Was ist ein Verein?
In der Schweiz gibt es rund 100’000 Vereine in den unterschiedlichsten Bereichen (wie z.B. Fussballvereine, Handballvereine, Tennisclubs, Fasnachtscliquen, Chore usw.). Vereine bieten den Menschen die Möglichkeit, gemeinsame Interessen zu verfolgen und sich aktiv für bestimmte Ziele einzusetzen. Für die Gründung gibt es nur wenige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Welche Zwecke darf ein Verein verfolgen?
Gemäss Art. 60 Abs. 1 ZGB dürfen Vereine politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und gesellige Zwecke verfolgen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Grundsätzlich dürfen auch Aufgaben mit dem Verein verfolgt werden. Wichtig ist jedoch, dass kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden darf. Ein solcher liegt vor, wenn die Aktivitäten des Vereins darauf abzielen Gewinne für die einzelnen Vereinsmitgliedern zu erzielen. Eine gewerbliche Tätigkeit ist lediglich zulässig, wenn damit der Betrieb des Vereins finanziert wird. Dabei muss aber die ideelle Zweckverfolgung im Vordergrund bleiben.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um einen Verein zu gründen in der Schweiz?
Für die Gründung eines Vereins muss kein Mindestkapital gegeben sein. Es müssen mindestens zwei Personen zusammenwirken, damit ein Verein gültig zustande kommen kann. Die Gründungsmitglieder müssen schriftlich Statuten errichten und diese anschliessend unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung ist der Verein gegründet worden. Es müssen lediglich noch die notwendigen Vereinsorgane gewählt werden. Zu diesen notwendigen Organen zählt beispielsweise der Vereinsvorstand.
Was müssen die Statuten beinhalten?
Art. 60 Abs. 2 ZGB nennt einige Angaben, die in den Statuten zwingend enthalten sein müssen:
- Der Zweck des Vereins
- Die Organisation des Vereins: Hier geht es vor allem darum, dass die Organe des Vereins bezeichnet werden.
- Die Mittel des Vereins: Der Verein muss in seinen Statuten niederschreiben, mit welchen finanziellen Mitteln der Vereinszweck verfolgt werden soll.
Weiter gibt es noch Statuteninhalte, welche nicht zwingend sind, sondern lediglich fakultativ aufgenommen werden können:
- Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Sitz des Vereins
- Haftung
Muss jeder Verein ins Handelsregister eingetragen werden?
Gemäss Art. 61 Abs. 1 ZGB kann jeder Verein in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die Vereinsmitglieder den Wunsch danach haben. Betreibt der Verein ein kaufmännisches Gewerbe muss dieser zwingend in das Handelsregister eingetragen werden. Dieser wirtschaftliche Zweck darf jedoch, wie bereits erwähnt, nicht gewinnorientiert sein. Vereine, welche revisionspflichtig sind, sind ebenfalls zur Eintragung verpflichtet. Um revisionspflichtig zu sein, muss der Verein zwei der nachstehenden Grössen überschreiten:
- 50 Vollzeitstellen besetzen.
- Eine Bilanzsumme von CHF 10 Mio. umfassen
- Einen jährlichen Umsatz von CHF 20 Mio. erreichen
Wie ist ein Verein organisiert?
Ein Verein muss zwingend über eine Vereinsversammlung, einen Vereinsvorstand und über eine Revisionsstelle verfügen. Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ. Sie ist für die Willensbildung sowie für die Kontrolle der anderen Organe zuständig. Der Vereinsvorstand ist für die Geschäftsführung zuständig. Die Buchführung des Vereins wird von der Revisionsstelle geprüft.
Wie sieht die Haftung beim Verein aus?
Für Schulden, die der Verein verursacht hat, haftet lediglich der Verein mit seinem Vermögen. Die Vereinsmitglieder haften nicht mit ihrem eigenen Vermögen.
Wie wird ein Verein aufgelöst?
Die Existenz des Vereins hängt lediglich vom Willen der einzelnen Vereinsmitglieder ab. Für die Aufhebung können in den Statuten Auflösungsgründe festgelegt werden. Ein solcher Auflösungsgrund könnte beispielsweise sein, dass der Vereinszweck erreicht wurde. Beim Eintritt eines solchen Auflösungsgrunds wird der Verein aufgelöst.
Der Verein kann zudem durch Vereinsbeschluss durch die Vereinsversammlung aufgelöst werden. Wird der Verein zahlungsunfähig, wird der Verein ebenfalls aufgelöst.
Kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden?
Gemäss Art. 70 Abs. 2 ZGB steht es jedem Vereinsmitglied frei, auf eigenen Wunsch aus dem Verein auszutreten.
Die Statuten des Vereins können diverse Gründe vorsehen für einen unfreiwilligen Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus dem Verein. Enthalten die Statuten keine solche Ausschlussgründe, dann ist ein Ausschluss nur durch einen Vereinsbeschluss aus wichtigen Gründen möglich.
Weiterführende Informationen
- Rechtsauskunft: 15 Minuten für CHF 40.-
- Vorlage: Vereinsmitgliedschaft kündigen
- Blogbeitrag: Bundesgericht – neue Fristberechnung nach Monaten
- Blogbeitrag: GmbH-Gründung Schweiz: So geht’s
- Verein: Gewerbe ohne Gewinnorientierung (Admin)
- Wie gründet man einen Verein und welche Motivation steckt dahinter? (Admin)
- Sie möchten einen Verein gründen? Das sind die wichtigsten To-dos (PostFinance)
Céline Weber und Michelle Weber
Juristische Bloggerinnen bei Rechtswissen.ch
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