Haftung von Bergbahnen bei Skiunfällen


Wann haftet das Bergbahn- resp. Skiliftunternehmen für Skiunfälle?

Grundsätzlich gilt, dass Bergbahnen- und Skiliftunternehmen dazu verpflichtet sind, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Dies aus dem Grund, dass die Bergbahnunternehmen einen Gefahrenzustand schaffen und daher eine allgemeine Schutzpflicht haben. Diese Verkehrssicherungspflicht ist deliktischer Natur.


Ist eine Haftung der Bergbahn aus Vertrag möglich?

Skifahrerinnen sollen davon ausgehen dürfen, dass die Bergbahnunternehmen für die Sicherheit auf den Skipisten sorgen. Dies beinhaltet den Transport, die Pistensicherheit und den Rettungsdienst. Mit dem Kauf eines Skibiletts wird daher ein Vertrag eingegangen. Gewährleistet das Bergbahnunternehmen die Pistensicherheit nicht, wäre eine Vertragsverletzung und eine Haftung nach Art. 97 OR denkbar.


Welche Haftungsvoraussetzungen müssen bei der vertraglichen Haftung von Bergbahnen gegeben sein?

Vorausgesetzt wird, dass die Gefahr für den Skifahrer nicht ohne weiteres erkennbar war und sich somit als eigentliche Falle erweisen kann. Zudem muss die Gefahrenabwehr für die Bergbahnunternehmen zumutbar sein.

Der Skifahrer muss die Piste bestimmungsgemäss benutzen. Ist die Gefahr jedoch auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht zu vermeiden und kommt es trotzdem zu einer Schädigung des Skifahrers, so kann eine Haftung vorliegen.


Mit welchen unvermeidbaren Gefahren muss bei Skifahrern gerechnet werden?

Die Bergbahnunternehmen müssen grundsätzlich damit rechnen, dass man als Skifahrer stürzt und weitergleitet, ohne wirksam bremsen zu können. Feste Objekte (Bäume oder Skiliftmäste) müssen daher aus dem Pistenbereich entfernt werden oder es müssen geeignete Vorrichtungen angebracht werden, wie zum Beispiel Absperrungen oder Polsterungen. Blosse Warnzeichen genügen grundsätzlich nicht. Die Zumutbarkeit ist hier aber ständig zu beachten. Befindet sich bspw. ein Wald in Nähe des Pistenabschnittes, so kann nicht verlangt werden, dass der ganze Wald „gepolstert“ wird.


Was heisst das für mich als Skifahrerin?

Um sich generell vor Unfällen und jeglichen Haftungen zu schützen, sollte jeder Skifahrer die notwendige Sorgfalt aufwenden, um sicher am Ziel anzukommen. Dazu zählt vor allem eine angemessene Geschwindigkeit und genügend Abstand zu anderen Skifahrerinnen zu halten sowie keine riskanten Überholungsmanöver zu starten. Die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes, auch FIS-Regeln genannt, geben einen kurzen Überblick darüber, wie man sich auf einer Piste verhalten soll. Weitere Informationen zu Skiunfällen finden Sie in unserem Blogbeitrag «Skiunfall – Wer muss zahlen?«.

Wenn sich trotzdem ein Unfall ereignet hat, hat der Verunfallte die Gründe des Sturzes sowie das Fehlverhalten einer anderen Person bzw. der Bergbahnen zu beweisen, sofern die geschädigte Person Schadenersatz fordern möchte.

Der Umfang, in dem der Schaden zu ersetzen ist, wird gemäss Art. 43 Abs. 1 OR durch den Richter und nach den Umständen und der Grösse des Verschuldens bestimmt. Bei der Berechnung des Schadens helfen Ihnen unsere Haftpflicht-Rechner sicherlich weiter.


Nützliche Hinweise und Vorlagen

  • Beweismaterial: Fotos von der Unfallstelle und Zeugen sind von grosser Bedeutung. Falls die Möglichkeit besteht, können Sie von den Zeugen an der Unfallstelle die Adressen verlangen.
  • Unfallprotokoll: Fragen Sie beim Skiliftbetrieb nach einem Unfallprotokoll und schalten Sie bei schweren Verletzungen die Polizei ein.
  • Drittperson: Von der Drittperson, welche am Unfall beteiligt war, sollen die Kontaktangaben eingefordert werden.
  • Falls Sie verletzt sind, sollten Sie den Fall direkt ihrer Unfallversicherung anmelden.
  • Möchten Sie eine Haftungsanerkennung von der Haftpflichtversicherung des Schädigers verlangen, damit er für die ungedeckten Kosten aufkommt, so können Sie dies anhand einer unserer Word-Vorlagen tun.
  • Wenn Sie möchten, dass Ihre Haftpflichtversicherung zahlt, so muss eine Unfallmeldung an die Haftpflichtversicherung gemacht werden.
  • Hat eine Person grobfahrlässig gehandelt oder die üblichen Regeln missachtet, kann es sein, dass die Versicherung gewisse Leistungen beschränkt oder sogar komplett verweigert.

Weiterführende Informationen



Blog Rechtswissen.ch

Céline Weber und Michelle Weber

Juristische Bloggerinnen bei Rechtswissen.ch

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