Sind Hasskommentare auf Social Media Plattformen strafbar? Wie kann ich dagegen vorgehen?
In der modernen digitalen Welt sind soziale Medien zu einem enormen Bestandteil unseres täglichen Lebens geworden. Leider gehen damit auch Herausforderungen einher, wie die Verbreitung von Hasskommentaren im Internet. Diese Kommentare können nicht nur das Opfer psychisch belasten, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen für den Verfasser haben.
Was ist ein Hasskommentar?
«Hassrede» bezeichnet Ausdrucksformen von Hass, die sich auf Personen oder Gruppen beziehen und Rassismus, Sexismus oder Antisemitismus verbreiten, dazu anstiften, fördern oder rechtfertigen. Es kann auch Cybermobbing einschliessen, bei dem Personen beleidigt, ausgegrenzt oder benachteiligt werden. Hassreden findet man oft in Kommentaren unter Beiträgen auf den sozialen Medien wie Facebook, Instagram, Twitter und YouTube. Besonders betroffen von solchen Hasskommentaren sind bekannte Personen, die in der Öffentlichkeit stehen.
Beispiele:
- X schreibt unter einen Facebookbeitrag von Y: “Du Idiot bist zu dumm für eine Ausbildung!”
- Nachdem Y ein Foto aus dem Strandurlaub auf Instagram postet, schreibt X unter ihren Beitrag: “Du bist so fett geworden, ein Wunder, dass du im Meer nicht wie ein Anker untergehst. Du kannst mir nur leid tun.”
- Y hat auf Facebook ein Foto aus dem Wartezimmer bei ihrem Hausarzt gepostet. X schreibt unter ihrem Foto: “Du beklaust ja sowieso deine Mitarbeiter und deinen Chef und jetzt schwänzt du sogar noch die Arbeit. Du bist einfach lächerlich.”
Ist es strafbar einen Hasskommentar zu verfassen?
Das Verfassen eines Kommentars auf Onlineplattformen wird durch die Meinungsfreiheit in Art. 10 EMRK geschützt. Jedoch gibt es bestimmte strafrechtliche Grenzen. Hasskommentare, die im Internet veröffentlicht werden, können verschiedene strafrechtliche Tatbestände erfüllen. In der Schweiz können solche Kommentare beispielsweise unter die Straftatbestände der Beleidigung gemäss Art. 177 StGB oder der Verleumdung nach Art. 174 StGB fallen. Dese Tatbestände sind erfüllt, wenn in dem verfassten Kommentar beleidigende oder offensichtlich unwahre Inhalte enthalten sind, die den Ruf dieser Person schädigen können. Enthält der Kommentar rassendiskriminierende Aussagen, macht der Verfasser sich möglicherweise der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB strafbar. Ein rassendiskriminierender Kommentar ist beispielsweise gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse, Religion oder sexuellen Orientierung beleidigt wird. Darüber hinaus kann auch die Verbreitung von Drohungen oder die öffentliche Aufforderung zu Gewalt oder Diskriminierung strafrechtliche Konsequenzen haben. Unter der Diskriminierung werden diverse Formen erfasst wie beispielsweise Rassismus, Religionsfeindlichkeit, Sexismus oder Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
Wie leite ich als Opfer von einem Hasskommentar rechtliche Schritte ein?
Opfer von Hasskommentaren auf Social Media haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um sich zu schützen und gegen die Verfasser vorzugehen. Zu den wichtigsten rechtlichen Schritten gehören:
- Meldung bei der Plattform: Die meisten sozialen Medien haben Richtlinien gegen Hassreden und bieten Mechanismen zur Meldung von beleidigenden oder diskriminierenden Inhalten. Opfer können solche Kommentare direkt bei der Plattform melden, um deren Entfernung zu beantragen. Ist der betreffende Kommentar tatsächlich beleidigend oder rassistisch, wird er von der Plattform gelöscht. Bei manchen sozialen Medien wird der Verfasser eines Hasskommentars verwarnt oder sogar für eine gewisse Zeit gesperrt.
- Strafanzeige: Opfer können eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen, wenn der Hasskommentar strafrechtliche Tatbestände erfüllt, d.h. besonders rassistische oder ehrverletzende Inhalte aufweist Die Strafverfolgungsbehörden können dann eine Untersuchung einleiten und gegebenenfalls strafrechtliche Massnahmen gegen den Verfasser ergreifen. Jedoch gilt hier zu beachten, dass ein strafrechtlicher Prozess viel Zeit und Kosten in Anspruch nehmen kann und dass die Erfolgsaussichten oftmals sehr gering ausfallen.
Was ist Cybermobbing?
Unter Cybermobbing versteht man das Beleidigen, Belästigen und Blossstellen eines anderen Menschen im Internet. Dies kann z.B. auf Videoportalen, Whatsapp oder Instagram geschehen und meist sind Kinder und Jugendliche davon betroffen. In der realen Welt finden Beleidigungen «nur» von Mund zu Mund statt und geraten im besten Fall mit der Zeit in Vergessenheit. Im Internet jedoch sind z.B. Fotos jedoch nach Jahren immer noch irgendwo in einer Cloud gespeichert. Ausserdem fällt es wegen der Anonymität des Internets einfacher, sich ein Mobbingopfer zu finden. Viele Erwachsene sind mit dem Problem konfrontiert und wollen Ihre Kinder davor schützen. Der Unterschied zwischen einem Hasskommentar im Internet und Cybermobbing liegt vor allem darin, dass ein Hasskommentar ein einzelner Kommentar unter einem Beitrag im Internet sein kann, der beleidigende Inhalte aufweist und Hass verbreiten soll. Bei Cybermobbing hingegen wird eine Person oftmals über eine längere Zeit wiederholt blossgestellt, erniedrigt oder eingeschüchtert von anderen Personen auf sozialen Plattformen wie bspw. auf Whatsapp.
Beispiele:
- X filmt auf dem Pausenhof wie eine Schülerin (Y) aus seiner Klasse gehänselt und geschubst wird. Anschliessend sendet X das Video in den Klassenchat und schreibt “wer Y mag, gehört nicht mehr zu unserer Freundschaftsgruppe”.
- X eröffnet auf Whatsapp eine Gruppe mit diversen Jugendlichen, um über Y zu lästern. In dieser Hassgruppe wird Y beleidigt, es werden private Bilder von Y verschickt und es werden diverse Gerüchte verbreitet.
Ist Cybermobbing strafbar?
Cybermobbing kann ebenfalls unter verschiedene strafrechtliche Tatbestände fallen, je nach den spezifischen Handlungen, die begangen werden. Beispielsweise könnte auch hier eine Beleidigung oder eine Beschimpfung vorliegen wie bei einem Hasskommentar. Cybermobbing wird oftmals in Verbindung mit einer Drohung verfasst. In solch einem Fall kann der Verfasser sich der Drohung strafbar machen gemäss Art. 180 StGB.
Wie schütze ich mein Kind vor Cybermobbing?
Cybermobbing kann schlimme Auswirkungen für das betroffene Mobbingopfer haben. Um Kinder davor zu schützen, sollten die Eltern folgende Tipps befolgen:
- Offene Kommunikation und Aufklärung: In erster Linie ist es vor allem wichtig, dass die Eltern offen über die Risiken von Cybermobbing mit ihren Kindern sprechen. Kinder sollten dabei ermutigt werden, um ihren Eltern mitzuteilen, wenn sie Opfer von Cybermobbing sind. Zudem sollten die Kinder auch aufgeklärt werden, welche Gefahren aus der Nutzung von sozialen Medien resultieren können. Die Datenschutzeinstellungen auf diesen entsprechenden Onlineplattformen sollte dann so eingestellt werden, dass die Privatsphäre der Kinder möglichst gut geschützt wird.
- Überwachung der Online-Aktivitäten: Die Eltern sollten regelmässig die Online-Aktivitäten ihrer Kinder überprüfen und klare Regeln für die Nutzung von sozialen Medien festlegen.
- Unterstützung und Hilfe: Bieten Sie Ihren Kindern Unterstützung und Hilfe an, wenn sie Opfer von Cybermobbing werden. Ermutigen Sie sie, sich an Sie oder andere Vertrauenspersonen zu wenden.
Weiterführende Informationen
- Rechtsauskunft: 15 Minuten für CHF 40.-
- Blogbeitrag: Cannabis – Was ist legal?
- Hassaufrufe im Internet – Schweizer Fälle und Politik der Newsportale
- Hate Speech – Hass im Netz
- Diskriminierung & Hass im Netz

Céline Weber und Michelle Weber
Juristische Bloggerinnen bei Rechtswissen.ch
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