Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag? Was tun?


Was versteht man unter einem Konkurrenzverbot?

Mit einem Konkurrenzverbot verpflichtet sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich dazu, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen (Art. 340 OR). Konkurrenzverbote sind grundsätzlich zulässig und werden im Alltag relativ häufig abgeschlossen. Ziel ist es dabei, den Arbeitnehmer an das eigene Unternehmen zu binden und den Verlust von Wissen und Geschäftsgeheimnissen zu verhindern. Aus diesem Grund kommen Konkurrenzverbote insbesondere auch im Bereich der Pharmazie relativ häufig vor.


Wann ist ein Konkurrenzverbot gültig?

Das Konkurrenzverbot muss schriftlich vereinbart, datiert und unterzeichnet werden. Es ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer überhaupt Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse nehmen konnte und die Verwendung dieser Erkenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Das Konkurrenzverbot kann grundsätzlich ungültig sein, wenn es so umfangreich ist, das es einem Arbeitsverbot gleichkommt. Bei Berufen, in welchen Kunden den Arbeitnehmern wegen ihren persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften folgen, ist ein Konkurrenzverbot nichtig. Dazu gehören beispielsweise die freien Berufe, wie Ärzte oder Anwälte, aber auch Friseure. Das Verbot muss deshalb sowohl örtlich, zeitlich und auch inhaltlich begrenzt sein. Ausserdem darf das wirtschaftliche Fortkommen nicht unbillig erschwert werden. Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot überprüfen und nach seinem Ermessen einschränken, es würde allerdings nicht automatisch wegfallen.

Die örtliche Begrenzung ist branchenabhängig zu prüfen. Angemessen ist in der Regel eine Begrenzung des Gebiets auf wenige Kantone. Ein weltweites Konkurrenzverbot ist jedenfalls nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zulässig.

In zeitlicher Hinsicht darf das Konkurrenzverbot nicht länger als 3 Jahre dauern. Üblich ist eine Dauer von 6 Monaten. Konkurrenzverbote von mehr als einem Jahr werden regelmässig vom Gericht reduziert. 

Inhaltlich ist das Konkurrenzverbot auf den Wirkungsbereich des bisherigen Arbeitgebers zu begrenzen. Ist das Verbot zu weitreichend, so kann es der Richter auf das erlaubte Mass reduzieren.


Wann fällt das Konkurrenzverbot weg?

Das Konkurrenzverbot kommt dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die Anstellung selbst freiwillig kündigt. Es würde nicht zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ohne begründeten Anlass kündigt oder der Arbeitnehmer wegen einem Fehlverhalten des Arbeitgebers Grund zur Kündigung hatte. Ausserdem besteht die Möglichkeit, eine Aufhebungsvereinbarung abzuschliessen, in welcher das Arbeitsverhältnis sowie das Konkurrenzverbot aufgehoben werden. Manchmal erklären sich die Arbeitgeber auch damit einverstanden, das Konkurrenzverbot gegen die Zahlung eines vereinbarten Betrags aufzuheben.


Mit welchen Konsequenzen muss ich bei einer Verletzung des Konkurrenzverbots rechnen?

In der Regel wird im Konkurrenzverbot festgehalten, dass bei einer Verletzung ein bestimmter Geldbetrag zu bezahlen ist. Eine Strafe bis zu einem Jahreslohn ist grundsätzlich zulässig. Sollte der Betrag insgesamt grösser ausfallen, so wird ein Richter diesen häufig nach Ermessen reduzieren. Generell wird die Strafhöhe von den Gerichten in der Praxis regelmässig reduziert und auf 3-6 Monatslöhne begrenzt.

Häufig wird vereinbart, dass die Ausübung einer konkurrenzierenden Tätigkeit verboten ist. Ein solches Verbot ist durchaus denkbar, allerdings in der Praxis nur sehr schwierig durchzusetzen.

Bei einer Verletzung des Konkurrenzverbots muss der Arbeitgeber tätig werden und gegenüber dem fehlbaren Arbeitnehmer entsprechende Forderungen geltend machen. Zunächst muss der Arbeitgeber deshalb überhaupt erst erfahren, dass das Verbot verletzt worden ist und er muss auch entsprechende Beweismittel erhältlich machen können.


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Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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