Krankenkassenprämien: Mahngebühren, Bearbeitungskosten und co.

Krankenkassen sind meistens sehr hartnäckige Gläubiger, wenn es um das Inkasso von unbezahlten Rechnungen geht. Die ausstehenden Krankenkassenprämien werden mit viel Energie und grosser Ausdauer bei den Versicherten einkassiert. Neben den nicht bezahlten Prämien wird von der Krankenkasse häufig ein Zins zu 5%, Mahngebühren, Bearbeitungskosten und bei einer Betreibung auch die Betreibungskosten gefordert. In diesem Zusammenhang stellt sich jeweils die Frage, welche der geforderten Kosten die Versicherten bezahlen müssen und welche nicht?

Welche Regeln gelten für Krankenkassenprämien?

Die obligatorische Grundversicherung ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt. Wie auch die Invalidenversicherung oder die Unfallversicherung folgt die Grundversicherung als Sozialversicherung anderen Regeln, als privatrechtliche Verträge. Beispielsweise ist die Grundversicherung für in der Schweiz wohnhafte Personen obligatorisch und die Krankenkassen sind – anders als Privatversicherungen – verpflichtet, jeden in die Versicherung aufzunehmen. Rechtlich kommen die Bestimmungen des KVG und der dazugehörigen Verordnung (KVV) zur Anwendung und nicht die vertraglichen Grundsätze des OR. Die Zusatzversicherungen unterstehen dagegen übrigens nicht dem KVG, sondern dem Privatversicherungsrecht nach VVG. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, haben diese Unterschiede auch Auswirkungen darauf, wie ausstehende Prämien von den Versicherten einkassiert werden.

Darf die Krankenkasse neben den Prämien auch Bearbeitungskosten, Mahngebühren, Zins und Betreibungskosten fordern?

Gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV darf die Krankenversicherung angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine entsprechende Regelung vorgesehen ist. Die bei Inkassofällen häufig geführte Diskussion um die Verzugsschäden (mehr dazu beim Brief gegen unberechtigte Inkassoforderung) ist bei Grundversicherung damit grundsätzlich kein Thema. In den Versicherungsbedingungen der Krankenkasse werden die Bearbeitungskosten beispielsweise als administrative Kosten, Mahngebühren oder schlicht als Bearbeitungsgebühren bezeichnet. Die Kosten finden sich dann in den Abrechnungen der Krankenkassenprämien, wo neben der ursprünglichen Prämienrechnung von CHF 2’300.- beispielsweise administrative Kosten von CHF 120.-, Betreibungskosten von CHF 73.-, Mahngebühren im Umfang von CHF 20.- und Verzugszinsen von CHF 23.- gefordert werden.

Die Bearbeitungsgebühren dürfen keine zusätzliche Einnahmequelle für die Krankenkasse sein, sondern lediglich die anfallenden Kosten decken. Des Weiteren sollten sie im Verhältnis zum geschuldeten Betrag stehen. Bearbeitungskosten von weniger als 10% der Gesamtforderung wurden dabei bereits vom Bundesgericht als grenzwertig bezeichnet. Geht es um kleinere Forderungsbeträge (z.B. CHF 50.-), so dürfen die Bearbeitungskosten im Verhältnis dagegen deutlich höher sein und können im Einzelfall sogar ähnlich gross (z.B. CHF 40.-) sein, wie die eigentlich geltend gemachte Forderung. Ob die von der Krankenkasse geltend gemachten Kosten in ihrer Höhe angemessen sind, muss schlussendlich im Einzelfall vom Richter beantwortet werden. Die Mahngebühren sollten jedenfalls nicht mehr als CHF 30.- pro Brief betragen. Höhere Beträge dürften tendenziell als zu hoch angesehen werden.

Die vom Betreibungsamt in Rechnung gestellten Betreibungskosten darf die Krankenkasse beim Versicherten einkassieren, da dieser wegen der Nichtbezahlung die Betreibung nötig gemacht hat (Art. 68 SchKG).

Ebenso darf die Krankenkasse Verzugszins im Umfang von 5% pro Jahr seit Mahnung der ausstehenden Krankenkassenprämien verlangen.

Falls Sie mit einzelnen Forderungen der Krankenkasse nicht einverstanden sind, so teilen Sie dies der Krankenkasse schriftlich mit. Sollte die Krankenversicherung nicht auf Ihre Forderung zur Reduktion der Rechnung eingehen, dann konsultieren Sie am besten einen Rechtsanwalt. Falls Sie eine Betreibung erhalten, so denken Sie unbedingt daran, innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Sie sollten vor einem Rechtsvorschlag sinnvollerweise Ihre Erfolgschancen prüfen, damit durch den Rechtsvorschlag nicht unnötige weitere Kosten entstehen. ACHTUNG: Die Krankenkasse kann den Rechtsvorschlag selbst beseitigen, indem sie eine Verfügung erlässt. Damit der Rechtsvorschlag verteidigt werden kann, müssen Sie sich mit einer Einsprache gegen diese Verfügung wehren.

Kündigen Sie Ihre Krankenkasse jetzt kostenlos mit unserer intelligenten Kündigungsvorlage.

Wir führen Sie Schritt für Schritt durch unsere intelligente Kündigungsvorlage für eine Krankenkassenkündigung und stellen dabei sicher, dass keine wesentlichen Punkte vergessen werden. Bei Unklarheiten helfen wir Ihnen mit zahlreichen Hilfestellungen und erklären Ihnen die juristischen Hintergründe. Die mühsame Gestaltung der Kündigung übernimmt unsere Vorlage. Das fertige Kündigungsschreiben ist in wenigen Minuten als PDF erstellt und kann direkt ausgedruckt werden.

Finden Sie bei Comparis heraus, ob sich ein Versicherungswechsel lohnt und kündigen Sie die Krankenkasse kinderleicht mit unserem Musterbrief.


Weiterführende Links:



Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

Vielen Dank für Ihren Besuch bei Rechtswissen.ch! Folgen Sie uns auf Facebook oder Linkedin und bleiben Sie so auf dem Laufenden.



Subscribe
Notify of
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments