Wie funktioniert die Ausschlagung einer Erbschaft?


Was bedeutet die «Ausschlagung» einer Erbschaft?

Erben haben das Recht, eine Ihnen zugefallene Erbschaft innert 3 Monaten auszuschlagen (Art. 567 ZGB). Eine Ausschlagung macht meistens dann Sinn, wenn die Erbschaft überschuldet ist oder man zugunsten von anderen Erben auf seinen eigenen Anteil verzichten möchte. Nimmt man die Erbschaft an, dann übernimmt man nämlich auch die Schulden des Verstorbenen, welche häufig erst später zum Vorschein kommen. Erben haften für die Schulden auch mit ihrem eigenen Vermögen. Schlägt ein Erbe seine Erbschaft aus, dann wird er so gestellt, als wenn er vorverstorben wäre. Sein Erbteil geht in der Folge an die anderen gesetzlichen Erben, die die Erbschaft ebenfalls ausschlagen können.


Wie wird die Ausschlagungsfrist berechnet?

Die Ausschlagungsfrist beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt an zu laufen, wo der Erbe vom Tod des Erblassers erfahren hat. Die Ausschlagung ist mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers (in der Regel das Erbschaftsamt des jeweiligen Kantons) zu erklären. Falls sich der Erbe in die Erbschaftsangelegenheiten eingemischt hat und z.B. etwas aus der Wohnung des Verstorbenen an sich nimmt, dann gilt die Erbschaft als angenommen.


Kann die Frist zur Ausschlagung verlängert werden?

Die 3-monatige Ausschlagungsfrist kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen erstreckt werden (Art. 576 ZGB). Das Gesuch ist bei der zuständigen Behörde (siehe oben) einzureichen. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn das Festhalten an der Frist eine Unbilligkeit oder Härte für den Erben bedeuten würde. Der Erbe muss innerhalb der dreimonatigen Frist den Vermögensstand und seine Miterben kennen und sich gestützt darauf entscheiden können. Ist dies nicht möglich, dann kommt eine Fristerstreckung grundsätzlich in Frage. Dabei sind die konkreten Umstände anzuschauen und z.B. auf die persönlichen Verhältnisse des Erben, seinen Gesundheitszustand oder eine grosse räumliche Entfernung Rücksicht zu nehmen.

Falls eine Unklarheit über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen besteht, dann kann ein öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB) verlangt werden. Das Inventarbegehren ist im Gegensatz zur Ausschlagung innerhalb eines Monats zu stellen (und nicht innert 3 Monaten). Mit dem Inventar können Erben ihre Haftung beschränken, da die Erbschaft «unter öffentlichem Inventar» angenommen werden kann. Die Erben haften dann grundsätzlich nur für die im Inventar aufgeführten Schulden. Vorteil des Inventars ist, dass die Frist zur Ausschlagung/Annahme der Erbschaft aufgeschoben wird.


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Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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