Erhalten Eltern Lohn, wenn sie ihr krankes Kind pflegen müssen?


Wie lange muss der Arbeitgeber Lohn zahlen, wenn Arbeitnehmer ihre Kinder pflegen müssen?

Arbeitnehmer haben für die Betreuung von Kindern und anderen Familienmitgliedern Anspruch auf 3 Tage pro Ereignis und insgesamt 10 Tage Lohn pro Jahr. Lange Zeit war jedoch umstritten, ob der Lohn für die Kinderbetreuung auch nach dieser Zeit noch weiter bezahlt werden soll. Heute wird von der Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich bejaht, dass die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR auch bei der Betreuung von pflegebedürftigen Kindern zur Anwendung kommen soll. Begründet wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung der Eltern damit, dass sie immerhin eine gesetzliche Pflicht zur Betreuung des pflegebedürftigen Kindes trifft. In bestimmten Fällen wurde deshalb sogar für Besuche des Kindes im Spital eine Lohnfortzahlung bejaht, obwohl dann gar keine eigentliche Betreuung stattfindet. Nach Ansicht der Lehre und Rechtsprechung gilt also eine gewöhnliche Lohnfortzahlungspflicht zwischen Arbeitgeber und dem Elternteil als Arbeitnehmer, wenn dieser Elternteil das Kind aufgrund einer Pflegebedürftigkeit betreuen muss. Der Lohn wird aber in jedem Fall nur so lange bezahlt, als der Arbeitnehmer keine andere Betreuung des Kindes organisieren kann.


Können Eltern weitere finanzielle Unterstützung für die Pflege von schwer kranken oder verunfallten Kindern beantragen?

Ja, seit 1. Juli 2021 kann ein 14-wöchiger Betreuungsurlaub für die Betreuung von schwer erkrankten oder verunfallten Kinder beantragt werden. Der Anspruch kann zwischen den erwerbstätigen Eltern aufgeteilt werden. Während dem Betreuungsurlaub (maximal 6 Monate lang) besteht ein Kündigungsschutz. Die entsprechende Gesetzbestimmung findet sich in Art. 329i OR.


Kann der Arbeitgeber mir während der Pflege meines Kindes eine Kündigung aussprechen.

Bei einer Kündigung wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes kann wohl eher nicht vom Vorliegen einer Kündigungssperrfrist ausgegangen werden, was jedoch umstritten ist. Sollte tatsächlich keine Sperrfrist vorliegen, dann wäre eine Kündigung gültig. Trotzdem ist die Kündigung aber nach Art. 366 Abs. 1 lit. d OR vermutungsweise missbräuchlich, weshalb eine Entschädigung gefordert werden kann. Die Missbräuchlichkeit ändert allerdings leider nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis endet. Während dem Betreuungsurlaub besteht wiederum ein gesetzlicher Kündigungsschutz, der maximal 6 Monate lang besteht.


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Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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