Was beinhaltet eine Scheidungskonvention?


Was ist eine Scheidungskonvention?

Die Scheidungskonvention ist ein Vertrag zwischen den Ehegatten, der die Scheidungsfolgen (zumindest teilweise) einvernehmlich regelt. Die Vereinbarung stellt damit eine wichtige Grundlage der einvernehmlichen Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB dar. Im Gegensatz zu streitigen Scheidungen auf Klage, sind einvernehmliche Scheidungen deutlich kostengünstiger und schneller. Eine einvernehmliche Scheidung mit Konvention ist insbesondere auch dann möglich, wenn die Ehegatten nicht bereits längere Zeit getrennt gelebt haben. Scheidungskonventionen haben in der Praxis deshalb eine sehr grosse Bedeutung und werden häufig abgeschlossen. Falls Sie sich noch in der Trennungsphase befinden und zuerst eine Trennungsvereinbarung ausformulieren möchten, dann finden Sie hier unter nachfolgendem Link entsprechende Vorlagen für Vereinbarungen (Mustervereinbarung Gerichte ZH).


Der Ablauf einer Scheidung auf gemeinsames Begehren (inkl. Link zur Vorlage)

Voraussetzung für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ist, dass sich die Ehegatten beide scheiden lassen möchten und sich über die Scheidungsfolgen im Wesentlichen einig sind. In der Scheidungskonvention (Muster Gerichte ZH) werden dann gemeinsam die Scheidungsfolgen schriftlich festgehalten, auf die man sich geeinigt hat. Alternativ kann aber auch einfach beim Gericht beantragt werden, dass die Scheidungsfolgen vom Richter beurteilt werden. Eine allfällige Scheidungsvereinbarung wird zusammen mit den entsprechenden Anträgen beim Gericht eingereicht und bei einer anschliessend vom Gericht angesetzten Anhörung vom Richter überprüft. Häufig finden Sie auf den Websites der jeweiligen kantonale Zivilgerichte (z.B. beim Zivilgericht BS) vorgefertigte Formulare zur Scheidung auf gemeinsames Begehren, welche sie konstenlos ausfüllen und zusammen mit der Scheidungsvereinbarung einreichen können. Bei der Anhörung geht das Gericht die Vereinbarung mit den Ehegatten Punkt für Punkt durch, beseitigt Unklarheiten und klärt offene Fragen. Sobald die Scheidungskonvention bereinigt wurde, wird der Richter sie genehmigen. Die Genehmigung ist für eine Scheidung notwendig und wird grundsätzlich nur bei offensichtlicher Unangemessenheit der Vereinbarung verweigert. Sobald die Scheidungskonvention genehmigt wurde, kann das Gericht die Scheidung aussprechen. Dies geschieht häufig direkt im Anschluss an die Anhörung, so dass die Ehegatten am gleichen Tag noch geschieden werden.


Welche Punkte sollte eine Scheidungskonvention mindestens beinhalten?

1. Gemeinsamer Scheidungsantrag

Die Ehegatten halten fest, dass sie sich auf gemeinsames Begehren (d.h. einvernehmlich) scheiden lassen möchten.

Z.B.: «Frau Susi Müller und Herr Peter Müller stellen fest, dass sie per 30. Mai 2019 das Getrenntleben aufgenommen haben und beantragen gemeinsam dem Gericht die Scheidung ihrer am 6. Januar 2016 in Zürich geschlossenen Ehe gemäss Art. 111 ZGB.«

2. Zuteilung der elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder

Die elterliche Sorge regelt die Beziehung der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. Die gemeinsame elterliche Sorge ist dabei gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB der Regelfall. Im Vordergrund steht immer das Kindeswohl. Wer die elterliche Sorge hat, der darf für das Kind die Entscheidungen treffen, zu denen es selbst noch nicht in der Lage ist. Dazu gehört die Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe und die Bestimmung des Aufenthaltsorts.

3. Regelung von Obhut und Besuchsrechten für den anderen Elternteil

Die Eltern sollten sich über die tägliche Betreuung und Pflege der gemeinsamen Kinder einigen. Wer betreut die Kinder an welchen Tagen? Wer holt und bringt die Kinder jeweils zur Schule? Welcher Elternteil darf wie viele Wochen Ferien mit den Kindern verbringen?

4. Kindesunterhaltsbeiträge

Die Eltern haben gemäss Art. 276 ZGB für den Barbedarf der gemeinsamen Kinder aufzukommen. In einer Scheidungskonvention sollten die Eltern deshalb festhalten, wie die Unterhaltskosten der Kinder betraglich aufgeteilt werden. Das Gericht wird die Kindesunterhaltsbeiträge von Amtes wegen überprüfen und allenfalls die von den Ehegatten einvernehmlich festgelegten Unterhaltsbeiträge korrigieren, sofern diese aus Sicht des Gerichts nicht angemessen sind.

Der sogenannte Barunterhalt deckt die tatsächlichen Unkosten ab, die bei den Kindern entstehen. Dazu gehören u.a. der pauschale Grundbedarf (CHF 400.-/600.-), der Wohnkostenbeitrag sowie Kosten für die Krankenkasse und die Schule. Darüber hinausgehende Positionen wie z.B. Reisen und Hobbies sind aus dem Überschuss zu finanzieren.

Der sogenannte Betreuungsunterhalt nach Art. 285 Abs. 2 ZGB ist dagegen nur dann geschuldet, wenn der betreuende Elternteil seine Lebensunterhaltskosten nicht selbst decken kann. Er soll die finanzielle Einbusse des betreuenden Elternteils teilweise ausgleichen, wenn ein Elternteil während der Betreuungszeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Auf der Seite der Gerichte Zürich finden Sie bei Bedarf einen Ehegatten- und Kindesunterhaltsrechner. Lassen Sie die Unterhaltsbeiträge sicherheitshalber von einem Anwalt überprüfen, damit eine Übervorteilung einer Partei ausgeschlossen werden kann. Hier geht es zum Unterhaltsrechner: Zürcher Ehegatten- und Kindesunterhaltsrechner.

5. Nachehelicher Unterhalt an den Ehegatten

Gemäss Art. 125 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm «gebührenden Unterhalt (inkl. Altersvorsorge, sog. Vorsorgeunterhalt)» nach der Ehe selber aufkommt.

Die Ehegatten können gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Natürlich kann auch die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags vereinbart werden. Unterhaltsbeiträge sind grundsätzlich nur bei lebensprägenden Ehen gschuldet. Es wird mit Einzelfall geprüft, ob die Ehe lebensprägend war.

Lebensprägend ist eine Ehe in der Regel dann, wenn ein Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung oder Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, in seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen. Bislang war eine Ehe meistens dann lebensprägend, wenn Kinder vorhanden sind und/oder die Ehe bereits mehr als 10 Jahre gedauert hat. Mit Entscheid vom 3. November 2020 (BGer 5A_907/2018) hat das Bundesgericht entschieden, dass in jedem Einzelfall individuell zu prüfen ist, ob die konkrete Ehe das Leben der Ehegatten entscheidend geprägt hat.

Lassen Sie die Unterhaltsbeiträge sicherheitshalber von einem Anwalt überprüfen, damit eine Übervorteilung einer Partei ausgeschlossen werden kann.

Z.B.: «Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge i.S.v. ZGB 125 wie folgt zu bezahlen: CHF ab… bis … zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.«

6. Falls Unterhaltsbeiträge vereinbart werden, ist ausserdem festzuhalten:

Finanzielle Grundlagen der Unterhaltsberechnung

Halten Sie präzise Angaben zum Einkommen, Vermögen und den Schulden beider Ehegatten fest, damit das Gericht die Vereinbarung prüfen kann und eine künftige Veränderung der Verhältnisse besser zu erkennen ist.

Aufstellung des Grundbedarfs

  • Wohnungsmiete
  • Krankenkasse
  • Berufsauslagen
  • Versicherungsbeiträge (u.a. Krankenkasse)
  • Unterstüzungs- und Unterhaltsbeiträge
  • Schulkosten
  • usw.

Sollen sich die Unterhaltsbeiträge an die Teuerung anpassen (Indexklausel)?

Die Unterhaltsbeiträge können an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik gebunden werden, wobei in diesem Fall eine regelmässige Angleichung stattfindet.

7. Zuweisung der Familienwohnung

Was passiert mit der ehelichen Wohnung? Wer darf in der Wohnung bleiben und wer zieht auf welchen Zeitpunkt aus? Muss der Mietvertrag übertragen werden oder bei Eigentum vielleicht ein Wohnrecht begründet werden? Falls die Ehegatten bereits getrennt leben, ist dieser Punkt möglicherweise überflüssig.

8. Berufliche Vorsorge

In der Scheidungsvereinbarung muss die Aufteilung des während der Ehe angesparten Pensionskassenguthabens thematisiert werden. In der Regel wird das Pensionskassenguthaben hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Auf der Seite der Zürcher Gerichte finden Sie ein Programm, welches den Vorsorgeausgleich bei Scheidung berechnet. Als Ergebnis wird die während der Ehe erworbene Austrittsleistung sowie der Ausgleichsanspruch ausgegeben. Benutzen Sie das Tool auf eigenes Risiko.

9. Güterrechtliche Auseinandersetzung

ACHTUNG: Falls die Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen haben, so ist dieser zu beachten.

Die Parteien sind grundsätzlich frei, eine Einigung zu finden. Das Gericht ist an den Wunsch der Ehegatten gebunden.

Die Vereinbarung zum Güterrecht befasst sich u.a. mit folgenden Punkten:

  • Bankkonten, Wertschriften etc.
  • Zuteilung von Liegenschaften
  • Aufteilung von Mobiliar und Hausrat
  • Zuteilung von Autos
  • Wer übernimmt offene Kredite (insbesondere die Hypotheken) und andere Schulden?
  • Pensionskassenvorbezüge
  • Aufteilung von Guthaben der dritten Säule
  • Lebensversicherungen

10. Steuern

Wer bezahlt noch offene Steuern?

Z.B.: «Die bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung noch anfallenden Steuerverbindlichkeiten übernehmen die Parteien je im Verhältnis der je bei ihnen endgültig veranlagten Einkommen und Vermögen.«

11. Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung

Meistens sind die Ehegatten daran interessiert, dass sie nach der Ehe aus finanzieller Sicht geteilte Wege gehen können. Aus diesem Grund wird meistens eine sogenannte «Saldo Klausel» in die Scheidungskonvention aufgenommen.

Z.B.: «Mit Erfüllung dieser Vereinbarung und der Übergaben gemäss Ziff. XY dieser Vereinbarung sind die Parteien güterrechtlich und erbrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.«

12. Gerichts- und Parteikosten

Meistens werden die Gerichts- und Anwaltskosten bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren hälftig geteilt. Beachten Sie, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden kann, sofern die Ehegatten finanzielle Schwierigkeiten haben.

Z.B.: «Die Gerichtskosten werden von den Ehegatten je zur Hälfte übernommen. Jede Partei trägt
ihre Anwaltskosten selbst.»

13. Einreichung der Scheidungskonvention beim zuständigen Zivilgericht inkl. Beilagen

Vergessen Sie nicht, dem Gericht neben der Scheidungskonvention und den Rechtsbegehren auch die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Welche Unterlagen dies sind, finden Sie grundsätzlich auf der Seite des jeweiligen kantonalen Zivilgerichts heraus (z.B. Formular Zivilgericht BS).

In der Regel werden mindestens folgende Unterlagen benötigt:

  • Familienbüchlein (im Original)
  • Letzter Lohnausweis und letzte 6 Lohnabrechnungen / Letzte drei Erfolgsrechnungen und Bilanzen
  • Aktuelle Kontoauszüge der Ehegatten
  • letzte Steuerveranlagung (mit Details)
  • Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die während der Dauer der Ehe angesparten Guthaben beider Ehegatten mit Durchführbarkeitserklärung betreffend Teilbarkeit der Guthaben.
  • Grundbuchauszug der Liegenschaften
  • Mietverträge / Belege zu Hypothekarzinsen / Belege Nebenkosten
  • Krankenkassenpolicen / Belege betr. Prämienverbilligung
  • Unterlagen zur 3. Säule
  • Belege zu den Kinderauslagen

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Weiterführende Links:



Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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