Arbeit und Coronavirus: Die wichtigsten Infos


Was ist COVID-19 / Coronavirus / Sars-CoV-2?

Die Erkrankung COVID-19 (der Name des Erregers lautet Sars-CoV-2) hat sich längst auch in der Schweiz verbreitet und ist nicht mehr aus den Medien wegzudenken. Das neuartige Coronavirus, welches den Bund sogar zum Verbot von Grossveranstaltungen über 1000 Personen bewogen hat, ist erstmals in China aufgetreten und hat dort ganze Städte in den Ausnahmezustand versetzt. Auch bei uns sind die Folgen für Wirtschaft und das Privatleben heftig zu spüren. Das hochansteckende Virus infiziert die unteren Atemwege und kann eine schwere Lungenerkrankung verursachen. Da die Ansteckungsgefahr bereits vor Ausbruch der Krankheit besteht, werden Verdachtsfälle aktuell 10 Tage isoliert. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer stellen sich im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zahlreiche Fragen im Umgang mit dem Virus.


Bei welchen Symptomen muss man zuhause bleiben?

Die Arbeitnehmer sind bei Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, plötzlichem Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Fiebergefühl, Kopf- oder Muskelschmerzen, MagenDarm-Symptomen oder Hautausschlägen aufzufordern, zu Hause zu bleiben und ihren Arzt zu kontaktieren.


Was muss mein Arbeitgeber tun, um mich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen?

Nach Art. 328 OR trifft den Arbeitgeber eine gesetzliche Fürsorgepflicht, gemäss welcher er die Gesundheit der Angestellten zu schützen hat. Dazu sind verhältnismässige Massnahmen zu treffen, um die Arbeitnehmer vor Ansteckung mit Krankheiten bei der Arbeit zu bewahren. Unterlässt es der Arbeitgeber, zumutbare Massnahmen zum Schutz seiner Angestellten zu ergreifen, darf nach einer vorgängigen Androhung schlimmstenfalls sogar die Arbeit verweigert werden. Ausserdem könnte der Arbeitgeber schadenersatz- und genugtuungspflichtig werden, falls wegen einer Fürsorgepflichtverletzung Mitarbeiter erkranken. Der Arbeitgeber ist auf der anderen Seite allerdings auch gehalten, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, wodurch eine Interessenkollision entstehen kann. Aus diesem Grund ist jeweils eine Abwägung der verschiedenen Interessen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der jeweiligen Risiken notwendig.

Weiterführende Informationen zu Schutzkonzepten finden Sie auf der Website des SECO.

Grundsätzlich verhältnismässige Massnahmen sind im Zusammenhang mit dem Coronavirus u.a.:

  • Hygienemassnahmen wie regelmässiges Händewaschen, Oberflächenreinigungen, Zurverfügungstellung von Desinfektionsmittel, Maskenpflicht
  • Aufteilung von Büroräumlichkeiten
  • Social-Distancing (Abstand 1.5m), Verzicht auf physische Sitzungen
  • Verbot von Geschäftsreisen, Mitarbeiteransammlungen, Kundenbesuchen
  • Anbieten von Homeoffice
  • Informationsschilder zum Umgang mit dem Virus
  • Je nach Arbeitsumfeld sind allenfalls auch stärkere Massnahmen verhältnismässig, wie z.B. eine Homeoffice-Pflicht.

UPDATE 18.01.2021: Gemäss der angepassten Covid-19-Verordnung besondere Lage gelten ab 18. Januar 2021 bis vorerst 28. Februar 2021 neue Regeln.

  • Homeoffice-Pflicht: Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagen­entschädigungen geschuldet (Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage).
  • Maskentragepflicht in Innenräumen: Gemäss Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage sind am Arbeitsplatz in Innenräumen (derzeit) grundsätzlich Gesichtsmasken zu tragen, sofern sich darin mehr als eine Person aufhält.

Darf ich aus Angst an einer COVID-19 Ansteckung für eine Weile von der Arbeit fern bleiben?

Sofern der Arbeitgeber damit nicht einverstanden ist, dürfen Sie nicht ohne weiteres zuhause bleiben. Sie riskieren sonst nicht nur, während Ihrer Abwesenheit keinen Lohn zu erhalten, sondern müssen schlimmstenfalls sogar mit einer fristlosen Entlassung rechnen. Hält der Arbeitgeber Hygiene- und Schutzvorschriften offensichtlich nicht ein, so könnte u.U. ein Grund zur Arbeitsverweigerung vorliegen. Kontaktieren Sie diesfalls sicherheitshalber einen Rechtsanwalt. Falls Sie einer Risikogruppe angehören, so sprechen Sie am besten mit Ihrem Arzt. Auch für Risikopatienten gilt, dass die Arbeit nicht einfach verweigert werden darf, wenn der Arbeitgeber ein ausreichendes Schutzkonzept hat.


Besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn ich selbst am Coronavirus erkranke?

Ja, gemäss Art. 324a OR hat der Arbeitgeber Ihnen wegen Krankheit weiterhin Lohn zu bezahlen oder für eine gleichwertige Lösung mittels Krankentaggeldversicherung zu sorgen. Es besteht eine Lohnfortzahlungspflicht.


Erhalte ich meinen Lohn auch weiterhin, wenn ich wegen einer Ansteckung eines Mitarbeiters als Verdachtsfall unter Quarantäne gestellt werde?

Ja, in diesem Fall erhalten Sie den Lohn aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR weiterhin. Nach überwiegender Ansicht besteht auch eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn die Quarantäne wegen dem Kontakt mit einer Person ausserhalb der Firma stattfindet.


Ich war in den Ferien und muss nun in Quarantäne, da das Ferienland in der Quarantäneliste des Bundes aufgeführt wird. Habe ich Anspruch auf Lohn?

In der Schweiz gilt aktuell eine Quarantänepflicht für Einreisende aus bestimmten Gebieten. Falls Sie sich in einem der Quarantänepflicht unterstellten Gebiet aufgehalten haben, so müssen Sie für 10 Tage in Quarantäne. Die Liste der Staaten und Gebiete ist auf der Website des Bundesamts für Gesundheit abrufbar. Entscheidend für die Quarantänepflicht ist die Liste, welche beim Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz gültig ist. UPDATE (12. September 2020): Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September 2020 beschlossen, dass von den Nachbarländern der Schweiz künftig nur Regionen, nicht aber das ganze Land auf die Risikoliste des BAG gesetzt wird. Die Grenzregionen können von der Aufnahme in die Liste befreit werden. Der Bundesrat hat ausserdem weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht geschaffen, u.a. solche für Sportler.

Stand die Feriendestination bereits bei der Abreise auf der Quarantäneliste, so besteht nach der Rückkehr grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht. Immerhin war bekannt, dass Sie sich nach der Reise für 10 Tage in Quarantäne begeben müssen und dies wurde bewusst in Kauf genommen. Es liegt somit wohl ein Verschulden beim Arbeitnehmer vor. Diesfalls besteht auch kein Anspruch auf staatlichen Erwerbsersatz. Bieten Sie nach Möglichkeit an, die Arbeit im Homeoffice zu erledigen, damit Sie weiterhin einen Lohnanspruch haben. Anders sieht es auch aus, wenn der Arbeitgeber die Reise angeordnet hat.

Falls die Feriendestination erst nach Ihrer Abreise in die Liste aufgenommen wurde, so ist die Lohnfortzahlung umstritten. Klärung wird voraussichtlich erst ein Urteil des Bundesgerichts bringen. Falls Ihr Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen möchte, so könnte ein Anspruch auf staatlichen Erwerbsersatz bestehen. Die Auszahlung der Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.


Was muss ich sonst noch im Zusammenhang mit dem Coronavirus und meinen Ferien beachten?

Wer zahlt den Flug und das Hotel bei einer Stornierung? Habe ich Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn ich meine Reise absagen muss? Diese und viele weitere Fragen zu Ihrer Ferienreise beantworten wir in unserem Blogbeitrag <Ferien und Coronavirus>.


Erhalte ich Lohn, wenn der Arbeitgeber den Betrieb wegen COVID-19 schliesst?

Wir der Betrieb vorsichtshalber vom Arbeitgeber selbst geschlossen, so besteht weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht. Wird die Schliessung wegen mangelnder zumutbarer Schutzmassnahmen des Arbeitgebers geschlossen, so besteht ebenfalls eine Lohnfortzahlungspflicht.


Muss der Arbeitgeber meinen Lohn weiterhin bezahlen, wenn Bund oder Kanton einen Lockdown anordnen?

Diese Frage ist umstritten. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber m.E. Ihren Lohn in diesem Fall nicht weiterhin bezahlen, da die Sie nicht aus Gründen, die in ihrer Person liegen an der Arbeit verhindert sind und deshalb keine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR besteht. Eine andere gängige juristische Meinung besagt, dass die Betriebsschliessung Teil des unternehmerischen Risikos ist und der Arbeitgeber deshalb den Lohn weiterhin bezahlen muss. Die Frage ist zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags noch nicht abschliessend geklärt. Bieten Sie Ihrem Arbeitgeber an, im Homeoffice zu arbeiten. Lehnt ihr Arbeitgeber dies trotz Möglichkeit ab, so befindet er sich im Gläubigerverzug und hat den Lohn weiterhin zu bezahlen. Der Arbeitgeber sollte ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen. Wird die Kurzarbeit bewilligt, dann erhalten die betroffenen Arbeitnehmer eine Entschädigung im Umfang von 80% ihres Lohnes. Weiterführende Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auf der Seite von Arbeit.Swiss.

Weiterführende Links betr. Corona und Arbeit:

Stand vom 18. Januar 2021



Robin Eschbach

Rechtsanwalt, Mitbegründer von Rechtswissen.ch
Partner bei Advokatur am Fischmarkt, 4410 Liestal

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