Lärmbelästigung durch die Nachbarn – was tun?


Das Zuhause sollte einen ruhigen Rückzugsort darstellen. Wird diese Ruhe durch Lärm von den Nachbarn gestört, kann das sehr einschränkend und belastend sein.


Wer wird als Nachbar bezeichnet?

Um Nachbar zu sein, reicht die räumliche Betroffenheit einer Person aus. Der Begriff wird also weiter gefasst, als manche ihn vielleicht kennen.

Gemäss Art. 684 ZGB ist Jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerecht­fertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. (Art. 684 Abs. 2 ZGB)


Welches Mass an Lärm von den Nachbarn ist zulässig?

Die Gemeinden errichten in ihren Verordnungen gewisse Regeln, welche die Lärmbelästigungen eindämmen sollen. Zudem muss auch die jeweilige Hausordnung befolgt werden. Wichtig zu erwähnen ist, dass nur «das Übermässige» verpönt ist. In der Praxis ist es häufig gar nicht so einfach festzustellen, wann Geräusche als übermässig einzustufen sind.

Zu beachten sind dabei folgende vier Punkte.

Die Lautstärke

Jeder Mensch empfindet Lärm unterschiedlich. Eine Person nervt sich vielleicht schon, wenn der Nachbar den Rasen mäht, während andere diese Lärmemission noch gar nicht wahrnehmen.

Bei der Einstufung der Lautstärke verlässt sich das Gericht auf eine durchschnittlich geräuschempfindliche Person. Flötenspielen, Staubsaugen und Lärm von einem Kind werden beispielsweise von Gericht als geringe Lärmbelästigung eingestuft. Wenn jedoch eine ganze Gruppe von Kindern stundenlang und mehrmals die Woche sich austoben und dabei Lärm erzeugen, gilt dies eher als übermässige Lärmstörung.

Die Häufigkeit

Die Häufigkeit der Lärmbelästigung ist von grosser Bedeutung, denn wenn eine geringe Lärmstörung sehr oft auftritt, kann sie als übermässig für einzelne Personen gelten.

Wenn also der Nachbar jeden Tag Gäste zu Besuch hat und diese Lärm verursachen, kann dies als übermässig gelten. Sind aber die Gäste z.B. nur einmal die Woche zu Besuch, ist die Lärmstörung eher zu dulden.

Der Zeitpunkt

In allen Gemeinden und Hausordnungen gilt eine Ruhezeit bzw. eine Nachtruhe, die beachtet werden muss. An den meisten Orten in der Schweiz gilt eine Nachtruhe zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie eine Ruhezeit von 12 Uhr bis 13 Uhr mittags. (In BS gilt die Nachtruhe von 23 Uhr bis 7 Uhr)

Die Lärmemissionen müssen zudem an Sonntagen sowie an Feiertagen reduziert werden.

In diesen Ruhezeiten sind geringe Lärmstörungen zulässig, wie zum Beispiel Duschen oder Kochen.

Die Art der Lärmbelästigung

Wird die Lärmbelästigung durch ein Instrument verursacht?

Beim Musizieren kommt es darauf an, ob es sich um ein lautes Instrument handelt. Beispielsweise ist ein Schlagzeug im Gegensatz zu einer Violine grundsätzlich als lautes Instrument zu klassifizieren. In Wohnhäusern ist es aufgrund der Emissionen oftmals so, dass solche lauten Instrumente nicht erlaubt sind. Generell sollte darauf geachtet werden, dass zu den Ruhezeiten nicht musiziert wird.

Wird die Lärmemission durch ein Kind ausgelöst, welches oft weint oder spielt?

Bei weinenden Kindern sind Ruhezeiten natürlich schwer einzuhalten. Hierbei kann es einen Unterschied machen, wo sich die Wohnung oder das Haus befindet. Befindet sich das Zuhause des Geschädigten in einer Familiensiedlung, so muss damit gerechnet werden, dass Kinder Lärm verursachen. Befindet sich die Wohnung bzw. das Haus nicht in einer Familiensiedlung können bei wiederholtem und übermässigen Lärm zum Beispiel mit dem Nachbarn Abmachungen getroffen werden, dass die Kinder zu Ruhezeiten auf einen Spielplatz gehen oder dass der Nachbar einen Teppich in die Kinderzimmer legt. Hierbei ist jedoch wünschenswert, dass Nachbarn zum Eltern- und Kindswohl nachsichtig sind.


Wie ist es bei Baulärm?

Emissionen durch Bauarbeiten sind grundsätzlich nicht widerrechtlich. Es ist klar, dass überall in einer Bauzone gebaut werden darf und dass man somit mit Baulärm rechnen muss. Beim Baulärm ist also eine hohe Grenze gesetzt, ab der man sich bei irgendjemandem dagegen beschweren kann. Erst wenn dieser Baulärm besonders stark und lange andauert und in den Ruhezeiten vorkommt, kann eine Beschwerde eingereicht werden, resp. Schadenersatz gefordert werden. In Frage kommt ausserdem eine Mietzinsreduktion.


Hat ihr Nachbar eine Party bei sich organisiert?

Wenn jemand sein Geburtstag feiert und dazu Gäste einladet, ist es üblich, dass auch nach 22 Uhr Lärm erzeugt wird. Hier kommt es vor allem auf die Häufigkeit an. Lädt ihr Nachbar jedes Wochenende Gäste ein und hält Sie durch den Lärm vom Schlaf ab, so gilt die Ruhestörung als übermässig und ist nicht zu tolerieren. Kommt es jedoch nur in grossen Abständen vor, dass Gäste des Nachbars etwas länger lauter sind, ist dies eher zu dulden.

Ratsam ist es, die Nachbarn zu informieren, wenn sie Gäste einladen und es lauter werden könnte.

Wenn Sie den Lärm als zu laut empfinden, können Sie den Nachbarn zuerst darauf aufmerksam machen, dass die Geräusche zu laut sind, bevor die Polizei involviert wird.


Wie kann ich mich gegen unzulässigen Lärm durch den Nachbarn wehren?

Wenn die Lärmbelästigung erheblich ist, sollte als erster Schritt ein Gespräch mit dem Nachbarn oder mit dem Vermieter gesucht werden.

Als nächster Schritt kann der Vermieter oder die Vermieterin schriftlich informiert werden. Dabei ist es wichtig, dass Sie die Lärmstörung belegen können. Es sollte von Anfang an ein schriftliches Lärmprotokoll geführt werden, den dem Vermieter auch beigelegt werden sollte. Der Vermieter wird im nächsten Schritt den Mieter mahnen. Lärmimmissionen können je nach Intensität als Mangel an der Mietwohnung angesehen werden und berechtigen dann zu einer entsprechenden Mietzinsreduktion.

Falls Gespräche mit dem Nachbarn nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt haben, dann können Sie ein Schlichtungsgesuch bei der kantonalen Schlichtungsstelle einreichen. Bei Bedarf kann ein Rechtsanwalt beigezogen werden.


Weiterführende Informationen



Blog Rechtswissen.ch

Céline Weber und Michelle Weber

Juristische Bloggerinnen bei Rechtswissen.ch

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