Heirat: Welche rechtlichen Folgen hat die Ehe?


Änderung des Nachnamens

Seit dem Januar 2013 sieht das Gesetz vor, dass die Ehegatten bei der Heirat ihre eigenen Namen behalten (Art. 160 ZGB). Die Brautleute können bei der Zivilstandsbeamtin erklären, dass sie in der Ehe einen gemeinsamen Familiennamen tragen möchten. Falls sie bei der Eheschliessung keinen gemeinsamen Namen auswählen, dann bestimmten die Ehegatten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.


Bürgerrecht und Einbürgerung

Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Art. 161 ZGB). Die Eheschliessung hat somit keine Auswirkungen mehr auf das Schweizer Bürgerrecht des Kantons und der Gemeinde. Ehegatten von Schweizer Bürgern können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Das Gesuch kann gestellt werden, wenn der ausländische Ehegatte seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt und sich seit 5 Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, davon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Weitere Informationen finden Sie im FAQ – Schweizer Bürgerrecht.


Finanzen

Beistand und Unterstützung während der Ehe

Die Ehegatten sorgen beide nach ihren Kräften für den «gebührenden» Unterhalt der Familie und tragen die Kosten des Unterhalts gemeinsam (Art. 278 ZGB). Jeder Ehegatte leistet dabei seinen Beitrag, ob es sich um eine Geldzahlung, die Besorgung des Haushalts, die Mithilfe im Betrieb des Partners oder die Betreuung der Kinder handelt (Art. 163 ZGB). Mann und Frau haben den gleichen Anteil am gewählten Lebensstandard. Dies bedeutet auch, dass der finanziell weniger leistungsfähige Ehegatte Anspruch auf ein Taschengeld zur freien Verfügung hat, wenn er z.B. den Haushalt führt oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft (Art. 164 ZGB).


Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

Mit der Heirat unterstehen die Ehegatten automatisch dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB), welcher das Eigengut und die Errungenschaft jedes Ehegatten umfasst. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, insbesondere sein Arbeitsverdienst (Art. 197 ZGB). Was zum Eigengut gehört, wird vom Gesetz ausdrücklich bestimmt (z.B. Persönliche Gebrauchsgegenstände, Vermögenswerte vor der Heirat, Erbschaft und mehr) (Art. 198 ZGB). Grundsätzlich haben die Ehegatten bei der Errungenschaftsbeteiligung wie vor der Ehe getrennte Vermögen und verwalten diese selbst und unabhängig voneinander. Jeder Ehegatte haftet weiterhin nur für seine eigenen Schulden. Während der Ehe entspricht die Errungenschaftsbeteiligung damit weitgehend der Gütertrennung (siehe unten). Die Besonderheit zeigt sich erst bei der Auflösung des Güterstands (d.h. z.B. beim Tod oder einer Scheidung), da hier ein wertmässiger Ausgleich der Vermögenswerte erfolgt, welche die Ehegatten während der Dauer der Ehe verdient haben (also der Errungenschaft). Das Eigengut wird dagegen nicht aufgeteilt und bleibt beim jeweiligen Ehegatten.


Gütergemeinschaft und Gütertrennung

Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat abgeschlossen werden. Mit dem Vertrag können die Ehegatten u.a. einen anderen Güterstand als die standardmässige Errungenschaftsbeteiligung wählen (nämlich die Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft). Ausserdem können bestimmte Vermögenswerte vertraglich zu Eigengut erklärt werden, damit diese nicht in die Errungenschaft fallen und damit z.B. bei der Scheidung nicht geteilt werden müssen. Die Gütergemeinschaft (Art. 222 ZGB) vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem sogenannten Gesamtgut, das beiden Ehegatten ungeteilt gehört. Man kann sich das Gesamtgut wie einen Topf vorstellen, in welchen die Ehegatten ihr Vermögen legen und dann gut mit dem Löffel umrühren. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. Vom Gesamtgut ist das Eigengut ausgenommen, das bei der Scheidung oder Ehetrennung wie bei der Errungenschaftsbeteiligung (siehe oben) zurückgenommen wird. Bei der Auflösung des Güterstands (z.B. Tod/ Scheidung) wird das Gesamtgut zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Im Güterstand der Gütertrennung (Art. 247 ZGB) verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen weiter. Liegt eine Gütertrennung vor, so bleiben die Ehegatten auch nach der Scheidung die Eigentümer ihres Vermögens.


Sozialversicherungen

Beide Ehegatten erhalten eine gemeinsame AHV-Altersrente, die monatlich maximal 150% beträgt. Es besteht damit eine wesentliche Benachteiligung zu Konkubinatspaaren, wo jeder eine Rente von 100% erhält (also insgesamt 200% anstatt nur 150%). Ehegatten haben dafür einen Anspruch auf Witwenrenten. Bei der Pensionskasse erhalten Ehepartner im Todesfall bei gegebenen Voraussetzungen eine Hinterlassenenrente. Im Konkubinat gibt es keine solche Regelung, sofern die Pensionskasse nicht eine Partnerrente anbietet. Weitere Infos zur beruflichen Vorsorge finden Sie hier. Die Vorsorgevermögen der Säule 3a und 3b gehen im Todesfall grundsätzlich an die hinterbliebenen Ehegatten. Im Konkubinat kann das Vermögen hier nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.


Steuern

Bei verheirateten Paaren erfolgt eine gemeinsame Besteuerung. Die Ehegatten füllen deshalb eine gemeinsame Steuererklärung aus, wobei die steuerbaren Einkommen addiert werden. Um den anwendbaren Steuersatz zu ermitteln, wird das Gesamteinkommen anschliessend durch zwei geteilt. Es kann vorkommen, dass die Ehegatten dadurch steuerliche Nachteile erleiden «sog. Heiratsstrafe». Viele Kantone und auch der Bund haben die Heiratsstrafe mittlerweile weitgehend abgeschafft. Ohne Kinder bezahlen die Ehegatten häufig etwas mehr Steuern als vorher, mit Kindern werden Ehegatten dagegen regelmässig tiefer besteuert. Die Besteuerung ist selbstverständlich stark davon abhängig, in welchem Kanton die Ehegatten leben. Hier sehen Sie, in welchen Kantonen im Jahr 2014 eine Heiratsstrafe bestanden hat.


Erbrecht

Mit der Eheschliessung besteht ein gesetzliches Erbrecht zwischen den Ehegatten. Ihr Ehemann resp. Ihre Ehefrau ist von gesetzes Wegen erbberechtigt und erhält einen Pflichtteil im Umfang der Hälfte des Erbanspruchs (Art. 471 Ziff. 3 ZGB). Konkubinatspaare müssen den Lebenspartner (z.B. mit einem Testament) als Erben einsetzen.

Mit unserem Erbrechner erfahren Sie, wer bei Ihrem Tod erberrechtigt ist und ob Sie in Ihrem Testament Pflichtteile zu beachten haben. 


Auskunftspflicht des Ehegatten

Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 ZGB). Dieser Anspruch kann sogar vor Gericht durchgesetzt werden, falls der Ehegatte sich weigert.


Kinder

Wenn ein Kind während der Ehe geboren wird, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Das Kindesverhältnis entsteht also automatisch und es ist nicht nötig, dass der Vater sein Kind formell anerkennt. Falls die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen haben, so erhält das Kind diesen Namen. Beide Eltern haben ausserdem automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind (Art. 296 Abs. 2 ZGB).


Familienwohnung

Wenn Sie verheiratet sind, dann müssen beide Ehepartner die Kündigung der Wohnung gemeinsam unterzeichnen. Dies unabhängig davon, ob Ihr Ehepartner den Mietvertrag auch unterzeichnet hat. Kündigen Sie Ihre Familienwohnung jetzt kostenlos und kinderleicht mit unserer Kündigungsvorlage für Mietverträge.


Scheidung

Die Ehe kann nur mit einer Scheidung aufgelöst werden. Die Scheidung kann entweder auf gemeinsames Begehren oder auf Klage verlangt werden. Das Scheidungsverfahren wird vor Gericht durchgeführt und mit dem sogenannten Scheidungsurteil wird die Ehe schliesslich aufgelöst. Mit der Scheidung werden u.a. auch die Finanzen und die Kinderbetreuung geregelt (siehe oben). Weiter Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag: Was beinhaltet eine Scheidungskonvention?


Weiterführende Links:



Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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