Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muss dem Empfänger fristgerecht zugegangen sein, damit sie Rechtswirkung entfalten kann.
Die Willenserklärung muss in den sog. Herrschaftsbereichs des Empfängers gelangen und es muss vernünftigerweise damit gerechnet werden können, dass sie dort normalerweise wahrgenommen wird. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht notwendig.
Mit anderen Worten muss die Kündigung bis Ende Monat bei Ihrem Arbeitgeber eingetroffen und entgegengenommen worden sein. Der Poststempel ist dagegen nicht relevant. Trifft die Kündigung am Wochenende ein, wird der Arbeitgeber sie wohl nicht zur Kenntnis nehmen können. Falls es zu knapp wird, geben Sie die Kündigung persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang quittieren.