Habe ich Anspruch auf eine Invalidenrente?


Welche Invalidenrenten gibt es?

Wenn von einer Invalidenrente die Rede ist, dann spricht man meistens von der Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente). Tatsächlich gibt es aber verschiedene Invalidenrenten von unterschiedlichen Versicherungen. Die Sozialversicherungen sind dabei von besonderer Bedeutung, da sie für einen grossen Teil der Schweizer Bevölkerung obligatorisch sind und sehr umfangreiche Leistungen erbringen (z.B. die IV, die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge). Neben den Sozialversicherungen können wir auch private Versicherungen abschliessen, die uns zusätzlich vor bestimmten Risiken schützen (z.B. Lebensversicherung, Krankenzusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung).

Führt ein Unfall zur Invalidität, dann kann ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung entstehen (UVG-Rente). Erwerbstätige haben häufig einen Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge (BVG-Rente). Die IV-Rente schützt auch Nichterwerbstätige und Menschen mit Geburtsgebrechen im Falle einer Invalidität. Betroffene können dabei auch einen Anspruch auf mehrere Renten gleichzeitig haben (wie z.B. der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (BVG) zusätzlich zur IV-Rente). Fallen mehrere Renten zusammen, so erfolgt allerdings wegen Überentschädigung eine Kürzung auf 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Mit unserem Dreisatzrechner können Sie den Invaliditätsgrad ganz leicht berechnen.


Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente)

Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht dann, wenn die Eingliederungsmassnahmen erfolglos waren und eine andauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Erwerbsunfähig ist, wer wegen einer gesundheitlichen Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt/ im Aufgabenbereich (bei Nichterwerbstätigen) nicht mehr eingesetzt werden kann (d.h. weder im bisherigen noch in einem anderen Beruf/Aufgabenbereich). Der Begriff ist nicht mit der Arbeitsunfähigkeit zu verwechseln, die vom Arzt bestimmt wird und sich nur auf den bisherigen Beruf bezieht.

Beispiel: Frederick Moser ist aufgrund eines schweren Bandscheibenvorfalls nicht mehr in der Lage seiner Arbeit als Polymechaniker nachzugehen. Er erhält von der IV eine Finanzierung für eine Umschulung zum Speditionsfachmann und kann im Büro ohne Einschränkungen arbeiten. Obwohl eine Arbeitsunfähigkeit von 100% im bisherigen Beruf bestanden hat, besteht keine Erwerbsunfähigkeit. Da er als Speditionsfachmann erst noch CHF 500.- mehr verdient, kommt es zu keiner Erwerbseinbusse und Herr Moser hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Die IV kennt eine einjährige Wartezeit. Während diesem Jahr müssen Sie mindestens 40% arbeitsunfähig sein und anschliessend muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit im gleichen Umfang vorliegen.

Der Umfang der Invalidenrente bestimmt sich nach dem Invaliditätsgrad. Erst ab einer Invalidität von 40% gibt es überhaupt eine Rente. Bei Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Nichterwerbstätige werden mit einem Betätigungsvergleich eingestuft. Bei teilweise Erwerbstätigen wird eine gemischte Methode angewendet, bei der ein Einkommensvergleich und zusätzlich auch ein Betätigungsvergleich erfolgt.

Das bislang bestehende Viertelrentensystem wird nicht mehr angewendet. Seit dem 1. Januar 2022 werden neu folgende Abstufungen gemacht:

InvaliditätsgradRentenanspruch
(in Prozenten einer ganzen Rente)
Invaliditätsgrad weniger als 40%kein Anspruch auf eine Rente
40 %25 %
41 %27.5 %
42 %30 %
43 %32.5 %
44 %35 %
45 %37.5 %
46 %40 %
47 %42.5 %
48 %45 %
49 %47.5 %
50 – 69 %
Der prozentuale Anteil des Rentenanspruches
entspricht dem Invaliditätsgrad
70 – 100 %100 % (ganze Rente)

Die Anmeldung bei der IV sollte so schnell wie möglich vorgenommen werden, da der Rentenanspruch frühestens 6 Monate nach dem Einreichen der Anmeldung entsteht. Der IV-Anspruch endet mit dem Erreichen des AHV-Alters. Über nachfolgenden Link finden Sie die Anmeldeformulare der IV, die Sie direkt online ausfüllen können: Merkblätter & Formulare (ahv-iv.ch).

Weitere Informationen zur Invalidenrente der IV finden Sie auf der Bundesseite der AHV/IV oder z.B. auch auf der Seite der IV-Stelle Basel-Stadt.


Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (UVG-Rente)

Jede in der Schweiz beschäftigte Person ist obligatorisch unfallversichert, sofern sie für mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist (weitere Informationen zur Unfallversicherung). Voraussetzung für eine Rente der Unfallversicherung ist, dass die Invalidität durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit ausgelöst wurde. Es muss also sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall/der Berufskrankheit bestehen, was nicht selten zu Streitigkeiten führt. Eine Erklärung des Kausalzusammenhangs finden Sie auf der Seite von Proinfirmis.

Der Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente entsteht, wenn von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann.

Anders als bei der IV ist bei der Unfallversicherung nur die Erwerbsfähigkeit versichert und eine Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit wird nicht berücksichtigt. Der Invaliditätsgrad wird deshalb nur nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt.

Der mindeste Invaliditätsgrad beträgt 10%. Die Unfallversicherung kennt im Gegensatz zur IV keine Rentenstufen, sondern richtet sich prozentgenau nach dem berechneten Invaliditätsgrad. Es ist also z.B. auch eine Rente von 11% oder 34% möglich.

Im Gegensatz zur IV-Rente endet der Rentenanspruch nicht mit Erreichen des AHV-Alters, sondern mit dem Tod.

Weitere Informationen zur UVG-Invalidenrente finden Sie auf der Seite der SUVA.


Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge/ Pensionskasse (BVG-Rente)

Die beruflichen Vorsorge wird als 2. Säule des Sozialversicherungssystems der Schweiz bezeichnet. Sie ist neben der AHV und IV (1. Säule) und der persönlichen Vorsorge (3. Säule) also von grosser Wichtigkeit. Ziel der beruflichen Vorsorge bei einer Invalidität ist es, zusammen mit der IV-Rente die Fortsetzung des gewohnten Lebensstils zu ermöglichen (weitere Informationen zur beruflichen Vorsorge).

Bei der beruflichen Vorsorge unterscheidet man zwischen einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil. Den obligatorischen Teil müssen alle Pensionskassen als Minimum anbieten. Daneben können die Pensionskassen noch zusätzliche Leistungen vorsehen, die sie in ihren Reglementen und Statuten vorsehen (überobligatorischer Teil). Der Arbeitgeber entscheidet, in welchem Umfang seine Mitarbeiter BVG-versichert sind.

Damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, muss man zum Zeitpunkt der Invalidität bei einer Pensionskasse versichert sein. Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für Erwerbstätige oder beim Bezug von Arbeitslosengeldern. Die berufliche Vorsorge geht vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV aus. Aufgrund der sogenannten Bindungswirkung, gilt der von der IV festgestellte Invaliditätsgrad auch für die Pensionskassen. Aus diesem Grund wird die Verfügung der Invalidenversicherung auch der Pensionskasse zugestellt, die sich ebenfalls gegen den Entscheid wehren kann. Anders als bei der IV ist bei der beruflichen Vorsorge nur die Erwerbsfähigkeit versichert und eine Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit wird nicht berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen beim Teilzeiterwerb wird – anders als bei der IV – nicht auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit hochgerechnet. Der von der Pensionskasse berechnete Invaliditätsgrad kann deshalb geringer ausfallen als derjenige der Invalidenversicherung. Dies führt dazu, dass Teilzeiterwerbende von der Pensionskasse im Einzelfall eine geringere oder sogar keine Rente erhalten. Mehr Informationen dazu hier.

Beispiel: Die IV-Stelle Basel-Stadt stellt bei Alfred Glauser einen Invaliditätsgrad von 40% fest und spricht ihm eine Viertelsrente zu. Die Verfügung wird der Pensionskasse zugestellt, die sich nicht gegen den Entscheid wehrt. Die Pensionskasse richtet Herrn Glauser in der Folge ebenfalls eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40% aus.

Weitere Informationen zur Invalidenrente der beruflichen Vorsorge finden Sie auf der Seite von Proinfirmis.


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Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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