Ferien und Coronavirus: Was müssen Sie beachten?


Was ist COVID-19 / Coronavirus / Sars-CoV-2?

Die Erkrankung COVID-19 (der Name des Erregers lautet Sars-CoV-2) hat sich längst auch in der Schweiz verbreitet und ist nicht mehr aus den Medien wegzudenken. Das neuartige Coronavirus, welches den Bund sogar zum Verbot von Grossveranstaltungen über 1000 Personen bewogen hat, ist erstmals in China aufgetreten und hat dort ganze Städte in den Ausnahmezustand versetzt. Auch bei uns sind die Folgen für Wirtschaft und das Privatleben heftig zu spüren. Das hochansteckende Virus infiziert die unteren Atemwege und kann eine schwere Lungenerkrankung verursachen. Da die Ansteckungsgefahr bereits vor Ausbruch der Krankheit besteht, werden Verdachtsfälle aktuell 10 Tage isoliert.


Kann ich meine Reise antreten?

Erkundigen Sie sich bei der Botschaft des Ziellandes, ob Einreisebeschränkungen (z.B. eine Quarantänepflicht bei Einreise) bestehen oder ob es Reisebeschränkungen im Land selbst gibt. Dazu ist empfehlenswert, die Reiseempfehlung des EDA anzuschauen und sich zu erkundigen, ob die Feriendestination auf der Quarantäneliste des Bundes aufgeführt ist.


Soll ich meine Reise wegen COVID-19 annullieren?

Die Annullation der Reise liegt selbstverständlich in Ihrem Ermessen. Beachten Sie bei Ihrem Entscheid, dass Sie nicht in jedem Fall Leistungen der Reiseversicherung erhalten. Fragen Sie am besten nach, ob Sie kostenlos stornieren können. Falls eine Stornierung nicht möglich ist, empfiehlt es sich abzuwarten und zu hoffen, dass die Buchung vom Anbieter selbst storniert wird. In diesem Fall erhalten Sie nämlich meist das Geld zurück.


Ich habe den Flug und das Hotel separat gebucht und mein Flug wurde annulliert. Wie sieht es aus mit den Kosten für den Flug und das Hotel?

Wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Tickets. Regelmässig bieten die Arlines anstatt einer Rückerstattung lediglich eine Umbuchung oder einen Gutschein an. Sie können dieses Angebot annehmen oder die Rückerstattung des Ticketpreises verlangen. Beantragen Sie die Rückerstattung direkt bei der Airline oder der Buchungsplattform. ACHTUNG: Wenn Sie den Gutschein einmal akzeptieren, können Sie später grundsätzlich keine Rückerstattung mehr verlangen.

Sind die Grenzen der Feriendestination nach wie vor offen und bietet das Hotel weiterhin seine Dienste an, so müssen Sie das Hotel trotz Flugannullation bezahlen. Viele Hotels sind allerdings sehr kulant und bieten teilweise Rückerstattungen und Umbuchungen an. Nehmen Sie am besten Kontakt mit dem Hotel auf und suchen Sie nach einer Lösung.


Ich habe eine Pauschalreise über das Reisebüro gebucht. Wie sieht es aus mit der Rückerstattung meiner Kosten?

Bei Pauschalreisen ist die Rückerstattung deutlich einfacher durchzusetzen, als wenn selbständig gebucht wurde. Hier hilft Ihnen der Schutz durch das Bundesgesetz über Pauschalreisen. Falls das Reisebüro die Reise wegen dem Coronavirus stornieren muss, so haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung des Geldes. Falls Sie von sich aus einen Gutschein oder eine Umbuchung akzeptieren möchten, so dürfen Sie dies selbstverständlich tun.


Kann ich Versicherungsleistungen beanspruchen, wenn ich meine Reise absagen muss?

Falls Sie eine Reiseversicherung abgeschlossen haben, so melden Sie den Fall unbedingt dort zur Deckungsprüfung an. Der Umfang der Leistungen variiert von Versicherung zu Versicherung, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterschiedlich ausgestaltet sind. Informieren Sie sich am besten direkt auf der jeweiligen Website Ihrer Reiseversicherung. Dort finden Sie häufig Infos zur Versicherungsdeckung. Versicherungsschutz besteht meist nur dann, wenn die Einreise in die Feriendestination nicht möglich ist oder im Zielland eine Quarantänepflicht besteht. Ebenso zahlen die Versicherungen in der Regel, wenn Sie wegen einer Erkrankung die Ferien nicht antreten können.

ACHTUNG: Viele Reiseversicherungen bezahlen nicht, wenn bei der Buchung bereits Einreisesperren und Quarantänepflicht für die Reisedestination bestanden haben. Teilweise werden die Leistungen sogar ganz verweigert, wenn die Reise während der Pandemie gebucht wurde.


Bin ich bei Zahlung mit der Kreditkarte geschützt?

Häufig besteht bei der Kreditkartengesellschaft eine Versicherungsdeckung, wenn Sie die Zahlung mit der Kreditkarte geleistet haben. Die Leistungspflicht richtet sich nach den jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen. Melden Sie den Fall unbedingt beim Kreditkartenanbieter an und beantragen Sie Versicherungsleistungen.


Habe ich bei Flugannullationen Anspruch auf Schadenersatz?

Im Rahmen der Fluggastrechte-Verordnung EG Nr. 261/2004 wäre ein Schadenersatz von 250 bis zu 600 Euro grundsätzlich denkbar. Allerdings ist eine solche Entschädigung nur dann geschuldet, wenn kein aussergewöhnlicher Umstand vorliegt. Das Coronavirus könnte durchaus ein solcher aussergewöhnlicher Umstand sein, womit wohl in vielen Fällen kein Anspruch auf Schadenersatz bestehen würde. Ein entsprechender Gerichtsentscheid liegt aktuell (16.8.20) meines Wissens noch nicht vor. Falls die Fluggesellschaft den Flug jedoch z.B. wegen zu wenigen Buchungen annulliert oder verschiebt, so ist eine Entschädigung sicherlich zu prüfen.


Wo erhalte ich rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Ansprüche?

In der Schweiz gibt es verschiedene Anbieter, die sich auf Fluggastrechte spezialisiert haben. Zu den bekanntesten Anbietern in der Schweiz gehören Cancelled.ch und Airhelp.com. Die Anbieter prüfen Ihre Ansprüche und setzen diese ggf. direkt durch. Falls diese Erfolg haben, wird ein Prozentsatz am Gewinn als Gebühr abgezogen. Ein Kostenrisiko besteht deshalb grundsätzlich nicht.


Ich war in den Ferien und muss nun in Quarantäne, da das Ferienland in der Quarantäneliste des Bundes aufgeführt wird. Habe ich Anspruch auf Lohn?

In der Schweiz gilt aktuell eine Quarantänepflicht für Einreisende aus bestimmten Gebieten. Falls Sie sich in einem der Quarantänepflicht unterstellten Gebiet aufgehalten haben, so müssen Sie für 10 Tage in Quarantäne. Die Liste der Staaten und Gebiete ist auf der Website des Bundesamts für Gesundheit abrufbar. Entscheidend für die Quarantänepflicht ist die Liste, welche beim Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz gültig ist. UPDATE (12. September 2020): Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September 2020 beschlossen, dass von den Nachbarländern der Schweiz künftig nur Regionen, nicht aber das ganze Land auf die Risikoliste des BAG gesetzt wird. Die Grenzregionen können von der Aufnahme in die Liste befreit werden. Der Bundesrat hat ausserdem weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht geschaffen, u.a. solche für Sportler.

Stand die Feriendestination bereits bei der Abreise auf der Quarantäneliste, so besteht nach der Rückkehr grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht. Immerhin war bekannt, dass Sie sich nach der Reise für 10 Tage in Quarantäne begeben müssen und dies wurde bewusst in Kauf genommen. Es liegt somit wohl ein Verschulden beim Arbeitnehmer vor. Diesfalls besteht auch kein Anspruch auf staatlichen Erwerbsersatz. Bieten Sie nach Möglichkeit an, die Arbeit im Homeoffice zu erledigen, damit Sie weiterhin einen Lohnanspruch haben. Anders sieht es auch aus, wenn der Arbeitgeber die Reise angeordnet hat.

Falls die Feriendestination erst nach Ihrer Abreise in die Liste aufgenommen wurde, so ist die Lohnfortzahlung umstritten. Klärung wird voraussichtlich erst ein Urteil des Bundesgerichts bringen. Falls Ihr Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen möchte, so könnte ein Anspruch auf staatlichen Erwerbsersatz bestehen. Die Auszahlung der Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.


Benötigen Sie Informationen zum Thema Coronavirus und Arbeit?

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer stellen sich im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zahlreiche Fragen im Umgang mit dem Virus. Z.B. welche Vorkehrungen hat der Arbeitgeber zu treffen, um mich vor einer COVID-19 Ansteckung zu schützen? Besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn ich selbst am Coronavirus erkranke? Wir beantworten in unserem Blogbeitrag Coronavirus und Arbeitsrecht die wichtigsten Fragen.


Weiterführende Links betr. Corona und Ferien:



Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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