Die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz
Die Arbeitslosenversicherung unterstützt Menschen in der Schweiz, wenn sie ihre Arbeit verlieren oder aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend weniger arbeiten können. Sie sorgt dafür, dass Betroffene ein angemessenes Ersatzeinkommen erhalten und möglichst schnell wieder in die Arbeitswelt zurückfinden. Doch wer ist alles versichert? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um Leistungen zu erhalten?
Wer ist versichert?
Die Arbeitslosenversicherung ist eine obligatorische Versicherung für alle Arbeitnehmer. Somit sind alle Personen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, bei der Arbeitslosenversicherung versichert.
Nicht versichert sind hingegen Selbständigerwerbende. Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung haben, erhalten grundsätzlich keine Arbeitslosenentschädigung, solange sie diese Funktion behalten. Das betrifft z.B. Mitglieder des Verwaltungsrats einer AG. Auch wenn sie ihre Stelle verlieren, haben sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange sie weiterhin diese Rolle ausüben. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen sie jedoch trotzdem bezahlen. Erst wenn sie auch diese Position aufgeben, kann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten?
Um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten müssen gem. Art. 8 Abs. 1 AVIG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Volle oder teilweise Arbeitslosigkeit
Gem. Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt eine Person als ganz arbeitslos, wenn sie keine Arbeitsstelle hat und eine Vollzeitstelle sucht. Als teilweise arbeitslos gilt jemand, der in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Teilzeitstelle sucht oder jemand, der bereits in Teilzeit arbeitet, aber eine Vollzeitstelle finden möchte.
- Anrechenbarer Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall wird gem. Art. 11 Abs. 1 AVIG berücksichtigt, wenn man dadurch weniger verdient und der Ausfall mindestens zwei ganze Arbeitstage hintereinander dauert.
- Wohnort in der Schweiz
Der Versicherte muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
- Erfüllte Beitragszeit oder Befreiung von der Erfüllung
Die Beitragszeit ist gem. Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wenn der Versicherte während mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten zwei Jahren vor Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gearbeitet hat und dabei Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt wurden.
Bestimmte Personen sind von der Beitragspflicht befreit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG.
- Vermittlungsfähigkeit
Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Versicherte muss somit Vermittlungsbereitschaft zeigen, arbeitsfähig und arbeitsberechtigt sein.
Wer krank oder gesundheitlich eingeschränkt ist und dadurch im bisherigen Beruf nicht mehr seine Arbeit leisten kann, gilt als arbeitsunfähig. Viele Personen melden sich in dieser Situation bei der Invalidenversicherung an. Wenn Sie sich nicht als zumindest teilweise arbeitsfähig melden und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, besteht nur für max. 30 Tage Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
- Erfüllung der Kontrollvorschriften
Der Arbeitslose muss unter anderem seine Pflichten zur Stellensuche wahrnehmen und sich persönlich zur Arbeitsvermittlung melden (Art. 17 AVIG).
Wie wird die Höhe der Taggelder berechnet?
Die Höhe der Taggelder ist abhängig von der familiären Situation. Eine versicherte Person erhält 70% des versicherten Verdienstes. Damit ist der durchschnittliche Lohn gemeint, den man in einem bestimmten Zeitraum vor der Arbeitslosigkeit normalerweise verdient hat. Man bekommt diese 70%, wenn man keine Kinder unter 25 Jahren finanziell unterstützen muss, der maximale Tagessatz, auf den man Anspruch hätte, über CHF 140.- liegt und man keine Invalidenrente bezieht.
Wenn jemand jedoch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren hat, erhält er 80% des versicherten Verdienstes.
Der Höchstbetrag der jährlichen Taggelder beträgt CHF 148’200.-.
Wann beginnt der Anspruch auf Taggelder?
Die Arbeitslosenversicherung sieht Wartetage vor. Nach Ablauf dieser Wartetage erhält man die Taggelder. Die Dauer der Wartetage hängt davon ab, wie hoch der bisherige Lohn war und ob Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren bestehen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit direkt am ersten Tag anmelden bei der Arbeitslosenversicherung.
Sanktionen: Was passiert bei Pflichtverletzungen?
Ist der Versicherte durch eigenes Verschulden arbeitslos, weil er bspw. ein zumutbares Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst hat, können die Taggelder für eine gewisse Zeit eingestellt werden.
Die Dauer der Einstelltage fällt unterschiedlich aus. Sie ist abhängig von dem Verschuldensgrad des Versicherten. Bei leichtem Verschulden dauert die Einstellung der Taggelder 1-15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage. Ein schweres Verschulden liegt bspw. vor, wenn eine versicherte Person eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
Wie kann ich mich gegen einen Entscheid wehren?
Wenn Sie mit einem Entscheid der Arbeitslosenversicherung nicht einverstanden sind, können Sie gem. Art. 52 ATSG dagegen Einsprache erheben. Dafür haben Sie 30 Tage Zeit seit der Zustellung des Entscheids.
Weiterführende Informationen
- Rechtsauskunft: 15 Minuten für CHF 40.-
- Tool: Fristenrechner
- Blog: Fristlose Kündigung – Was nun?
- Blog: Lohnfortzahlung und Sperrfristen: Welche Ansprüche habe ich bei Krankheit?
- Blog: Habe ich Anspruch auf eine Invalidenrente?
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- Blog: Was muss ich beim unbezahlten Urlaub beachten?
- Arbeitslosenversicherung (ALV) (KMU Portal)
- Arbeitslosenversicherung (SECO)
- Vorlage: Kündigung Arbeitsvertrag
- Fristlose Kündigung (seco)

Céline Weber und Michelle Weber
Juristische Bloggerinnen bei Rechtswissen.ch
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