nach BGG (Bundesgericht) und nach VwVG (einige Verwaltungsverfahren).



Welche Feiertage gelten in welchem Kanton?

Die Feiertage sind in der Schweiz grösstenteils kantonal geregelt. Lediglich der 1. August gilt als nationaler Feiertag. Häufig sind die Feiertage sogar in den Gemeinden des jeweiligen Kantons unterschiedlich geregelt. Auf der Seite “Feiertagskalender.ch” finden Sie einen Überblick über die Feiertage in der Schweiz. Beachten Sie auch die Liste des Bundes für “Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden”.



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