Inkasso: Verzugsschaden und Gebühren

Werden Sie von einer Inkassofirma mit unberechtigten Forderungen unter Druck gesetzt?

Inkassobüros arbeiten mit zweifelhaften Methoden und versuchen Sie mit Mahnungen und Anrufen unter Druck zu setzen, damit Sie schliesslich einknicken und teilweise unberechtigte Forderungen bezahlen. Der Verzugsschaden und die Zusatzkosten sind grundsätzlich nicht geschuldet. Kosten der Vertretung des Gläubigers durch eine Inkassofirma dürfen nämlich im Verfahren vor den Betreibungsbehörden gemäss Art. 27 Abs. 2 SchKG nicht dem Schuldner überbunden werden. Bestreiten Sie die unberechtigte Inkassoforderung jetzt kinderleicht mit unserem Musterbrief und wehren Sie sich gegen den Verzugsschaden und die geforderten Gebühren.

Wir führen Sie Schritt für Schritt durch unser intelligentes Formular und stellen dabei sicher, dass keine wesentlichen Punkte vergessen werden. Bei Unklarheiten helfen wir Ihnen mit zahlreichen Hilfestellungen und erklären Ihnen die juristischen Hintergründe. Die mühsame Gestaltung und Ausformulierung des Musterbriefs können Sie sich (im Gegensatz zu den Mustern und Vorlagen im Internet) sparen, die erfolgt nämlich automatisch. Das fertige Schreiben gegen die Inkassoforderung ist in wenigen Minuten erstellt und kann direkt ausgedruckt werden. Unten auf unserer Seite finden Sie weiterführende Informationen u.a. zum Thema Inkassobüro, Verzugszins, Verzugsschaden, Mahngebühr und Vorgehen gegen die Inkassofirma,

Selbstverständlich sind Ihre vertraulichen Daten zu jedem Zeitpunkt geschützt. Die geschützte Datenverarbeitung wird auf einem Schweizer Server durchgeführt und nach der Erstellung des Briefs werden die Daten automatisch gelöscht.


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Beispiel: Brief gegen unberechtigte Inkassoforderung


Wie wehre ich mich gegen die Inkassofirma wegen unberechtigten Inkassoforderungen?

Die Erstellung der Stellungnahme gegen die unberechtigte Inkassoforderung ist ganz einfach und dauert nur 2 Minuten. Drücken Sie oben auf den grünen Button und wir führen Sie durch das Briefformular. Sie brauchen nur einige Klicks zu machen und das fertige Schreiben wird als PDF automatisch vom System erstellt. Ihre Daten sind dabei zu jedem Zeitpunkt geschützt und werden nach der Erstellung des Briefs automatisch gelöscht.

Bei Inkassofirmen handelt es sich um private Unternehmen, welche sich auf die Eintreibung von Geldforderungen spezialisiert haben. Inkassobüros (wie z.B. Intrum Justitia, Inkassolution) werden von Gläubigern (meist Unternehmen) beauftragt, um offene Geldschulden einzuholen. In der Regel werden die Inkassofirmen auf Erfolgsbasis bezahlt.

Inkassobüros arbeiten häufig mit zweifelhaften Methoden. Durch zahlreiche Mahnungen versuchen die Geldeintreiber Sie unter Druck zu setzen, damit Sie die geltend gemachten Forderungen schliesslich bezahlen. Die Betroffenen werden u.a. mit Telefonanrufen, Emails und Briefen bedrängt. Neben den ursprünglichen Forderungen (Grundforderung) und Verzugszinsen stellen die Inkassofirmen meistens noch einen Verzugsschaden, hohe Gebühren, Verzugszinsen und weitere Spesen in Rechnung. Häufig werden die ungerechtfertigten Zusatzkosten z.B. als Verzugsschaden nach Art. 106 OR, Bonitätsprüfungskosten, Bearbeitungsgebühren, Dossier-Eröffnungskosten, Kundenkosten, Umtriebsentschädigung oder Rechtsberatungskosten bezeichnet. Die Zusatzforderungen stellen eine wesentliche zusätzliche Einnahmequelle dar, weshalb sehr viel Druck ausgeübt wird. Es wird dabei meistens nicht geprüft, ob eine Forderung überhaupt berechtigt ist. Verhandlungen mit Inkassofirmen sind aus diesem Grund in der Regel nicht erfolgsversprechend.

Gemäss Art. 104 OR dürfen Verzugszinsen gefordert werden, wenn der Schuldner mit einer Zahlung in Verzug ist. Sofern nichts anderes geregelt wurde, betragen die Zinsen 5%. Sofern die Inkassofirma nicht mehr als 5% Zinsen fordert, ist diese Forderung grundsätzlich berechtigt.

Es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach Mahngebühren allgemein geschuldet wären. Für zu spät bezahlte Rechnungen sieht das Gesetz in Art. 104 OR lediglich die Bezahlung von Verzugszinsen vor. Mahngebühren können allerdings vertraglich vorgesehen werden. Die Mahngebühren lassen sich jedoch nur durchsetzen, wenn sie genau bestimmt werden. Es müsste z.B. explizit im Vertrag erwähnt sein, dass bei der zweiten Mahnung Gebühren von CHF 20.- anfallen.

Sind die Mahngebühren vertraglich nicht geregelt oder werden die Gebühren lediglich von der Inkassofirma als zusätzliche Gebühr gefordert, dann sollten Sie die Mahngebühren zunächst bestreiten.

Nein, der Verzugsschaden und die zusätzlichen Gebühren und Kosten sind grundsätzlich nicht geschuldet.

Gemäss Art. 106 OR muss ein Verzugsschaden vom Gläubiger der Grundforderung nachgewiesen werden. Für den Nachweis werden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Solange der Gläubiger keinen entsprechenden Beweis erbracht hat, besteht keine Grundlage dafür, einen Verzugsschaden zu erheben.

Dazu kommt, dass die Kosten der Vertretung des Gläubigers durch eine Inkassofirma im Verfahren vor den Betreibungsbehörden gemäss Art. 27 Abs. 2 SchKG nicht dem Schuldner überbunden werden dürfen.

Sofern die unbezahlte ursprüngliche Forderung (Grundforderung) berechtigt ist, sollten Sie diese direkt an den Gläubiger (dem Sie das Geld schulden) inkl. Verzugszinsen und allfällige berechtigte Mahngebühren bezahlen. Bestreiten Sie die zusätzlichen Kosten (Verzugsschaden nach Art. 106 OR, Bonitätsprüfungskosten usw.) mit unserem Musterbrief. Suchen Sie am besten gleichzeitig das Gespräch mit Ihrem ursprünglichen Gläubiger. Unterschreiben Sie auf keinen Fall eine Abzahlungsvereinbarung der Inkassofirma, welche Ihnen häufig mit «Rabatt» angeboten wird.

ACHTUNG: Falls der Gläubiger seine Forderung an das Inkassobüro abgetreten (zediert) hat, dann müssen Sie sich ausschliesslich an die Inkassofirma halten. Der ursprüngliche Gläubiger ist dann nämlich nicht mehr involviert.

Selbst wenn Sie sämtliche geschuldeten Forderungen bezahlt haben, werden Sie voraussichtlich noch weitere Mahnungen vom Inkassobüro erhalten. Die Inkassofirmen versuchen meist hartnäckig, den Verzugsschaden und die weiteren Zusatzkosten von Ihnen erhältlich zu machen. Lassen Sie sich nicht von den Inkassobüros einschüchtern.

Verhalten Sie sich passiv und erheben Sie im Falle einer Betreibung umgehend Rechtsvorschlag (beim Pöstler). Beachten Sie bitte, dass der Rechtsvorschlag innert der 10-tägigen Frist erhoben werden muss. Falls nur noch der Verzugsschaden und Zusatzkosten von Ihnen gefordert werden, so ist eine Betreibung eher unwahrscheinlich. Den Inkassobüros ist nämlich bekannt, dass sie keinen Rechtsanspruch auf entsprechende Kosten haben, weshalb die Einleitung eines Betreibungsverfahrens meistens nicht zielführend ist.

Schlimmstenfalls könnten Sie bei einer eingeleiteten Betreibung ein «Löschungsgesuch» nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen, sofern von der Inkassofirma kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden ist.

Bei Bedarf können Sie eine Beschwerde beim Verband der Schweizerischen Inkassotreuhandinstitute einreichen.

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