Baumabstand-Prüfer

Welche Grenzabstände für Bäume und Sträucher sind zu beachten?

Wird der kantonale Grenzabstand durch den neugepflanzten Baum des Nachbars eingehalten? Muss der Nachbar seine zu hohe Hecke zurückschneiden? Prüfen Sie Ihre nachbarrechtlichen Ansprüche mit unserem Baumabstands-Prüfer. Finden Sie heraus, welche Grenzabstände für Bäume und Sträucher in Ihrem Kanton gelten und wie Sie den Abstand zur Grenze durchsetzen können. Auf unserer Seite finden Sie ausserdem zahlreiche weiterführende Informationen u.a. zum Thema Grenzabstand, Baumhöhe, übermässige Immissionen und vieles mehr.


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Wählen Sie mit der Maus (den Fingern bei Handys/Tablets) den Kanton, die Art der betreffenden Pflanzung und des angrenzenden Grundstücks aus.

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Akzeptieren Sie die AGBs und den Haftungsausschluss, um den Grenzabstand zu sehen. Beachten Sie bitte, dass nicht jede Veränderung Ihrer Angaben auch ein anderes Ergebnis zur Folge haben muss. In einigen Kantonen sind die Grenzabstände nämlich sehr grosszügig geregelt.

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Sollte sich Ihr Nachbar nicht an den Grenzabstand halten, so suchen Sie das Gespräch. Denken Sie daran, dass Sie wahrscheinlich noch eine Weile miteinander auskommen müssen. Konsultieren Sie notfalls einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin oder einen Mediator/eine Mediatorin.

Beachten Sie bitte, dass die von uns kostenlos zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen kein Ersatz für persönliche Beratungen durch eine Fachperson sind. Die Informationen und Tools liefern keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse, sondern unterstützen die Benutzer lediglich bei ihren eigenen Recherchen. Wer sich auf die kostenlos zur Verfügung gestellten Informationen und Berechnungen dieser Website verlassen möchte, tut dies auf EIGENE GEFAHR und trägt die alleinige Verantwortung für allfällige Schäden.





Verletzt der Baum des Nachbarn den gesetzlichen Grenzabstand?

Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Pflanzung (d.h. eines Baums, Strauchs oder Ähnlichem) ist von grosser Bedeutung, ob die Abstandsvorschriften sowie die Höhevorschriften eingehalten sind. Falls Sie mit unserem Baumabstand-Prüfer festgestellt haben, dass der Grenzabstand für einen Baum oder Strauch nicht eingehalten wurde, ist ein Beseitigungsanspruch denkbar. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass in vielen Kantonen vorgesehen ist, dass der Anspruch auf Beseitigung verjährt und damit nach einer bestimmten Anzahl Jahren juristisch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Sind die Grenzabstände eingehalten, so stellt sich die Frage, ob eine sog. übermässige Immission gegenüber Ihrem Grundstück bestehen könnte, weil Ihnen durch die Pflanzung z.B. Licht oder die Aussicht entzogen wird.



Wo sind die Grenzabstände geregelt?

Die Kantone dürfen im Wesentlichen selbst bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Pflanzungen in ihrem Kanton zulässig sind. Das heisst, dass jeder Kanton andere Bestimmungen bezüglich Grenzabstände für Bäume und Sträucher aufstellen darf. Die Vorschriften sind in den jeweiligen kantonalen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch enthalten. Die Bestimmungen finden Sie mit Klick auf nachfolgende Gesetzesartikel und Paragraphen. Bitte kontrollieren Sie ganz oben auf den jeweiligen Seiten, ob Ihnen auch der aktuellste Gesetzestext angezeigt wird und wählen Sie diesen gegebenenfalls aus.

Aargau (AG): § 72 ff.
Appenzell Ausserrhoden (AR): Art. 140 ff.
Appenzell Innerrhoden (AI): Art. 41 ff.
Bern (BE): Art. 79 ff.
Basel-Landschaft (BL): § 130 ff.
Basel-Stadt (BS): § 168
Freiburg (FR): Art. 44 ff.
Genf (GE): Art. 129 ff.
Glarus (GL): Art. 130 ff.
Graubünden (GR): Art. 96 ff.
Jura (JU): Art. 74 ff.
Luzern (LU): § 86 ff.
Neuenburg (NE): Art. 67
Nidwalden (NW) Art. 88 ff.
Obwalden (OW): Art. 107 ff.
St. Gallen (SG): Art. 98bis ff.
Schaffhausen (SH): Art. 93a ff.
Solothurn (SO): § 255 ff.
Schwyz (SZ): § 59 ff.
Thurgau (TG): § 5 ff.
Tessin (TI): Art. 155 ff.
Uri (UR): Art. 77 f.
Waadt (VD): Art. 46 ff.
Wallis (VS): Art. 145 ff.
Zug (ZG): § 102 ff.
Zürich (ZH): § 169 ff.

Wichtig
Im Einzelfall können weitere kantonale oder kommunale Gesetze bestehen, die bei der Prüfung Ihrer Ansprüche zu berücksichtigen sind.


Wie finde ich heraus, ob es sich um einen Obstbaum, Zwergbaum oder Strauch usw. handelt?

Finden Sie zunächst die Baumart heraus. Falls Sie sich unsicher sind, kann Ihnen folgende Baumliste vielleicht weiterhelfen. Die einzelnen Kantone der Schweiz nehmen bei der Regelung der Bäumabstände unterschiedliche Abgrenzungen vor. Wo bei einigen Kantone (wie z.B. BS) der Baumtyp keine Rolle spielt, unterscheiden andere Kantone beispielsweise zwischen Obstbäumen und Waldbäumen oder Zwergbäumen und Hochstämmern. Die verwendeten Begriffe (z.B. “hochstamm” oder “Zwergbaum”) können wiederum kantonal unterschiedlich verstanden werden, was die Bestimmung nicht unbedingt vereinfacht. Teilweise überschneiden sich die Definitionen, da z.B. ein Obstbaum gleichzeitig auch hochstämmig ist.

Wichtig
Nur weil ein Baum aufgrund des jungen Alters noch klein ist, handelt es sich nicht automatisch um einen Zwergbaum oder einen Strauch. Entscheidend ist die biologisch zu erwartende Höhe und Erscheinungsform.

Nachfolgend finden Sie einige Anhaltspunkte dafür, wie die Baumtypen unterschieden werden können:

  • Sträucher sind Holzgewächse, bei denen vom Wurzelstock aus strahlenartig Zweige ausgehen, wogegen bei Bäumen ein durchgehender i.d.R. glatter Stamm hochwächst. Sträucher können (wie z.B. der Haselnussstrauch) trotzdem recht gross werden. Nur weil einige Verzweigungen bei einem Baum vorliegen, ist dieser noch nicht unbedingt als Strauch anzusehen.
  • Hochstämmige Bäume: Als hochstämmig werden Bäume bezeichnet, die bis auf eine gewisse Höhe (z.B. 1,70m in St. Gallen) einen ausgeprägten Stamm haben. Zu den Hochstämmen gehören grundsätzlich Waldbäume wie ausgewachsene Tannen, Lärchen, Föhren, Buchen, Eichen, Eschen, Pappeln, Ulmen und auch die Palmen sowie die Fruchtbäume wie Nuss-, Kastanien-, Apfel-, Birn- und Kirschenbäume. Die Frage, ob ein Baum als hochstämmig zu betrachten ist, bestimmt sich aber nicht nur nach seiner Art und Gattung, sondern nach dem gesamten Erscheinungsbild.
  • Zwergbäume können unterschiedliche Baumtypen sein, die aber eine geringere Stammhöhe erreichen (in St. Gallen z.B. max 60cm Stammhöhe mit Kronenhöhe von max 3m bei Zwergobstbäumen). Die meisten Zwergobstbäume bewegen sich in einem Grössenspektrum von 1 bis 1,20 Metern. Grund dafür ist eine genetische Veränderung im Erbgut.
  • Obstbäume haben meistens einen glatten und in der Regel astfreien Stamm, der sich in einer bestimmten Höhe verzweigt und eine Krone bildet. Sie erreichen häufig eine Höhe von 10 bis 20 Metern.


Wie vermesse ich den Grenzabstand?

Die Kantone haben jeweils unterschiedliche Regeln zur Vermessung der Abstände aufgestellt. In den Ergebnissen unseres Baumabstand-Prüfers können Sie die jeweils geltenden Regeln für Ihren Kanton sehen. Häufig, aber eben nicht immer, wird bei Bäumen und Hecken vom Mittelpunkt des Stammquerschnitts bis zur Grenze gemessen und bei Sträuchern vom Trieb aus, der am nächsten bei der Grenze liegt. U.U. kann bei Sträuchern somit der Grenzabstand vergrössert werden, wenn die grenznahen Triebe entfernt werden.



Wie messe ich die Höhe einer Pflanzung?

Wie beim Grenzabstand, kann es bei der Messung der Höhe einer Pflanzung (d.h. eines Baums, Strauchs oder Ähnlichem) kantonale Unterschiede geben. Grundsätzlich wird vom Fuss der Pflanze (d.h. direkt beim Austritt aus dem Boden) bis zur obersten Spitze gemessen. Dabei spielt i.d.R. keine Rolle, ob das Grundstück höher oder tiefer als das Nachbargrundstück liegt.



Übermässige Immissionen

Unter einer Immission ist im nachbarrechtlichen Sinn jede äussere Einwirkung auf ein anderes Grundstück zu verstehen. Von Bedeutung sind übermässige Immissionen insbesondere dann, wenn der Anspruch auf Beseitigung einer Pflanzung nach kantonalem Recht verjährt ist oder die Grenzabstände für Bäume und Sträucher eingehalten sind. Selbst wenn die Verjährung bereits eingetreten ist, kann die Beseitigung aufgrund einer übermässigen Immission noch immer gefordert werden.

Immissionen können nicht nur durch Pflanzungen entstehen, sondern auch durch andere Ursachen. Unterschieden wird dabei u.a. zwischen positiven und negativen Immissionen.

„Positive“ Immissionen: z.B. Lärm, Staub, Rauch, Strahlung, ideelle Immissionen (z.B. Bordell, Betrieb eines Schlachthofs).

„Negative“ Immissionen: Entzug von Sonne (durch Schattenwurf), Licht oder eine Beeinträchtigung der Aussicht

Verboten sind nur übermässige Immissionen auf das Nachbargrundstück. Nicht übermässige Immissionen sind dagegen vom Nachbarn zu dulden. Die Frage, ob es sich um eine übermässige Immission handelt, ist einzelfallabhängig, d.h. dies muss für jeden Fall aufs Neue geprüft werden. Die Immission ist dann übermässig, wenn sie das zulässige Mass überschreitet und deshalb nicht mehr geduldet werden muss. Die Beurteilung ist somit stark ermessensabhängig. Bei der Prüfung wird u.a. die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, der Ortsgebrauch sowie das objektive Empfinden eines Durchschnittsmenschen berücksichtigt.

Sollte sich eine Immission als übermässig herausstellen, so wird sie aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich nicht ganz verboten, sondern auf ein zulässiges Mass reduziert.

Falls Äste oder Wurzeln vom Nachbargarten auf Ihr Grundstück ragen und der Nachbar diese nicht zurückschneiden möchte, haben Sie unter Umständen ein Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB. Vorausgesetzt wird dafür, dass dadurch Ihr Eigentum geschädigt wird und Sie dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gewährt haben.

Falls Sie die überragenden Äste dulden, dürfen Sie die an ihnen wachsenden Früchte aufgrund des Anriesrechts nach Art. 687 Abs. 2 ZGB behalten. Stammen die Äste z.B. von einem Apfel oder Birnenbaum, dürfen Sie die Früchte grundsätzlich pflücken und selber essen. Beachten Sie hierbei das kantonale Unterschiede bestehen. Im Kanton Appenzell Inerrhoden besteht z.B. kein Anriesrecht und im Kanton Neuenburg darf man nur heruntergefallene Früchte mitnehmen.

Als “Nachbar” berechtigt, ist nicht nur der unmittelbare Anstösser, sondern jeder, der als Eigentümer/Stockwerkeigentümer eines Grundstücks von der Einwirkung räumlich betroffen ist, also auch dinglich/obligatorisch berechtigte Besitzer.



Wie gehe ich vor, wenn der Grenzabstand durch den Baum / Strauch verletzt wurde?

Ein juristisches Vorgehen belastet das Verhältnis zwischen Nachbarn erheblich. Aus diesem Grund sollte immer zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, immerhin wohnen Sie voraussichtlich noch viele Jahre nebeneinander. Ziehen Sie bei Bedarf eine Mediatorin hinzu, die Sie als neutrale Person unterstützt.

Sollten alle Stricke reissen, dann ist der Gang ans Gericht notwendig. Hierzu reichen Sie zunächst ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsstelle ein. Kommt anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zustande, so wird Ihnen die sog. Klagebewilligung ausgestellt und Sie müssen eine Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und der Gerichte variiert von Kanton zu Kanton.

Beeinträchtigter Eigentümer kann jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache mittels Beseitigungs- oder Unterlassungsklage abwehren.

Rechtswidrige Störung muss bestehen (diesfalls Beseitigung) oder unmittelbar drohen (Unterlassung).

Der Anspruch ist unverjährbar. Geht die Störung von der Ausübung des Eigentumsrechts an einem Nachbargrundstück aus und wird unmittelbar in die Substanz des Grundstücks eingegriffen, geht Art. 641 Abs. 2 dem Art. 679 ZGB vor.

Überschreitung des Eigentumsrechts: trifft auf jeden Eigentümer zu, der Art. 684 ZGB zuwiderhandelt, also übermässige Immissionen verursacht, gilt aber auch bei Verletzungen von Art. 685 ZGB (bei Grabungen und Bauten) oder Art. 689 ZGB (betrifft den Wasserablauf).

Geschädigt oder mit Schaden bedroht werden muss der Nachbar (aktivlegitimiert). Der Begriff des Nachbars wird dabei weit gefasst. Sein Grundstück muss nicht notwendigerweise an das Grundstück angrenzen, von dem die Störung ausgeht.
Schaden: Beeinträchtigung der auf dem Grundstück befindlichen Personen oder Mobilien genügt.

Klage auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden.

Klage auf Schadenersatz. Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR.

Passivlegitimiert: Grundeigentümer sowie jeder, der an der Immissionsquelle ein dingliches oder obligatorisches Recht hat.

Ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks und wirkt sich die Störung nur indirekt auf das Nachbargrundstück aus (wird also nicht unmittelbar in die Substanz eingegriffen), so kommt Art. 679 ZGB zu Anwendung und geht als „lex specialis“ Art. 641 Abs. 2 ZGB vor.

Daneben kann der Nachbar als Besitzer des Grundstücks auch Klage aus Besitzesstörung nach Art. 928 ZGB erheben.



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