Die vorsorgliche Einsprache dient in erster Linie der Wahrung der 10-tägigen Einsprachefrist und es werden in der Regel die Akten angefordert, damit die Sach- und Rechtslage geprüft werden kann. Die begründete Einsprache dient nicht nur der Wahrung der Einsprachefrist, sondern legt ausserdem dar, weshalb der Strafbefehl nicht korrekt ist. Sofern Sie selbst die beschuldigte Person sind, müssen Sie die Einsprache nicht begründen. Ansonsten sind Einsprachen gemäss Art. 354 STPO zwingend zu begründen. Im Strassenverkehr bietet es sich häufig an, vorerst eine unbegründete Einsprache (auch vorsorgliche Einsprache genannt) einzureichen und gleichzeitig die Verfahrensakten anzufordern. Anschliessend prüft man die Akten (Sie oder Ihr Rechtsvertreter) und entscheidet dann darüber, ob an der Einsprache festgehalten wird oder ob man diese zurückziehen möchte. Beachten Sie bitte, dass Sie die Einsprache nur dann begründen sollten, wenn Sie sich vorgängig informiert haben und keinen Anwalt zur Unterstützung herbeiziehen können. Ansonsten überlassen Sie die Begründung am besten Ihrem Rechtsvertreter. Falls Sie nämlich z.B. den Sachverhalt zugeben, so können Sie später nur sehr schwer das Gegenteil behaupten.