WG-Mietvertrag – Was müssen Mieter beachten?


Es gibt verschiedene Möglichkeiten einen WG-Mietvertrag abzuschliessen. In der Schweiz haben sich vor allem zwei Arten von WG-Mietverträgen bewährt:


Vertrag mit Solidarmiete:

Eine Form des WG-Mietvertrages stellt die Solidarmiete dar. Bei dieser Art sind alle Mieter auch Hauptmieter. Dabei gilt es zu beachten, dass alle WG-Mitbewohner den Mietvertrag unterzeichnen müssen (mit Ausnahme von Ehepaaren). Als Folge davon, dass alle Hauptmieter sind, haben alle auch die gleichen Rechte und Pflichten. Zahlt ein Mieter beispielsweise seinen Anteil nicht, so haften die anderen Mieter solidarisch. Zahlen alle nicht, so kann der Vermieter mahnen und bei wiederholter Mahnung allen WG-Mitbewohnern kündigen. Dies bedeutet also für den Vermieter, dass er in jedem Fall abgesichert ist.

  • Kündigung

Bei der Solidarmietschaft müssen nicht nur der Mietvertrag von allen Mietern unterzeichnet werden, sondern auch allfällige Kündigungen seitens des Vermieters oder bspw. Mietzinserhöhungen. Der Vermieter ist also dazu verpflichtet, mit jedem Mieter zu kommunizieren und nicht nur mit einem einzelnen.

Im Gegensatz zur Untermiete ist es allerdings hier nicht möglich, als WG-Mitbewohner A meinem WG-Mitbewohner B zu kündigen. Es kann nur gemeinsam gekündigt werden.

  • Haftung bei Schäden

Liegen Mängel vor, so müssen die Mieter grundsätzlich gemeinsam handeln. Eine Ausnahme bilden dringende Mängel, bei welchen sofort gehandelt werden muss (wie z.B. bei einem Wasserrohrbruch).

Wie auch bei der Zahlung der Miete haften alle Mitbewohner für Schäden und müssen diese solidarisch begleichen.


Vertrag mit Untermiete:

Bei der Untermiete ist nur eine Person in der Wohngemeinschaft Hauptmieter. Die restlichen WG-Mitglieder sind Untermieter. Somit hat diejenige Person, die der Hauptmieter ist, eine besondere Stellung. Er ist, wie die anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft ein Mieter, aber zugleich auch Vermieter gegenüber den anderen Mitgliedern. Dabei ist wichtig, dass der Hauptmieter mit dem Vermieter im Voraus abklärt, ob er Untermieter in der Wohnung integrieren darf.

Der Hauptmieter schliesst mit der Erlaubnis des Vermieters mit jedem Bewohner der Wohngemeinschaft einen Untermietvertrag ab. Er hat besonders viel Verantwortung, weil er für seine Untermieter Kontaktperson bei deren Anliegen ist.

  • Kündigung

Möchte ein Untermieter aus beliebigen Gründen nicht mehr in der Wohnung wohnen, so muss diesem Untermieter eine Kündigung ausgesprochen werden.

Ein Untermietvertrag kann auch durch den Hauptmieter gekündigt werden, wenn er beispielsweise die Wohnung alleine nutzen möchte oder wenn das Verhalten des Untermieters nicht erträglich ist. Der Hauptmieter kann, wenn nichts anderes im Untermietvertrag vereinbart wurde, den Vertrag auch kündigen, ohne die Gründe dazu angeben zu müssen.

In der Schweiz beträgt die Mindestkündigungsfrist drei Monate. Durch Abmachungen im Untermietvertrag kann diese Frist verlängert werden. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist jedoch nicht zulässig.

  • Haftung bei Schäden

Im Falle eines Schadens durch ein beliebiges WG-Mitglied haftet der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter für die Reparaturen. Die Untermieter haften also nicht gesamtschuldnerisch.


Was ist ein Mietzinsdepot und was muss ich darüber wissen?

Zur seiner Absicherung kann der Vermieter ein Mietzinsdepot (auch Mietkaution genannt) verlangen. Der Vermieter darf zur Absicherung maximal drei Monatsmieten verlangen. Der Mieter muss das Geld auf ein spezielles Bankkonto einzahlen. Bei nicht bezahlten Mietzinsen oder Schäden kann der Vermieter auf diese Kaution Rückgriff nehmen.

Rückgabe der Kaution:

Bei Kündigung und Rückgabe des Mietobjekts, ist die Kaution von der Bank an den Mieter wieder zurückzuzahlen. Sind noch Rechnungen offen oder Mängel gerügt worden, so können die Beträge vom Mietzinsdepot auch nach dem Auszug abgezogen werden. Zur Rückgabe der Kaution muss der Mieter einen Antrag bei der Bank mit der Aufforderung zur Rückzahlung des Depots stellen. Dieses Antragsformular muss vom Vermieter unterzeichnet werden. Wird nichts unternommen, so ist die Bank dazu verpflichtet, spätestens ein Jahr nach Auszug des Mieters das Geld auszuzahlen. Ausnahmen ergeben sich dann, wenn der Vermieter rechtliche Schritte gegen den ehemaligen Mieter eingeleitet hat, z.B. bei einer Klage. Dann kann die Bank mit der Auszahlung zuwarten.


Weiterführende Informationen



Blog Rechtswissen.ch

Céline Weber und Michelle Weber

Juristische Bloggerinnen bei Rechtswissen.ch

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