Besuchsrechte der Eltern nach der Scheidung


Welches Besuchsrecht haben Eltern nach der Trennung?

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 ZGB). Selbstverständlich haben Väter und Mütter auch nach der Trennung noch das Recht, einen regelmässigen Kontakt zu den Kindern zu pflegen. Von entsprechenden Drohungen, dass der andere Elternteil die Kinder nach der Trennung nicht mehr sehen darf, sollten sich Betroffene demnach nicht einschüchtern lassen. Insbesondere haben auch Väter ein Recht auf Zeit mit ihren Kindern. In der Praxis hat sich eine Besuchsregelung etabliert, die den Berechtigten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Samstag bis Sonntag und für 2-3 Wochen Ferien pro Jahr einräumt. Falls beide Elternteile die Kinder bereits vor der Trennung an den Wochentagen betreut haben – und dies weiterhin möglich ist – so steht ihnen dieses Recht grundsätzlich auch nach der Trennung zu. Von diesem Betreuungsmodell kann beliebig abgewichen werden. Solange sich die Eltern einig sind, können Sie die Kinderbetreuung demnach nach ihren Vorstellungen frei gestalten.

Das Besuchsrecht sollte in Vereinbarungen möglichst genau formuliert werden, um Missverständnissen und Konflikten vorzubeugen. Wichtig ist beispielsweise, dass die Tage und Uhrzeiten klar festgehalten werden und auch vereinbart wird, wer das Kind holt oder bringt.

Hier ein Beispiel für eine Besuchsregelung:

«Die Eltern vereinbaren die nachstehende unbefristete Besuchsregelung: Der Vater verbringt jeden Freitagnachmittag von 12:00 bis 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende mit Nicolas. Die Besuchswochenenden dauern jeweils von Freitagmittag, 12:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. Der Vater holt Nicolas am Freitag jeweils direkt nach Kindergarten- bzw. Schulschluss vom Kindergarten bzw. von der Schule ab, wobei die Mutter darum besorgt ist, dass Nicolas eine Tasche mit seinen Sachen für die Zeit beim Vater dabei hat. Sollte Nicolas bei Schuleintritt an einem Freitagnachmittag Schule haben, suchen die Eltern für die Besuchsnachmittage einen anderen Wochentag. Die Mutter holt Nicolas an den Freitagen jeweils um 18:00 Uhr und an den Besuchswochenenden jeweils am Sonntag, 18:00 Uhr, beim Vater ab.»


Was bedeuten elterliche Sorge und Obhut?

Bei Trennungen und Scheidungen wird vor allem auch vor Gericht oft von elterlicher Sorge und von Obhut gesprochen. Die elterliche Sorge und die elterliche Obhut sind dabei nicht miteinander zu verwechseln und bedeuten nicht das gleiche.

Unter elterlicher Sorge (Art. 296 ff. ZGB) versteht man das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es dies selbst noch nicht kann. Die elterliche Sorge beinhaltet also das Recht und die Pflicht zur Pflege, Erziehung und gesetzlichen Vertretung des Kindes. Auch die Bestimmung des Aufenthaltsorts, der religiösen Erziehung und Verwaltung seines Vermögens gehören dazu. In der Schweiz gilt seit 2014 auch bei Scheidungen der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Gericht oder die KESB ordnet die alleinige elterliche Sorge nur an, wenn dies für das Kindeswohl notwendig ist. Die Eltern müssen wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes deshalb grundsätzlich gemeinsam fällen. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, so darf kein Elternteil alleine entscheiden.

Die elterliche Obhut ist das Recht, mit dem Kind zusammen zu wohnen und sich um den Alltag des Kindes zu kümmern. Wer die elterliche Obhut über das Kind besitzt, der muss sich um die alltäglichen Bedürfnisse des Kindes kümmern, ohne dass der andere Elternteil in die Alltagsentscheide einbezogen werden muss. Wenn das Kind überwiegend nur bei einem Elternteil wohnt, dann spricht man von alleiniger elterlicher Obhut. Der Elternteil, welcher die alleinige elterliche Obhut besitzt, bei dem befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz und er hat auch die Betreuungsverantwortung (Art. 25 ZGB). Meistens gehen die Kinder auch am Wohnsitz zur Schule. Wohnt das Kind in ähnlichem Umfang bei beiden Eltern, dann spricht man von alternierender Obhut. Bei der alternierenden Obhut müssen sich die Eltern gut koordinieren, da hier das Kind zwischen den Wohnorten hin- und her pendelt. Dieses Betreuungssystem entspricht dem Wunsch der Eltern oft am besten, auch nach der Trennung möglichst viel Zeit mit dem Kind zu verbringen.


Wie gehe ich vor, um die Kinderbetreuung nach der Trennung zu regeln?

Solange das Verhältnis zwischen den Eltern gut ist, können diese die Kinderbetreuung frei gestalten und brauchen nichts weiter zu unternehmen. Besteht zwar ein gutes Verhältnis, aber Angst vor Konflikten, dann empfiehlt es sich, das Besuchsrecht in einer Vereinbarung auszuformulieren. Ist das Verhältnis angespannt, dann müssen die Eltern das Gericht oder die KESB einschalten, damit über die Kinderbetreuung entschieden wird. Sind auch Unterhaltsbeiträge strittig, so haben die Eltern zwingend ans Gericht zu gelangen, da die KESB nicht für Unterhaltsfragen zuständig ist. Nicht verheiratete Eltern müssen zur Regelung der Kinderbetreuung inkl. Unterhalt ein Schlichtungsverfahren einleiten. Verheiratete Eltern können dagegen ein Eheschutzverfahren oder nach Möglichkeit (2 Jahre getrennt oder gemeinsames Begehren) direkt ein Scheidungsverfahren anstreben, sofern die Kinderbetreuung nicht einvernehmlich geregelt werden kann. Das Gericht legt daraufhin eine Betreuungsregelung fest.


Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Eltern haben gegenüber ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe­sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 ZGB). Man unterscheidet beim Kindesunterhalt in erster Linie zwischen Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Weitere Informationen zur Unterhaltsberechnung finden Sie auf der Seite unseres Unterhaltsrechners.


Weiterführende Informationen



Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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Andreas
17. Februar 2023 9:55

Für Kinder ist es immer am schlimmsten;(