Skiunfall – Wer muss zahlen?


Wer ist schuld am Skiunfall?

Grundsätzlich ist jeder Skifahrer verpflichtet, so zu fahren, dass er Drittpersonen keinen Schaden zufügt. Trotzdem kann es vorkommen, dass jemand die Kontrolle über die Skis / das Snowboard verliert oder ein Überholmanöver nicht glückt. Einen Anhaltspunkt für das angemessene Verhalten von Skifahrern und Snowboardern auf der Piste bieten die sog. FIS-Regeln. Gemäss den FIS-Regeln muss jeder Skifahrer oder Snowboarder Rücksicht nehmen auf andere Pistenbenutzer und in angemessener Geschwindigkeit fahren. Der Skifahrer bzw. Snowboarder, der von hinten kommt, muss diejenige Fahrspur wählen, die keine anderen Personen gefährden. Zudem darf nur mit genügend Abstand ein Überholmanöver gestartet werden. Bei unübersichtlichen oder engen Stellen sollte nicht angehalten werden, da sich sonst schnell ein Unfall ereignen kann. Möchte ein Skifahrer oder Snowboarder zu Fuss hinab- oder hinaufsteigen, muss diejenige Person ganz am Rand der Piste laufen. Die Markierungen und die Signalisationen müssen von allen Personen beachtet werden. Kommt es trotz allen Vorsichtsmassnahmen zu einem Unfall, so ist jede Person verpflichtet Hilfe zu leisten. Zudem besteht eine Ausweispflicht, weshalb alle Skifahrer oder Snowboarder bei einem Unfall ihre Personalien angeben können müssen.

Wer durch sein Verhalten einen Schaden verursacht, der haftet grundsätzlich nach Art. 41 Abs. 1 OR. Diese Haftungsnorm umfasst neben fahrlässigem Verhalten auch Absichtshandlungen, wenn jemand beispielsweise absichtlich zu schnell fährt und in Kauf nimmt, dass er andere auf der Piste gefährdet oder mit anderen kollidiert. Des Weiteren muss der für schuldig gehaltene Skifahrer widerrechtlich gehandelt haben und somit gegen geschriebene oder ungeschriebene Verbote der Rechtsordnung verstossen haben. Die FIS-Regeln sind dabei keine Rechtsnormen, sondern lediglich Verhaltensregeln, die als Massstab herbeigezogen werden, um das Verhalten des Unfallverursachers zu beurteilen. Die Widerrechtlichkeit ergibt sich beispielsweise bereits daraus, dass eine Skifahrerin nicht mit angemessener Geschwindigkeit fährt.

Schlussfolgernd lässt sich sagen, dass wer durch ein widerrechtliches Verhalten, sei es aus Absicht oder Fahrlässigkeit, eine Kollision mit einem anderen Skifahrer verursacht, nach Art. 41 Abs. 1 OR haften kann. Um einschätzen zu können, ob das Verhalten widerrechtlich war, können die FIS-Regeln zur Orientierung dienen.


Wer zahlt für den entstandenen Schaden?

Bei einem Skiunfall mit einer Drittperson übernimmt die obligatorische Unfallversicherung grundsätzlich die Heilungskosten, die Erwerbsausfallentschädigung sowie die Kosten bei einem allfälligen Nottransport ins Spital. Ist der Verunfallte nicht schuld an dem Ereignis, so wird die Unfallversicherung des Geschädigten ggf. Rückgriff nehmen auf die Privat-Haftpflichtversicherung des Verursachers. Können Sie beweisen, dass eine Drittperson verantwortlich ist, so kann von der Haftpflichtversicherung des Verursachers weiterer Schadenersatz gefordert werden. Dazu gehört beispielsweise der Haushaltschaden, der allfällige Sachschaden an der Skiausrüstung und eine Genugtuung.

Der Umfang, in dem der Schaden zu ersetzen ist, wird gemäss Art. 43 Abs. 1 OR durch den Richter und nach den Umständen und der Grösse des Verschuldens bestimmt. Bei der Berechnung des Schadens helfen Ihnen unsere Haftpflicht-Rechner sicherlich weiter.


Nützliche Hinweise und Vorlagen

  • Beweismaterial: Fotos von der Unfallstelle und Zeugen sind von grosser Bedeutung. Falls die Möglichkeit besteht, können Sie von den Zeugen an der Unfallstelle die Adressen verlangen.
  • Unfallprotokoll: Fragen Sie beim Skiliftbetrieb nach einem Unfallprotokoll und schalten Sie bei schweren Verletzungen die Polizei ein.
  • Drittperson: Von der Drittperson, welche am Unfall beteiligt war, sollen die Kontaktangaben eingefordert werden.
  • Falls Sie verletzt sind, sollten Sie den Fall direkt ihrer Unfallversicherung anmelden.
  • Möchten Sie eine Haftungsanerkennung von der Haftpflichtversicherung des Schädigers verlangen, damit er für die ungedeckten Kosten aufkommt, so können Sie dies anhand einer unserer Word-Vorlagen tun.
  • Wenn Sie möchten, dass Ihre Haftpflichtversicherung zahlt, so muss eine Unfallmeldung an die Haftpflichtversicherung gemacht werden.
  • Hat eine Person grobfahrlässig gehandelt oder die üblichen Regeln missachtet, kann es sein, dass die Versicherung gewisse Leistungen beschränkt oder sogar komplett verweigert.

Weiterführende Informationen



Blog Rechtswissen.ch

Céline Weber und Michelle Weber

Juristische Bloggerinnen bei Rechtswissen.ch

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